"Außenwanddämmung mit einer Putzbeschichtung für Bauwerke, bei der gerillte Hartschaumkunststoff-platten mittels Mörtel aus Zement- und Kunststoffanteilen an der Wand angebracht sind und darüber eine ebenfalls Zement- und Kunststoffanteile enthaltende Putzschicht vorhanden ist, dadurch g e k e n n z e i c h n e t , daß die Hartschaumkunst stoff platten im Zeitpunkt des Anbringens noch eine Nachschwindeigenschaft von mindestens 1 mm/m und die darauf aufgebrachte Putzschicht einen Kunststoffanteil von weniger als 5 Gew-% aufweisen." Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und in einem Hilfsantrag die Fassung des beanspruchten Anspruchs 1 dahingehend abgeändert, daß die Maßangabe für die Nachschwindeigenschaft wie folgt lautet: Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Die Rechtsbeschwerde hält den angefochtenen Beschluß deswegen für im Sinne des Gesetzes nicht mit Gründen versehen, weil das Bundespatentgericht in widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Weise einerseits zwar die Neuheit der zu dem Patent angemeldeten Lehre anerkannt, andererseits Die zu Beginn der Beschlußbegründung bejahte Neuheit wird durch die weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht in Frage gestellt. Bei seinen Ausführungen zur Erfindungshöhe legt das Bundespatentgericht dar, daß die Mehrzahl der Merkmale des Anspruchs 1 des Anmeldegegenstandes bereits durch den vorveröffentlichten Sonderdruck "Kunststoffe im Bau", Themenheft 18, offenbart gewesen sei. von größer als 2 mm/m nach der Anspruchsfassung des Hilfsantrags) nicht aus dieser Druckschrift entnommen, sondern lediglich als durch sie angeregt und naheliegend bezeichnet. Im Zusammenhang mit diesem einen Merkmal und nur in bezug auf dieses verweist das Bundespatentgericht sodann auf eine weitere Vorveröffentlichung, nämlich die technische Information der BASF "Die Nachschwindung von Kunststoffblocken und -platten aus Styropor" aus dem Jahre 1971. Insoweit wird dann ausgeführt, dort sei von etwa 0,2 % restlicher Nachschwindung die Rede, es liege mithin eine Überschneidung im Grenzbereich mit dem Stand der Technik vor, und der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag schließe herkömmliche Platten mit handelsüblichen Eigenschaften ein. In bezug auf die kombinierte Zusammenfassung sämtlicher Anspruchsmerkmale wird nicht von einer teilweisen Überschneidung mit dem Stand der Technik gesprochen, und ein Widerspruch mit der eingangs des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes ist nicht zu erkennen. Die Rechtsbeschwerde möchte einen Begründungsmangel weiterhin darin sehen, daß der angefochtene Beschluß nicht zu dem Vortrag des Anmelders Stellung genommen hat, die Lehre der Streitanmeldung habe ein in der Fachwelt vorhandenes technisches Vorurteil überwunden; damit sei ein von dem Anmelder geltend gemachtes selbständiges Angriffsmittel unbeschieden geblieben. Ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der besonderen Erörterung bedarf, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bei einem solchen Tatbestand gegeben, der für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre (BGH GRUR 64, 201, 202; 64, 259, 260). nicht als ein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Begründungsmangel angesehen, wenn bei Prüfung der Erfindungshöhe nicht der Fortschritt erwähnt wird, der mit der zu dem Schutz angemeldeten Lehre verbunden ist (BGH Mitt. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn die behauptete Überwindung eines Vorurteils nicht behandelt wird; auch insoweit handelt es sich lediglich um einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erfindungshöhe, nicht aber um ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel (BGH Mitt. 4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Bundespatentgericht habe eine Begründung für die Annahme fehlender Erfindungshöhe nur für einen Teil der angemeldeten Lehre gegeben, nämlich für die Verwendung von Dämmplatten mit einem Nachschwindmaß von etwa 2 mm/m, nicht aber für den Bereich erheblich größerer Nachschwindung. Es ist lediglich ein zusätzlicher, schon nicht mehr entscheidungserheblicher Gesichtspunkt, wenn anschließend (- mit der Einleitung "im übrigen" -) noch darauf hingewiesen wird, daß auch schon Platten mit einer Nachschwindung von "etwa" 2 mm/m bekannt gewesen seien.