• Buchungsblatt Die Aufteilung eines Buchungsblatts in waagerechte Zeilen und in unterschiedlich gefärbte senkrechte Spalten ist keine technische Erfindung. Die Anmelderin meldete am 10* November 1972 ein mit einer Kopfspalte und mit horizontalen Zeilen und vertikal verlaufenden Spalten bedrucktes Buchungsblatt für die Lohnund Gehaltsabrechnung zu dem Gebrauchsmuster an, bei Daß die erzielte Wirkung technischer Natur sein muß, verlangt die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht, und zwar in der Erkenntnis, daß eine auf Grund technischer Mittel erzielte Wirkung zu dem Beispiel auch auf geschmacklichem oder ästhetischem Gebiet liegen kann (BGH GRUR 1966, 249, 250 - Suppenrezept; 1967, 590, Soweit die Beschreibung und die Schutzansprüche die Bezüge und die sogenannten "Legenden”, wie z.B. Lohnsteuer, UberStundenzuschlag usw., bestimmten Spalten des Buchungsblattes zuordnen, liegt der Anmeldungsgegenstand auf betriebswirtschaftlichem (kaufmännischem) Gebiet. Sieht man von dieser betriebswirtschaftlichen (kaufmännischen) Zwecken dienenden Gebrauchsanweisung für das Buchungsblatt ab, so erschöpft sich der Anmeldung sg egen stand in der Einteilung auf einem Blatt Papier in eine Kopfspalte, in waagerechte Zeilen und in senkrechte Spalten, wobei die Haupt- und Hilfsteile der letzteren eine unterschiedliche Farbe aufweisen. Liniensysteme auf einer Fläche, die angelegt sind, um ein bestimmtes Schriftwerk darin einzuordnen und seine Übersicht zu erleichtern, sind von der Praxis und Rechtsprechung überwiegend als geistige Anweisungen ohne technischen Gehalt angesehen worden (u.a. DPA Bl. 1955, 150 - Formular; BGH GRUR 1958, 602 - Wettschein). Eine solche setzt voraus, daß das Ergebnis des neu geschaffenen oder eines verbesserten Gegenstandes unmittelbar auf die Außenwelt Liniensysteme dieser Art bedürfen in jedem Falle der Zwischenschaltung einer Anweisung oder geistigen Vorbereitung, die von dem Ergebnis der beabsichtigten Erleichterung und Verbesserung nicht getrennt werden kann. Der Unterschied liegt darin, daß sich die Aufteilung auf einer Fläche in aller Regel nicht ohne Einschaltung einer symbolischen geistigen Anweisung sinnvoll nutzen läßt. Darum können solche flächenhaften Ausgestaltungen, die sich ohne die Möglichkeit einer festen Grenzziehung bis hin zu dem reinen Zahlen- und Schriftwerk erstrecken, in die technischen Gestaltungen, die das Gebiet der Erfindungen im Sinne des Patent- und Gebrauchsmusterrechts ausfüllen, nicht einbezogen werden. Es liegt auch, wie ohne weiteres einzusehen ist, nicht nur ein gradueller sondern ein essentieller Unterschied zwischen einem Stück Papier, das durch Aufrauhung oder sonstige mechanische oder chemische Behandlung schreibfähiger gemacht ist und einem Blatt Papier, das mit einem oder mehreren Strichen versehen wird, um für bestimmte Zwecke Schreib- und/oder Lesehilfen zu geben. In der unterschiedlichen Färbung der senkrechten Spalten des Buchungsblattes ist somit, wie oben erörtert, ein betriebswirtschaftliches aber kein technisches Mittel angewandt.
Nachschlagewerke: ja BGHZ: nein GebrMG § 1 • Buchungsblatt Die Aufteilung eines Buchungsblatts in waagerechte Zeilen und in unterschiedlich gefärbte senkrechte Spalten ist keine technische Erfindung. BGH, Beschl. v. 18. März 1975 - X ZB 9/74 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF X ZB 9/74 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung G 72 412-77.2 der Firma mbH, Straße Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 7 / Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Schwerdtfeger beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. März 1974 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen• 2. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50 OOP.