2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das leichte Übergewicht der Bürste wenigstens zu einem erheblichen Teil durch die Wasserbefeuchtung gebildet ist. 5. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Bürste in vertikal hängenden Schwenkarmen gelagert und letztere aufzugartig im Fahrgestell geführt sind. 7. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Bürstenlagerung in einem Kreuzwagen ange ordnet sowie vorzugsweise durch Federn belastet ist und daß mit dem Kreuzwagen die Schaltvorrichtung verbunden ist." Die Antragstellerin, die wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters in Anspruch genommen wird, hat beantragt, * das Streitgebrauchsmuster hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 4 zu löschen. Februar 1972 festgestellt, daß das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 von Anfang an rechtsunwirksam gewesen ist, weil unter Berücksichtigung der US-Patentschrift 2 646 586 und der von der Antragstellerin offenkundig vorbenutzten Waschanlage die Erfindungshöhe gefehlt habe. Hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, daß das Gebrauchsmuster mit einem neuen Anspruch 1, den sie als Kombination der bisherigen Ansprüche 1 und 4 bezeichnet haben, und den eingetragenen Ansprüchen 2 und 3 rechtsbeständig war. März 1973 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen, weil dem Gegenstand der angegriffenen Schutzansprüche im Hinblick auf den druckschriftlich vorveröffentlichten Stand der Technik die Erfindungshöhe gefehlt habe. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG); sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auch dann im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen",wenn die der Entscheidung beigegebenen Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, oder wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich oder verworren sind und deshalb nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337 ff - Warmpressen; BGH GRUR 1970, 258, 259 - Faltbehälter m. Ein Begründungsmangel liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn die Gründe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind; entscheidend kommt es letztlich stets darauf an, oh die gegebene Begründung hinreichend klar erkennen läßt, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen - mögen sie Vorgelegen haben oder nicht, mögen sie rechtsfehlerhaft sein öder nicht - für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der Beschwerdesenat hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zunächst dargelegt, daß dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4 die Erfindungshöhe gefehlt habe. Er hat sodann zu dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag der Antragsgegner vorweg erklärt, daß das Gebrauchsmuster auch "im Umfange der angegriffenen Ansprüche gemäß der Fassung des Hilfs-antrags" nicht rechtsbeständig gewesen sei. Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag weise somit "ein Merkmal auf, das nicht Gegenstand des Feststellungsantrages" sei und könne ’’schon deshalb nicht berücksichtigt werden”. Die Feststellung des Beschwerdesenats, daß das angeführte Merkmal des Schutzanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag einem der durch den Feststellungsantrag angegriffenen eingetragenen Ansprüche 1 bis 4 nicht zu entnehmen sei, läßt zunächst erkennen, welche tatsächlichen Gegebenheiten bei Beurteilung des Hilfsantrages maßgebend waren. Der Beschwerdesenat hat gleichzeitig klar zu dem Ausdruck gebracht-, , daß er über die Gewährbarkeit des Schutzanspruchs nach dem Hilfsantrag (sachlich) nicht entscheiden wollte, weil er nicht "Gegenstand des Feststellungsantrags der Antragstellerin" gewesen sei. Zur Begründung hat er sich darauf gestützt, daß nicht sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs nach dem Hilfsantrag in den von der Antragstellerin angegriffenen Schutzansprüchen 1 bis 4 des eingetragenen Gebrauchsmusters enthalten seien, und daß dieser Anspruch deshalb eine Kombination von Merkmalen betreffe, die nicht (alle) Gegenstand der angegriffenen Schutzansprüche gewesen seien. rechtlichen Gründen für unzulässig erachtet hat, über einen hilfsweise von den Antragsgegnern formulierten Anspruch (sachlich) zu entscheiden, der ein Merkmal enthält, das möglicherweise in einem durch den Feststellungsantrag nicht angegriffenen Unteranspruch oder in den übrigen Unterlagen (Beschreibung, Zeichnungen) enthalten sein kann.
