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BGH · X ZB 9/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 9/76

Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Patentamt durch Beschluß vom 5. 1. Das Bundespatentgericht hat einleitend die Frage angeschnitten, ob die Erhöhung der Erstattungsforderung zulässig sei, obwohl möglicherweise die Patentanwälte der Antragstellerin mit der Übersendung einer Kostenrechnung, die mit der vor dem Patentamt geltend gemachten Erstattungsforderung übereinstimmt, von ihrem Leistungsbestimmungsrecht nach den §§ 315, 316 BGB verbindlich Gebrauch gemacht hätten. Es hat diese Frage aber offengelassen mit der Begründung, daß die erstattungsfähigen Gebühren den vom Patentamt festgesetzten Betrag ohnehin nicht überstiegen. Dies könne insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß der Antragsgegner Ansprüche wegen Verletzung des Gebrauchsmusters geltend gemacht und daß der Verletzungsrichter den Streitwert jenes Rechtsstreits, in dem die Klage außerdem noch auf ein weiteres Gebrauchsmuster und auf ein Patent gestützt worden sei, auf 130.000,— DM festgesetzt habe. Die danach erheblichen Faktoren seien den einschlägigen Statistiken zu entnehmen, auch wenn diese keine speziellen Angaben über Patentanwälte und deren wirtschaftliche Lage enthielten; dagegen komme es nicht auf die besondere Kostenentwicklung in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an. 2. Falls das Bundespatentgericht bei seiner früheren Bemessungsgrundlage - dem Vergleich mit der Entwicklung des Volkseinkommens -, von der es ohne Vorankündigung abgewichen sei, verblieben wäre, hätte es den TeuerungsZuschlag auf 67 % festsetzen müssen. Es hat vielmehr in der Parallelsache, die die Festsetzung der Kosten für das Löschungsverfahren des zweiten Rechtszuges betraf, den Vertretern der Antragstellerin durch eine Verfügung vom 25. September 1975 mitgeteilt, daß es von der bisherigen Übung, die sogenannten Teuerungszuschläge nur nach dem Anstieg des Volkseinkommens zu bemessen, Abstand zu nehmen gedenke, weil sich nur ein Teil der Patentanwaltsgebühren als Gewinn (Einkommen) niederschlügen, während der andere Wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, war es keineswegs verpflichtet, der Antragstellerin im einzelnen mitzuteilen, wie es die nach seiner Auffassung für die Gebührenbemessung maßgeblichen Faktoren gegeneinander abzuwägen und zu werten gedenke. 2. Wie das Bundespatentgericht, so hat auch der Senat keine Veranlassung, die Frage zu entscheiden, ob die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren höhere Patentanwaltskosten geltend zu machen befugt ist als im Kostenfestr-setzungsverfahren vor dem Patentamt. Sind nämlich die Patentanwaltsgebühren ohne Rechtsverstoß zutreffend festgesetzt worden, dann bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf die Höhe des noch verfolgten Gebührenanspruchs ohne Erfolg; würde dagegen die Kostenfestsetzung zu Beanstandungen Anlaß geben, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nötigen, dann wäre der beschließende Senat durch § 41 x PatG daran gehindert, die Kosten selbst anderweitig festzusetzen. Nr. 2) eine Leistungsbestimmung nach den §§ 315, 316 BGB getroffen haben, die sie an Nachforderungen ebenso hindert (BGH NJW 1966, 539, 540) wie die Antragstellerin an der Geltendmachung höherer, von ihr in Wahrheit nicht geschuldeter Patentanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren. b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Beschwerdegericht bei der Ausübung seines Ermessens nicht darauf abgestellt hat, ob der Antragstellerin etwa höhere Patentanwaltskosten entstanden sind als ihr im Kostenfestsetzungsverfahren zuerkannt worden sind, sondern von dem Grundsatz Zutreffend ist das Patentgericht dabei davon ausgegangen, daß nicht nur die Entscheidung über die Kosten des Löschungsverfahrens, sondern auch die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach billigem Ermessen unterliegt (vgl. Im Rahmen des billigen Ermessens kann es zwar liegen, daß dem obsiegenden Teil die ihm durch eine notwendige Vertretung entstandenen Kosten vollständig ersetzt werden; dieser Gesichtspunkt ist aber, im Gegensatz zu der Erstattungsregelung in anderen Verfahrensarten (z.B. Das hat zur Folge, daß es für die Bemessung der erstattungsfähigen Patentanwaltskosten grundsätzlich weder auf die zwischen dem obsiegenden Teil und seinem Verfahrensbevollmächtigten abgeschlossene Gebührenvereinbarung ankommt noch - falls die erstattungsfähige Gebühr, wie dies das Patentgericht getan hat, durch Ermittlung eines an