-- DM festgesetzt. Gründe I. Die Anmelderin meldete am 10* November 1972 ein mit einer Kopfspalte und mit horizontalen Zeilen und vertikal verlaufenden Spalten bedrucktes Buchungsblatt für die Lohnund Gehaltsabrechnung zu dem Gebrauchsmuster an, bei dem der Hauptteil jeder vertikalen Spalte dem Einträgen und Addieren der Bezüge und der daneben angeordnete Hilfsteil jeder vertikalen Spalte zu dem Einträgen von "Legenden”, wie z.B. Lohnsteuer, Überstundenzuschlag usw., bestimmt ist und Hauptteil und Hilfsteil jeder Spalte eine unterschiedliche Farbe aufweisen. Durch die optische Lenkung des Auges soll dem Buchhalter die Addition der Eintragungen in der vertikalen Spalte und die von Zeit zu Zeit erforderliche zeilenweise Queraddition erleichtert und die dabei auftretende Gefahr der irrtümlichen Addition der Eintragungen in der Haupt- und Hilfsspalte gebannt werden. Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts wies die Anmeldung zurück. Der Beschwerde der Anmelderin blieb der Erfolg versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Gebrauchsmusterschutz ist nach § 1 GebrMG vorgesehen für Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände, soweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Ebenso wie dem Patentschutz sind dem Gebrauchsmusterschutz jedoch nur technische Erfindungen zugänglich (RGZ 120, 224, 227; BGHZ 51, 8, 14 f - Lotterielos). Technische Erfindungen setzen eine angewandte Erkenntnis auf technischem Gebiet voraus, also eine Anweisung, mit bestimmten technischen 4 Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis zu erzielen (vgl. BGH GRUR 1958, 602 -Wettschein). Daß die erzielte Wirkung technischer Natur sein muß, verlangt die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht, und zwar in der Erkenntnis, daß eine auf Grund technischer Mittel erzielte Wirkung zu dem Beispiel auch auf geschmacklichem oder ästhetischem Gebiet liegen kann (BGH GRUR 1966, 249, 250 - Suppenrezept; 1967, 590, 591 - Garagentor). Der Anmeldungsgegenstand erfüllt die genannten Voraussetzungen für eine technische Erfindung nicht. Soweit die Beschreibung und die Schutzansprüche die Bezüge und die sogenannten "Legenden”, wie z.B. Lohnsteuer, UberStundenzuschlag usw., bestimmten Spalten des Buchungsblattes zuordnen, liegt der Anmeldungsgegenstand auf betriebswirtschaftlichem (kaufmännischem) Gebiet. Sieht man von dieser betriebswirtschaftlichen (kaufmännischen) Zwecken dienenden Gebrauchsanweisung für das Buchungsblatt ab, so erschöpft sich der Anmeldung sg egen stand in der Einteilung auf einem Blatt Papier in eine Kopfspalte, in waagerechte Zeilen und in senkrechte Spalten, wobei die Haupt- und Hilfsteile der letzteren eine unterschiedliche Farbe aufweisen. Diese Aufteilung des Buchungsblattes kann nicht als technisches Mittel zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses angesehen werden. Die Erreichung des Ziels, Lesefehler beim Ablesen der ausgefüllten Zeilen und Spalten des Buchungsblattes zu verhindern, setzt zunächst voraus, daß der Benutzer die betriebswirtschaftliche Anweisung befolgt und die Bezüge und die anderen Angaben richtig in die entsprechenden Zeilen-und Spalten des Buchungsblattes einträgt. Wenn diese Anweisung befolgt wird, kann der Benutzer zeilen und spaltengerecht addieren, wobei die unterschiedliche Farbe der senkrechten Spalten den Blick des Lesers lenkt und ihm die Arbeit und Sicherheit des Addierens erleichtert. Dieses Ergebnis wird aber nicht durch Mittel erzielt, die der Technik zuzuordnen sind. Liniensysteme auf einer Fläche, die angelegt sind, um ein bestimmtes Schriftwerk darin einzuordnen und seine Übersicht zu erleichtern, sind von der Praxis und Rechtsprechung überwiegend als geistige Anweisungen ohne technischen Gehalt angesehen worden (u.a. DPA Bl. 1955, 150 - Formular; BGH GRUR 1958, 602 - Wettschein). Damit wurde eine frühere Unterscheidung zwischen schutzunfähigen rein geistigen und angeblich