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 9/85 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 25 16 916.8-25 des Herrn Friedrich Hi Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und weitere Verfahrensbeteiligte: Putz- und Farbenwerk GmbH & Co. KG itraße A Kl Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin I, 2. die Deutsche S®^Bp-Werke GmbH, istra ße Einsprechende II und Rechtsbeschwerdegegnerin II, 3. die Sa| AG, S a rl (ScN Einsprechende III und Rechtsbeschwerdegegnerin III, 4. die Mi GmbH & Co. KG, Baustoffwerk, Be( Einsprechende IV und Rechtsbeschwerdegegnerin IV, 2 •o ■? -v o-' 5. die I si Kunststoff GmbH, Wil Einsprechende V und Rechtsbeschwerdegegnerin V, - Verfahrensbevollmächtigter der Einsprechenden I bis V Rechtsanwalt Prof. Dr. 6. die Deutsche Al RoHHBB Straße l-Werke von Robert Mu| I-Ra( Einsprechende VI und Rechtsbeschwerdegegnerin VI, die Vel GmbH, Einsprechende VII und Rechtsbeschwerdegegnerin VII, - Verfahrensbevollmächtigte der Einsprechenden VII vor dem Bundespatentgericht : Patentanwälte Dr. rer. nat. ( und Partner, istraße 3 o Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 10. Januar 1985 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 350.000,-- DM festgesetzt. Gründe : I. Nach Erhebung mehrerer Einsprüche hat das Deutsche Patentamt das vom Anmelder nachgesuchte Patent für eine Außenwanddämmung mit Putzbeschichtung wegen fehlender Erfindungshöhe versagt. Der Patentanspruch 1 lautete in Übereinstimmung mit der bekanntgemachten Fassung der Anmeldung wie folgt: 4 "Außenwanddämmung mit einer Putzbeschichtung für Bauwerke, bei der gerillte Hartschaumkunststoff-platten mittels Mörtel aus Zement- und Kunststoffanteilen an der Wand angebracht sind und darüber eine ebenfalls Zement- und Kunststoffanteile enthaltende Putzschicht vorhanden ist, dadurch g e k e n n z e i c h n e t , daß die Hartschaumkunst stoff platten im Zeitpunkt des Anbringens noch eine Nachschwindeigenschaft von mindestens 1 mm/m und die darauf aufgebrachte Putzschicht einen Kunststoffanteil von weniger als 5 Gew-% aufweisen." Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und in einem Hilfsantrag die Fassung des beanspruchten Anspruchs 1 dahingehend abgeändert, daß die Maßangabe für die Nachschwindeigenschaft wie folgt lautet: "Größer als 2 mm/m". Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechenden zu I bis V beantragen, die Rechtsbeschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Die Einsprechenden zu VI und VII sind im Rechts- beschwerdeverfahren nicht vertreten. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. 1. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333, 337 ff, 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221) der Sicherung des Begründungszwangs, nicht aber der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist daher bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Andererseits genügt es aber auch nicht, daß eine Entscheidung überhaupt mit einer Begründung versehen ist. In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht. 2. Die Rechtsbeschwerde hält den angefochtenen Beschluß deswegen für im Sinne des Gesetzes nicht mit Gründen versehen, weil das Bundespatentgericht in widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Weise einerseits zwar die Neuheit der zu dem Patent angemeldeten Lehre anerkannt, andererseits 6 aber ausgeführt habe, es liege eine Überschneidung im Grenzbereich mit dem Stand der Technik vor. Diese Rüge ist nicht begründet. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die zu Beginn der Beschlußbegründung bejahte Neuheit wird durch die weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht in Frage gestellt. Bei seinen Ausführungen zur Erfindungshöhe legt das Bundespatentgericht dar, daß die Mehrzahl der Merkmale des Anspruchs 1 des Anmeldegegenstandes bereits durch den vorveröffentlichten Sonderdruck "Kunststoffe im Bau", Themenheft 18, offenbart gewesen sei. Hingegen wird das weitere Merkmal der Nachschwindeigenschaft von mindestens 1 mm/m (bzw. von größer als 2 mm/m nach der Anspruchsfassung des Hilfsantrags) nicht aus dieser Druckschrift entnommen, sondern lediglich als durch sie angeregt und naheliegend bezeichnet. Im Zusammenhang mit diesem einen Merkmal und nur in bezug auf dieses verweist das Bundespatentgericht sodann auf eine weitere Vorveröffentlichung, nämlich