den gestiegenen Kosten orientierten Zuschlags auf die Sätze der Patentanwaltsgebührenordnung von 1968 errechnet werden kann - auf die besonderen, die Kanzleikosten beeinflussenden Umstände in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten. Ob von dem Grund satz, daß nur die üblichen Patentanwaltskosten erstattet werden, abgewichen werden kann, wenn das Verfahren bestimmte, nicht bei allen Patentanwälten zu erwartende Spezialkenntnisse erfordert und sich unter den danach vorzugsweise als Bevollmächtigte geeigneten Patentanwälte keiner findet, der bereit wäre, zu den üblichen Gebühren tätig zu werden, braucht nicht entschieden zu werden, da der vorliegende Fall hierfür keinen Anlaß bietet. Die von der Rechtsbeschwerde vorgetragene Erwägung, daß es den Patentanwälten durch kartellamtliche Verfügungen ausdrücklich untersagt worden sei, sich eine allgemein Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf die Gebühren, die der obsiegende Teil bei der Beauftragung eines beliebigen Patentanwalts hätte entrichten müssen, das heißt höchstens auf die übliche Vergütung, führt nicht zur Begründung fester verbindlicher Gebührensätze, sondern überläßt die Bemessung der Gebühren in jeder Richtung der freien Vereinbarung des Patentanwalts mit seinem Auftraggeber unter Beachtung der von den allgemeinen Gesetzen gezogenen Grenzen. bb) Nicht zu beanstanden ist ferner, was die Rechtsbeschwerde als ihr günstig auch nicht in Zweifel zieht, daß sich infolge der allgemeinen Entwicklung der Kosten und Einkommen seit 1968 die üblicherweise an Patentanwälte zu entrichtenden Entgelte erhöht haben. cc) Das Patentgericht hat - unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung - nicht mehr allein auf den Anstieg des Volkseinkommens abgestellt, sondern zusätzlich in Betracht gezogen, daß die Patentanwaltsgebühren nicht den Reingewinn des Patentanwalts darstellen, vielmehr zu einem erheblichen Teil zur Deckung der Unkosten (Personalkosten, Mieten, Materialkosten) bestimmt sind. Es handelt sich um eine Berechnungsmethode, die - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anzweifelt - Parameter berücksichtigt, die in der Tat für die Bemessung eines am allgemeinen Kosten- und Einkommensanstieg orientierten Zuschlags von erheblicher Bedeutung sind. Es mag zwar sein, daß in einzelnen Wirtschaftszweigen und auch im Bereich der Patentanwaltschaft gewisse Sachund Personalkosten stärker angestiegen sind als in anderen Bereichen, so daß die in dem Statistischen Jahrbuch angegebenen Zahlen nicht ohne weiteres repräsentativ für die Die Auffassung, daß die Teuerungszuschläge so bemessen sein müßten, daß der Patentanwaltschaft dadurch eine risikolose Teilnahme an der allgemeinen Einkommensentwicklung garantiert werden müsse, übersieht deshalb, daß die vom Patentgericht angewendete Berechnungsmethode nicht etwa einen als gerecht empfundenen Anteil der Patentanwälte am Zuwachs des Volkseinkommens, sondern nur einen Maßstab dafür ermitteln soll, wie sich seit 1968 die von den Patentanwälten üblicherweise erzielten Honorare fortentwickelt haben. Daß diese Berechnungsmethode nicht außerhalb des Ermessensspielraums liegt, wie die Rechtsbeschwerde rügt, läßt sich aus den Zahlen ablesen, die sie selbst für maßgebend hält. Da es im Rahmen billigen Ermessens ohnehin nicht auf eine genaue, allen Umständen Rechnung tragende Ermittlung der Einkommens- und Kostensteigerung ankommen kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Beschwerdegericht die übliche Gebühr als einen Betrag bestimmt hat, der um 50 % über den Sätzen der Gebührenordnung von 1958 liegt. ee) Daß das Beschwerdegericht den Teuerungszuschlag nach den Verhältnissen des Jahres 1973, nicht dagegen nach dem früheren Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, bemessen hat, ist der Antragstellerin günstig und wird von der Rechtsbeschwerde folglich nicht angegriffen. Die Antragstellerin hat ihre Auffassung, es habe sich um eine wirtschaftlich bedeutungsvolle Sache gehandelt, darauf gestützt, daß der Antragsgegner das Gebrauchsmuster in einem Verletzung sprozeß mit hohem Streitwert geltend gemacht habe. Das Beschwerdegericht hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß aus der Streitwertfestsetzung in jenem Rechtsstreit schon deshalb keine zuverlässigen Schlüsse auf eine große wirtschaftliche Bedeutung des Löschungsverfahrens gezogen werden könnten, weil der Antragsgegner seine Ansprüche auf ein weiteres Gebrauchsmuster und ein Patent gestützt habe und nicht ersichtlich sei, in welchem Verhältnis die Bedeutung der drei Klageschutzrechte zueinander stehe.