schutzfähigen sogenannten mechanisch-geistigen Anweisungen, die darin liegen sollten, daß der Benutzer durch ein Liniensystem oder entsprechende Ausgestaltungen (z.B. Farbe) auf einer Fläche mehr oder weniger "mechanisch” (z.B. durch Lenkung der Augen), d.h. ohne weitere Überlegung tätig sein sollte (u.a. DPA Bl. 1951, 98 - Fertigungskarte; GRUR 1951, 323 -Ovarialzyklustabelle), überwiegend wieder aufgegeben. In der Literatur ist teilweise, insbesondere von Mediger (GRUR 1959, 449; 1961, 5; Mitt. 1964, 9; 1965, 107) eine Auffassung vertreten worden, die für eine weitergehende Schutzfähigkeit eintritt. Ihr kann jedoch, jedenfalls auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der reinen Flächenmuster, nicht beigetreten werden. Es ist nicht zu bestreiten, daß solchen Flächenmustem eine erhebliche Leistung zugrundeliegen kann, die eine entsprechende Anerkennung und Gegenleistung rechtfertigt. Jedoch steht ihrer Eingliederung in das System der patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen das Fehlen einer technischen Leistung entgegen. Eine solche setzt voraus, daß das Ergebnis des neu geschaffenen oder eines verbesserten Gegenstandes unmittelbar auf die Außenwelt y / b - einwirkt und sich dadurch in einer Verbesserung seiner Handhabung ohne Zwischenschaltung einer symbolischen oder entsprechenden geistigen Anweisung äußert. Das ist bei dem angemeldeten Gegenstand, wie bereits erörtert, nicht der Fall. Liniensysteme dieser Art bedürfen in jedem Falle der Zwischenschaltung einer Anweisung oder geistigen Vorbereitung, die von dem Ergebnis der beabsichtigten Erleichterung und Verbesserung nicht getrennt werden kann. Entsprechendes gilt z.B. auch für die Spielregeln eines als Flächenmuster ausgebildeten Spiels (BPatGerE 1, 156 - Brettspiel). Solche Regeln sind nicht zu verwechseln mit der Gebrauchsanweisung für eine Maschine oder auch für einen nicht als Flächenmuster ausgebildeten Spielgegenstand. Der Unterschied liegt darin, daß sich die Aufteilung auf einer Fläche in aller Regel nicht ohne Einschaltung einer symbolischen geistigen Anweisung sinnvoll nutzen läßt. Darum können solche flächenhaften Ausgestaltungen, die sich ohne die Möglichkeit einer festen Grenzziehung bis hin zu dem reinen Zahlen- und Schriftwerk erstrecken, in die technischen Gestaltungen, die das Gebiet der Erfindungen im Sinne des Patent- und Gebrauchsmusterrechts ausfüllen, nicht einbezogen werden. Es liegt auch, wie ohne weiteres einzusehen ist, nicht nur ein gradueller sondern ein essentieller Unterschied zwischen einem Stück Papier, das durch Aufrauhung oder sonstige mechanische oder chemische Behandlung schreibfähiger gemacht ist und einem Blatt Papier, das mit einem oder mehreren Strichen versehen wird, um für bestimmte Zwecke Schreib- und/oder Lesehilfen zu geben. Im einen Falle beeinflussen technische Maßnahmen unmittelbar die Gebrauchsfähigkeit des Papiers, während im anderen Falle eine für einen bestimmten Fall gedachte Ausfüllung des Papiers mit “Legenden” (z.B. als Formular) bereits im Sinne und mit Mitteln symbolischer Schreibund Merkhilfen vorbereitet wird. Die unterschiedliche Farbe der senkrechten Spalten des Buchungsblattes erlangt beim angemeldeten Gegenstand erst im Rahmen des Ablesevorgangs Bedeutung, der dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, indem sie unerwünschte Lesefehler zu vermeiden hilft. In der unterschiedlichen Färbung der senkrechten Spalten des Buchungsblattes ist somit, wie oben erörtert, ein betriebswirtschaftliches aber kein technisches Mittel angewandt. Der angemeldete Gegenstand kann deshalb nicht als technische Erfindung angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde war auf Kosten der Antragstellerin zurückzuweisen (§§ 4lw, 41y Abs. 1 Satz 2 PatG in Verb, mit § 10 Abs. 5 GebrMG). Bruchhausen Ochmann Schwerdtfeger Trüstedt Ballhaus