die technische Information der BASF "Die Nachschwindung von Kunststoffblocken und -platten aus Styropor" aus dem Jahre 1971. Insoweit wird dann ausgeführt, dort sei von etwa 0,2 % restlicher Nachschwindung die Rede, es liege mithin eine Überschneidung im Grenzbereich mit dem Stand der Technik vor, und der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag schließe herkömmliche Platten mit handelsüblichen Eigenschaften ein. Mit diesen Ausführungen ist lediglich die Neuheit der im Patentanspruch beschriebenen Platten in Frage gestellt. Der Patentanspruch bezieht sich jedoch nicht auf derartige Platten schlechthin, sondern lediglich auf eine Außenwanddämmung, die durch eine Kombination solcher Platten mit J3 einer bestimmten Putzbeschichtung gebildet wird. In bezug auf die kombinierte Zusammenfassung sämtlicher Anspruchsmerkmale wird nicht von einer teilweisen Überschneidung mit dem Stand der Technik gesprochen, und ein Widerspruch mit der eingangs des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes ist nicht zu erkennen. 3. Die Rechtsbeschwerde möchte einen Begründungsmangel weiterhin darin sehen, daß der angefochtene Beschluß nicht zu dem Vortrag des Anmelders Stellung genommen hat, die Lehre der Streitanmeldung habe ein in der Fachwelt vorhandenes technisches Vorurteil überwunden; damit sei ein von dem Anmelder geltend gemachtes selbständiges Angriffsmittel unbeschieden geblieben. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der besonderen Erörterung bedarf, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bei einem solchen Tatbestand gegeben, der für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre (BGH GRUR 64, 201, 202; 64, 259, 260). Für das Patenterteilungsverfahren bedeutet dies, daß es sich um einen Tatbestand handeln muß, der für sich allein den Anspruch auf Erteilung eines Patents begründet oder vernichtet. Dazu zählt z.B. die dem Gegenstand einer Patentanmeldung zukommende Erfindungshöhe. Dazu gehören aber nicht die einzelnen Beurteilungsgesichtspunkte, die für die Bejahung oder Verneinung der Erfindungshöhe in Betracht zu ziehen sind (BGH GRUR 79, 220, 221 - Wollastonit). Es wird daher beispielsweise 8 nicht als ein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Begründungsmangel angesehen, wenn bei Prüfung der Erfindungshöhe nicht der Fortschritt erwähnt wird, der mit der zu dem Schutz angemeldeten Lehre verbunden ist (BGH Mitt. 81, 45, 46 - Halbleitereinrichtung), oder wenn die unerwartet vorteilhaften Eigenschaften des Produkts eines angemeldeten Verfahrens nicht erörtert werden (BGH GRUR 79, 221). Ebenso ist es zu beurteilen, wenn die behauptete Überwindung eines Vorurteils nicht behandelt wird; auch insoweit handelt es sich lediglich um einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erfindungshöhe, nicht aber um ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel (BGH Mitt. 83, 112 - Flüssigkristall). 4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Bundespatentgericht habe eine Begründung für die Annahme fehlender Erfindungshöhe nur für einen Teil der angemeldeten Lehre gegeben, nämlich für die Verwendung von Dämmplatten mit einem Nachschwindmaß von etwa 2 mm/m, nicht aber für den Bereich erheblich größerer Nachschwindung. Abgesehen davon, daß die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, daß die Begründung unvollständig sei (BGHZ 39, 333, 338 - Warmpressen), findet sich auch die von der Rechtsbeschwerde vermißte Begründung zu Beginn des zweiten Absatzes auf S. 9 der Beschlußausfertigung. Dort wird ausgeführt, daß schon durch den in dem erwähnten Sonderdruck "Kunststoffe im Bau" enthaltenen Hinweis auf das Auffangen der Schwindung durch die Putzschicht die Anregung gegeben wird, Platten mit höherer restlicher Nachschwindung zu verwenden, weil dies wegen kürzerer Lagerzeit wirtschaftlicher sei. Dies wird allgemein und ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Maß größerer Nachschwindung gesagt. Es ist lediglich ein zusätzlicher, schon nicht mehr entscheidungserheblicher Gesichtspunkt, wenn anschließend (- mit der Einleitung "im übrigen" -) noch darauf hingewiesen wird, daß auch schon Platten mit einer Nachschwindung von "etwa" 2 mm/m bekannt gewesen seien. 5. Da nach alledem der gerügte Begründungsmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen von Albert Rogge Maltzahn Broß