Zitierte Normen: § 315 BGB § 139 ZPO § 9 GebrMG § 33 PatG § 91 ZPO
KostenHöhePatentgerichtPatentanwälteBeschwerdegerichtGebührBundespatentgerichtteilenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
 GebrMG § 9, PatG § 33	"Leckanzeigeeinrichtung"
Zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zuziehung eines Patentanwalts im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren.
BGH, Beschl. v. 11. Januar 1977 - X ZB 9/76 - BPatGer
DPA
BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 9/76
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 der Firma A^^P	Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung für Sicherungsarmaturen und Füllstandsmessung,
S^|m^|straße ^P, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Fabrikanten Georg F^^, RPMBstraBe ^P,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
den Physiker
 Walter N
Straße
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Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner
 Verfahrensbevollmächtiger vor dem Bundespatentgericht:
Patentanwalt Dipl.-Ine F.	Hi
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteilerin gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 1976 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 1.424,25 DM festgesetzt.
Gründe
I.	Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Patentamt durch Beschluß vom 5. Dezember 1973 das dem Antragsgegner gehörende Gebrauchsmuster 6 605 195 gelöscht und dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt. Durch einen weiteren Beschluß vom 20. August 1975 hat das Patentamt die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 2.161,30 DM festgesetzt und das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch zurückgewiesen. Die Zurückweisung betrifft im wesentlichen einen Teil der geltend gemachten Verfahrensund Verhandlungsgebühren der Patentanwälte, die die Antragstellerin vertreten haben. Das Patentamt hat diese in Höhe von je 900,— DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) anstelle der beantragten je 1.080,— DM festgesetzt.
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Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin eine Festsetzung der beiden Gebühren auf je 1.575,— DM nebst Umsatzsteuer begehrt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
II.	1. Das Bundespatentgericht hat einleitend die Frage
 angeschnitten, ob die Erhöhung der Erstattungsforderung zulässig sei, obwohl möglicherweise die Patentanwälte der Antragstellerin mit der Übersendung einer Kostenrechnung, die mit der vor dem Patentamt geltend gemachten Erstattungsforderung übereinstimmt, von ihrem Leistungsbestimmungsrecht nach den §§ 315, 316 BGB verbindlich Gebrauch gemacht hätten. Es hat diese Frage aber offengelassen mit der Begründung, daß die erstattungsfähigen Gebühren den vom Patentamt festgesetzten Betrag ohnehin nicht überstiegen.
2.	Das Bundespatentgericht hat sodann, von den Bestimmungen der von der Patentanwaltskammer zu dem 1. Oktober 1968 herausgegebenen "Gebührenordnung für Patentanwälte (Leistungsund Honorarübersicht)" ausgehend, ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß es sich bei dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren um eine Angelegenheit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und Umfanges (Abschnitt A Nr. 9) gehandelt habe. Dies könne insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß der Antragsgegner Ansprüche wegen Verletzung des Gebrauchsmusters geltend gemacht und daß der Verletzungsrichter den Streitwert jenes Rechtsstreits, in dem die Klage außerdem noch auf ein weiteres Gebrauchsmuster und auf ein Patent gestützt worden sei, auf 130.000,— DM festgesetzt habe.
 
3.	Der vom Patentamt auf 50 v.H. bemessene Teuerungszuschlag zu den Regelgebühren der Gebührenordnung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Höhe des Teuerungszuschlages richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtszug beendet worden sei. Das Patentamt habe deshalb zu Recht angenommen, daß für die Bemessung des Zuschlags von einem Zeitpunkt nach dem 1. Juli 1973 auszugehen sei, da die patent anwaltliche Tätigkeit erst nach diesem Tage beendet gewesen sei.
Die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, für die Berechnung des Teuerungszuschlags sei allein der jährliche Zuwachs des Volkseinkommens maßgebend, sei zwar nicht zu billigen. Denn nur ein Teil der Gebühren schlage sich als Gewinn nieder; im übrigen dienten sie der Deckung der Unkosten, die nicht im gleichen Verhältnis wie das Volkseinkommen angestiegen seien. Die danach erheblichen Faktoren seien den einschlägigen Statistiken zu entnehmen, auch wenn diese keine speziellen Angaben über Patentanwälte und deren wirtschaftliche Lage enthielten; dagegen komme es nicht auf die besondere Kostenentwicklung in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an. Da die Lebenshaltungskosten und auch die Kosten für die Verbrauchs-güter, die für eine Anwaltskanzlei von besonderer Bedeutung seien, erheblich weniger angestiegen seien als das durchschnittliche Volkseinkommen, müsse aus diesen Faktoren sowie den Personalkosten ein Mittelwert gebildet werden. Dieser liege - wie der angefochtene Beschluß im einzelnen darlegt - bei etwa 52 %; ein Zuschlag von 50 % sei noch als angemessen zu bezeichnen.
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III.	Die Rechtsbeschwerde macht hiergegen geltend:
1.	Das Bundespatentgericht sei überraschend von seinen bisher befolgten Bemessungsgrundsätzen abgewichen und habe damit der Antragstellerin das rechtliche Gehör versagt.
2.	Falls das Bundespatentgericht bei seiner früheren Bemessungsgrundlage - dem Vergleich mit der Entwicklung des Volkseinkommens -, von der es ohne Vorankündigung abgewichen sei, verblieben wäre, hätte es den TeuerungsZuschlag auf 67 % festsetzen müssen.
3.	Die statt dessen angewendeten Maßstäbe seien unrichtig und entbehrten der Grundlage.
a)	In erster Linie sei von der Erstattungsfähigkeit der Kosten auszugehen, die der Antragstellerin tatsächlich entstanden seien. Das sei eine Gebühr, die die Kostensteigerungen im Büro ihrer Patentanwälte berücksichtige.
Für diese Auffassung spreche, daß es der Patentanwaltschaft durch die Kartellgesetzgebung verwehrt sei, eine einheitliche, für alle Patentanwälte verbindliche Gebührenordnung aufzustellen. Dieser Rechtslage widerspreche die Ansicht, daß als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung nur diejenigen anzuerkennen seien, die auch durch die Beauftragung jedes beliebigen Patentanwalts entstanden wären.
b)	Mindestens hätte aber das Bundespatentgericht von den tatsächlichen Kostensteigerungen in einem typischen Patentanwaltsbüro ausgehen müssen. Diese seien - notfalls durch die Auskunft der Patentanwaltskammer - zu ermitteln gewesen. Das Bundespatentgericht habe sich statt dessen auf
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die Aufstellung von Hypothesen beschränkt, für die ihm die Sachkunde fehlte. Die dem Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1975 entnommenen Angaben über Einkommen und Preise seien wegen ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die Kostensituation im Büro eines Patentanwalts zu verdeutlichen. Gerade in diesem Bereich seien die Personalkosten sowie die Kosten für Mieten und Büro-material überdurchschnittlich angestiegen. Durch seine Beschränkung auf die dem Jahrbuch entnommenen Zahlen habe das Bundespatentgericht diese Besonderheiten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Schließlich sei die Gewichtung der einzelnen Faktoren für die Gebührenbemessung willkürlich, ohne sachliche Grundlage und ohne ausreichende Begründung erfolgt.
4.	Ferner sei zu prüfen, um das Wievielfache die Regelgebühren aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes zu erhöhen seien.
IV.	Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.	Der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs und des Verstoßes gegen § 139 ZPO ist nicht gerechtfertigt.
Das Bundespatentgericht ist nicht überraschend von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen, ohne der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es hat vielmehr in der Parallelsache, die die Festsetzung der Kosten für das Löschungsverfahren des zweiten Rechtszuges betraf, den Vertretern der Antragstellerin durch eine Verfügung vom 25. September 1975 mitgeteilt, daß es von der bisherigen Übung, die sogenannten Teuerungszuschläge nur nach dem Anstieg des Volkseinkommens zu bemessen, Abstand zu nehmen gedenke, weil sich nur ein Teil der Patentanwaltsgebühren als Gewinn (Einkommen) niederschlügen, während der andere
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Teil zur Deckung der Unkosten bestimmt sei, so daß die bisher angewandte Berechnungsmethode einer Differenzierung bedürfe. Auf diese Verfügung hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingehend geäußert. Das Bundespatentgericht hat die in der genannten Verfügung niedergelegte Richtlinie in seiner Entscheidung befolgt. Diese kam für die Antragstellerin nicht überraschend, da sie vorher ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt hat, ihren abweichenden Standpunkt vorzutragen. Wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, war es keineswegs verpflichtet, der Antragstellerin im einzelnen mitzuteilen, wie es die nach seiner Auffassung für die Gebührenbemessung maßgeblichen Faktoren gegeneinander abzuwägen und zu werten gedenke.
2.	Wie das Bundespatentgericht, so hat auch der Senat keine Veranlassung, die Frage zu entscheiden, ob die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren höhere Patentanwaltskosten geltend zu machen befugt ist als im Kostenfestr-setzungsverfahren vor dem Patentamt. Sind nämlich die Patentanwaltsgebühren ohne Rechtsverstoß zutreffend festgesetzt worden, dann bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf die Höhe des noch verfolgten Gebührenanspruchs ohne Erfolg; würde dagegen die Kostenfestsetzung zu Beanstandungen Anlaß geben, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nötigen, dann wäre der beschließende Senat durch § 41 x PatG daran gehindert, die Kosten selbst anderweitig festzusetzen. Er hätte alsdann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, das dann erforderlichenfalls Gelegenheit hätte zu überprüfen, ob die Patentanwälte der Antragsteilerin dieser gegenüber durch Übersendung einer Rechnung (vgl. RG JW 1912, 346; BGH LM § 5 AbzG
 
Nr. 2) eine Leistungsbestimmung nach den §§ 315, 316 BGB getroffen haben, die sie an Nachforderungen ebenso hindert (BGH NJW 1966, 539, 540) wie die Antragstellerin an der Geltendmachung höherer, von ihr in Wahrheit nicht geschuldeter Patentanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren.
3.	Die Frage, in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragsteilerin Patentanwaltskosten zu erstatten hat, ist nach den Grundsätzen der §§ 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, 33 Abs. 2 Satz 3 PatG zu entscheiden. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten zu erstatten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Rechtswahrung notwendig waren. Damit ist dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt. Die Ausübung dieses Ermessens kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die dadurch gezogenen Grenzen überschritten hat. In dieser Hinsicht ist ein Rechts fehler nicht aufgezeigt worden und nicht ersichtlich.
a)	Daß die Inanspruchnahme eines Patentanwalts in dem Verfahren betreffend die Löschung eines Gebrauchsmusters allgemein zweckentsprechend ist, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. BGHZ 43, 352, 354 = GRUR 1965,
621, 623 - Patentanwaltskosten; BPatGE 15, 195,.196/97).
Es ist nicht erkennbar, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht gelte.
b)	Nicht zu beanstanden ist, daß das Beschwerdegericht bei der Ausübung seines Ermessens nicht darauf abgestellt hat, ob der Antragstellerin etwa höhere Patentanwaltskosten entstanden sind als ihr im Kostenfestsetzungsverfahren zuerkannt worden sind, sondern von dem Grundsatz
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ausgegangen ist, daß höchstens die Kosten festzusetzen seien, die die Antragstellerin auch bei Beauftragung jedes beliebigen anderen Patentanwalts hätte aufwenden müssen.
Zutreffend ist das Patentgericht dabei davon ausgegangen, daß nicht nur die Entscheidung über die Kosten des Löschungsverfahrens, sondern auch die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach billigem Ermessen unterliegt (vgl. § 33 Abs. 2 Sätze 1 und 3 PatG). Schon hieraus ergibt sich, daß die festsetzende Stelle nicht unter allen Umständen gezwungen ist, die tatsächlich entstandenen Patentanwaltsgebühren in voller Höhe zur Erstattung festzusetzen. Im Rahmen des billigen Ermessens kann es zwar liegen, daß dem obsiegenden Teil die ihm durch eine notwendige Vertretung entstandenen Kosten vollständig ersetzt werden; dieser Gesichtspunkt ist aber, im Gegensatz zu der Erstattungsregelung in anderen Verfahrensarten (z.B. § 91 ZPO), nicht der einzige, der Beachtung fordern kann. Da nämlich auf der anderen Seite der unterlegene, erstattungspflichtige Teil weder auf die Auswahl des Verfahrensbevollmächtigten durch die obsiegende Partei noch auf die zwischen dieser und ihren Patentanwälten getroffene Gebührenvereinbarung irgendeinen Einfluß hat, würde es vielfach der Billigkeit widersprechen, dem obsiegenden Teil Gebühren zuzuerkennen, die über die üblicher weise von Patentanwälten in Verfahren vergleichbarer Art geforderten Gebühren hinausgehen und deren Entstehung ausschließlich auf den freien Entschluß des Obsiegenden zurückzuführen ist, diesen bestimmten Patentanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Senat hält aus diesem Grunde an seiner Auffassung fest, die er in der in BGHZ aaO veröffentlichten Entscheidung vertreten hat, wonach der durch eine Kostenentscheidung Begünstigte im Kostenfestsetzungsverfahren Patentanwaltsgebühren regel-
mäßig bis zu der Höhe geltend machen kann, die er bei der Beauftragung eines beliebigen Patentanwalts hätte entrichten müssen. Das hat zur Folge, daß es für die Bemessung der erstattungsfähigen Patentanwaltskosten grundsätzlich weder auf die zwischen dem obsiegenden Teil und seinem Verfahrensbevollmächtigten abgeschlossene Gebührenvereinbarung ankommt noch - falls die erstattungsfähige Gebühr, wie dies das Patentgericht getan hat, durch Ermittlung eines an den gestiegenen Kosten orientierten Zuschlags auf die Sätze der Patentanwaltsgebührenordnung von 1968 errechnet werden kann - auf die besonderen, die Kanzleikosten beeinflussenden Umstände in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten. In der Regel widerspricht es daher nicht der ordnungsgemäßen Anwendung des billigen Ermessens, daß Patentanwaltskosten nur bis zur üblichen Höhe erstattet werden. Eine Ausnahme ist regelmäßig für den Fall zu machen, daß die von dem obsiegenden Teil an seinen Bevollmächtigten vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Gebühren hinter den üblichen Sätzen Zurückbleiben. Da nicht mehr Kosten erstattet werden, als dem obsiegenden Teil tatsächlich entstanden sind, bildet das vereinbarte Entgelt in solchen Fällen die Obergrenze der erstattungsfähigen Patentanwaltskosten. Ob von dem Grund satz, daß nur die üblichen Patentanwaltskosten erstattet werden, abgewichen werden kann, wenn das Verfahren bestimmte, nicht bei allen Patentanwälten zu erwartende Spezialkenntnisse erfordert und sich unter den danach vorzugsweise als Bevollmächtigte geeigneten Patentanwälte keiner findet, der bereit wäre, zu den üblichen Gebühren tätig zu werden, braucht nicht entschieden zu werden, da der vorliegende Fall hierfür keinen Anlaß bietet.
Die von der Rechtsbeschwerde vorgetragene Erwägung, daß es den Patentanwälten durch kartellamtliche Verfügungen ausdrücklich untersagt worden sei, sich eine allgemein
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verbindliche Gebührenordnung mit festen Sätzen für gleichartige Tätigkeiten zu geben, und daß demgemäß die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf solche einheitlichen Gebührensätze den Vorstellungen der Kartellbehörde zuwiderlaufe, geht fehl. Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf die Gebühren, die der obsiegende Teil bei der Beauftragung eines beliebigen Patentanwalts hätte entrichten müssen, das heißt höchstens auf die übliche Vergütung, führt nicht zur Begründung fester verbindlicher Gebührensätze, sondern überläßt die Bemessung der Gebühren in jeder Richtung der freien Vereinbarung des Patentanwalts mit seinem Auftraggeber unter Beachtung der von den allgemeinen Gesetzen gezogenen Grenzen. Die hier getroffenen Entscheidung nötigt deshalb unter keinem Blickwinkel zu einem Eingehen auf die Frage, ob auch die Patentanwälte hinsichtlich ihrer Gebühren den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterworfen sind.
c)	Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung der vorstehend erörterten und nicht zu beanstandenden Grundsätze versucht, die Höhe der üblichen Gebühren zu ermitteln. Auch hierbei sind ihm keine Verstöße unterlaufen, die der Rechtsbeschwerde zu dem Erfolg verhelfen könnten.
aa) Die Patentanwaltskammer hat in der Ausgabe 1. Oktober 1968 der "Gebührenordnung für Patentanwälte" das damit vorgelegte Verzeichnis als eine Zusammenstellung der für Leistungen der Patentanwälte üblichen Entgelte bezeichnet, die auf einer jahrzehntelangen Entwicklung beruhten (A 1). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß das Bundespatentgericht die aus
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diesem Honorarverzeichnis ersichtlichen Gebühren zu dem Ausgangspunkt seiner weiteren Untersuchungen über den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren maßgebenden Honorarsatz genommen hat.
bb) Nicht zu beanstanden ist ferner, was die Rechtsbeschwerde als ihr günstig auch nicht in Zweifel zieht, daß sich infolge der allgemeinen Entwicklung der Kosten und Einkommen seit 1968 die üblicherweise an Patentanwälte zu entrichtenden Entgelte erhöht haben. Die Rechtsbeschwerde greift auch nur den Weg an, den das Patentgericht bei der Ermittlung des danach zu bestimmenden sogenannten Teuerungszuschlags eingeschlagen hat.
cc) Das Patentgericht hat - unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung - nicht mehr allein auf den Anstieg des Volkseinkommens abgestellt, sondern zusätzlich in Betracht gezogen, daß die Patentanwaltsgebühren nicht den Reingewinn des Patentanwalts darstellen, vielmehr zu einem erheblichen Teil zur Deckung der Unkosten (Personalkosten, Mieten, Materialkosten) bestimmt sind. Gegen diesen Ansatzpunkt ist nichts einzuwenden. Es handelt sich um eine Berechnungsmethode, die - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anzweifelt - Parameter berücksichtigt, die in der Tat für die Bemessung eines am allgemeinen Kosten- und Einkommensanstieg orientierten Zuschlags von erheblicher Bedeutung sind. Ob damit alle denkbaren Gesichtspunkt berücksichtigt sind, oder ob es darüber hinaus noch Umstände gibt, die die Kosten- und Gewinnsituation einer Patentanwaltskanzlei beeinflussen, kann dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht wichtige Umstände, deren Berücksichtigung sich aufdrängte, in einer gegen die Grundsätze des billigen Ermessens verstoßenden Weise vernachlässigt oder ganz übergangen hätte.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Methode der Berechnung des Teuerungszuschlags, die das Patentgericht angewandt hat, ohnehin nicht die einzig denkbare ist. Ebensowenig, wie es grundsätzlich zu beanstanden ist, daß die Einkommensentwicklung des Bevölkerungsdurchschnitts zu dem Maßstab für die Bemessung des Aufschlags gewählt worden ist, hätte man unter rechtlichen Gesichtspunkten beispielsweise etwas dagegen einwenden können, den Teuerungszuschlag an den durchscnittlichen EinkommensSteigerungen bei den Angehörigen vergleichbarer Berufe, etwa bei der Rechtsanwaltschaft, zu orientieren. Auch dann ließe sich nicht sagen, daß mit einer solchen Berechnungsweise die Grenzen einer pflichtgemäßen Ausübung des billigen Ermessens bereits überschritten worden wären. Diese Erwägung zeigt jedenfalls, daß in der Berücksichtigung einiger weniger, aber bedeutsamer Gesichtspunkte bei der Berechnung des Aufschlags unter Vernachlässigung anderer möglicherweise vorhandener, aber weniger einflußreicher Größen noch kein Ermessensfehler liegt, der mit der Rechtsbeschwerde erfolgreich gerügt werden kann.
dd) Nicht begründet sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde auch, soweit sie die von dem Beschwerdegericht vorgenommene zahlenmäßige Berechnung betreffen.
Zunächst ist aus rechtlichen Gesichtspunkten nichts dagegen einzuwenden, daß das Patentgericht von den - nicht nach einzelnen Berufs- und Bevölkerungsgruppen unterscheidenden - Angaben der amtlichen Statistik ausgegangen ist.
Es mag zwar sein, daß in einzelnen Wirtschaftszweigen und auch im Bereich der Patentanwaltschaft gewisse Sachund Personalkosten stärker angestiegen sind als in anderen Bereichen, so daß die in dem Statistischen Jahrbuch angegebenen Zahlen nicht ohne weiteres repräsentativ für die
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Kostenentwicklung bei den Patentanwälten zu sein brauchen. Andererseits ist aber auch zu bedenken, daß es häufig vor-kommt, daß bei Teilnehmern am Wirtschaftsleben, die ein überdurchschnittliches Anwachsen ihrer Unkosten zu verzeichnen haben, dieses zu Lasten ihrer Gewinne geht, und daß die Patentanwaltschaft rechtlich und tatsächlich nicht dagegen abgesichert ist, daß ihre Gewinne zeitweilig hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung Zurückbleiben. Die Auffassung, daß die Teuerungszuschläge so bemessen sein müßten, daß der Patentanwaltschaft dadurch eine risikolose Teilnahme an der allgemeinen Einkommensentwicklung garantiert werden müsse, übersieht deshalb, daß die vom Patentgericht angewendete Berechnungsmethode nicht etwa einen als gerecht empfundenen Anteil der Patentanwälte am Zuwachs des Volkseinkommens, sondern nur einen Maßstab dafür ermitteln soll, wie sich seit 1968 die von den Patentanwälten üblicherweise erzielten Honorare fortentwickelt haben.
Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde auch, das Patentgericht habe die drei von ihm als maßgeblich angesehenen Faktoren (Einkommen, Personal- und Sachkosten) willkürlich in das Verhältnis 5:9:6 gesetzt und daraus einen Mittelwert errechnet. In Wahrheit hat das Patentgericht mehrere Relationen zwischen den drei Parametern aufgestellt (1 :1 :1;3:5:2?3:4:3?1 : 2 : 1; 5:9:6), die ihm vertretbar erschienen, und hat mit Hilfe dieser Relationen, die zu Steigerungsbeträgen zwischen 50 und 55% führten, einen Mittelwert von 52 % errechnet, wonach ihm ein Zuschlag von 50 % angemessen erschien. Daß diese Berechnungsmethode nicht außerhalb des Ermessensspielraums liegt, wie die Rechtsbeschwerde rügt, läßt sich aus den Zahlen ablesen, die sie selbst für maßgebend hält. Danach haben die drei Faktoren 1973
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im Verhältnis 22 : 30 : 13,7 gestanden, so daß sich ein Steigerungsbetrag ergeben würde, der nicht wesentlich von den durch das Patentgericht ermittelten Werten abweicht.
Da es im Rahmen billigen Ermessens ohnehin nicht auf eine genaue, allen Umständen Rechnung tragende Ermittlung der Einkommens- und Kostensteigerung ankommen kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Beschwerdegericht die übliche Gebühr als einen Betrag bestimmt hat, der um 50 % über den Sätzen der Gebührenordnung von 1958 liegt.
ee) Daß das Beschwerdegericht den Teuerungszuschlag nach den Verhältnissen des Jahres 1973, nicht dagegen nach dem früheren Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, bemessen hat, ist der Antragstellerin günstig und wird von der Rechtsbeschwerde folglich nicht angegriffen. Der Senat hat, da eine anderweite Anknüpfung zu einer nach dem Stande des Verfahrens nicht zulässigen Herabsetzung der festgesetzten Kosten führen würde, keine Veranlassung zu prüfen, ob dem Beschwerdegericht in diesem Punkt zu folgen ist.
d)	Die Rechtsbeschwerde stellt schließlich zur Überprüfung, ob die Ausgangsgebühr nach A 9 der Gebührenordnung wegen besonderer Umstände zu erhöhen sei. Die Antragstellerin hat ihre Auffassung, es habe sich um eine wirtschaftlich bedeutungsvolle Sache gehandelt, darauf gestützt, daß der Antragsgegner das Gebrauchsmuster in einem Verletzung sprozeß mit hohem Streitwert geltend gemacht habe.
Das Beschwerdegericht hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß aus der Streitwertfestsetzung in jenem Rechtsstreit schon deshalb keine zuverlässigen Schlüsse auf eine große wirtschaftliche Bedeutung des Löschungsverfahrens gezogen werden könnten, weil der Antragsgegner seine Ansprüche auf ein weiteres Gebrauchsmuster und ein Patent gestützt habe und nicht ersichtlich sei, in welchem Verhältnis die
 Bedeutung der drei Klageschutzrechte zueinander stehe.
Die Rechtsbeschwerde gibt keinen Grund an, aus dem an der Richtigkeit dieser Erwägungen Zweifel bestehen könnten.
IV. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge nach § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG, § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG zurückzuweisen.
Hesse
 Brodeßer
 Ballhaus
Ochmann
 Windisch