BUNDESGERICHTSHOF » 7.» »m BESCHLUSS Verkündet am 16. Januar 1975 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache 1. 2. der Firma KflHHHI^P&Co, Kommanditgesellschaft, Maschinenfabrik in AHHB&traßeÄ, vertreten durch die persönlichhaftende Gesellschafterin, die Firma Hans KHHB GmbH, AIHBM diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.»Kaufmann Dr. Ofl^^HHBstraBefl^, und Dipl .-Kauf- mann Dr. H. hHHK des Kraftfahrzeugmechanikermeisters Alois Neuburger Straße 109, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die Firma Otto ____ & Co, uv^HHHHPreg^p, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Otto CHBI GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Otto CfBl^sen., wegi"“ Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wegen Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters 1 922 875 CLs - 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. März 1973 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100 000.- DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegner waren Inhaber des am 29* Februar 1964 angemeldeten Gebrauchsmusters 1 922 875 (Streitgebrauchsmuster), das nach Einreichung geänderter Unterlagen am 2. September 1965 unter der Bezeichnung MVorrichtung zu dem Waschen eines Fahrzeugs” eingetragen worden war. Das Streitgebrauchsmuster ist nach Verlängerung der Schutzdauer mit Ablauf des 29. Februar 1970 durch Zeitablauf erloschen. Die eingetragenen Ansprüche haben folgenden Wortlaut : M1. Vorrichtung zu dem Waschen eines Fahrzeuges, insbesondere Kraftfahrzeuges, bestehend aus einem entlang des stehenden Fahrzeuges hin- und herbeweglichen Fahrgestell mit einer darin horizontal gelagerten, rotierenden Bürste, die aufzugartig auf- und abbewegbar geführt und mit Gegengewichten belastet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Bürste ein nur geringfügig größeres Gewicht als die Gegengewichte aufweist und lediglich durch Einwirkung ihrer Rotationskräfte sowie des Fahrgestell-Vorschubes frei auf- und abbewegbar ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das leichte Übergewicht der Bürste wenigstens zu einem erheblichen Teil durch die Wasserbefeuchtung gebildet ist. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen die Drehrichtung umkehrfä-higen Rotationsantrieb für die Bürste. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die die Bürste tragenden Organe mit einem beliebig einschaltbaren motorischen Krafterzeuger, z. B. pneumatischer oder hydraulischer Hubantrieb, verbunden sind. 5. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Bürste in vertikal hängenden Schwenkarmen gelagert und letztere aufzugartig im Fahrgestell geführt sind. 6. Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß mit den Schwenkarmen eine SchaltVorrichtung verbunden ist, die bei Erreichen einer bestimmten Schwenkstellung eine den Anpreßdruck der Bürste ändernde Kraftüberlagerung bewirkt. 7. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Bürstenlagerung in einem Kreuzwagen ange ordnet sowie vorzugsweise durch Federn belastet ist und daß mit dem Kreuzwagen die Schaltvorrichtung verbunden ist." Die Antragstellerin, die wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters in Anspruch genommen wird, hat beantragt, * das Streitgebrauchsmuster hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 4 zu löschen. Nachdem das Streitgebrauchsmuster erloschen war, hat sie beantragt, die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters hinsichtlich dieser Ansprüche festzustellen. Zur Begründung hat die Antragstellerin auf verschiedene offenkundige Vorbenutzungshandlungen hingewiesen. Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentamts hat nach Beweiserhebung durch Beschluß vom 3. Februar 1972 festgestellt, daß das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 von Anfang an rechtsunwirksam gewesen ist, weil unter Berücksichtigung der US-Patentschrift 2 646 586 und der von der Antragstellerin offenkundig vorbenutzten Waschanlage die Erfindungshöhe gefehlt habe. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner Beschwerde erhoben. Sie haben das Streitgebrauchsmuster im Umfange der eingetragenen Schutzansprüche mit der Maßgabe verteidigt, daß im Anspruch 1 hinter "Fahrgestell-Vor- schub” eingefügt wird: ’’beim Auf treffen auf steile Fahr-zeugflachen”. Hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, daß das Gebrauchsmuster mit einem neuen Anspruch 1, den sie als Kombination der bisherigen Ansprüche 1 und 4 bezeichnet haben, und den eingetragenen Ansprüchen 2 und 3 rechtsbeständig war. Der neue Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: ”1. Vorrichtung zu dem Waschen der Dach- und Stirnflächen eines Fahrzeuges, insbesondere Personenfahrzeuges,bei der eine horizontal sich erstreckende Waschbürste mittels eines motorisch angetriebenen Ketten- oder Seilzuges aufzugartig in einer sich etwa vertikal erstreckenden Führung während einer Relativbewegung zwischen dem Fahrzeug und der Vorrichtung bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Waschbürste (2) ein geringfügiges Übergewicht gegenüber einem am Kettenoder Seilzug (14) angeordneten Gegengewicht (16) besitzt und unter dem Einfluß ihrer Rotationskräfte sowie der Relativbewegung beim Auftreffen auf steile Fahrzeugflächen in ihrer Führung (13) frei beweglich ist und daß der Antrieb des Ketten- oder Seilzuges (14) in Abhängigkeit von der Anpreß-kraft der Waschbürste (2) am Fahrzeug (1) kraftüberlagernd einschaltbar ist.” Durch Beschluß vom 9. März 1973 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen, weil dem Gegenstand der angegriffenen Schutzansprüche im Hinblick auf den druckschriftlich vorveröffentlichten Stand der Technik die Erfindungshöhe gefehlt habe. Das Gebrauchsmuster sei auch ”im Umfang der angegriffenen Ansprüche gemäß der Fassung des Hilfsantrages” nicht rechtsbeständig gewesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie geltend machen, es fehle eine ausreichende Begründung zu ihrem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, Die Antragsgegner beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit über den Hilfsantrag entschieden worden ist und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Rechtsbeschwerde mußte Jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben; der gerügte Begründungsmangel ist nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auch dann im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen",wenn die der Entscheidung beigegebenen Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, oder wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich oder verworren sind und deshalb nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337 ff - Warmpressen; BGH GRUR 1970, 258, 259 - Faltbehälter m. w. N.). Ein Begründungsmangel liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn die Gründe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind; entscheidend kommt es letztlich stets darauf an, oh die gegebene Begründung hinreichend klar erkennen läßt, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen - mögen sie Vorgelegen haben oder nicht, mögen sie rechtsfehlerhaft sein öder nicht - für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Eine derart von Mängeln freie Begründung muß nicht nur für die Entscheidung insgesamt, sondern für jeden Anspruch oder für jedes einzelne selbständige Angriffsoder Verteidigungsmittel gegeben werden (vgl. insbes. BGHZ 39, 333, 337). Es sind deshalb die von einem Verfahrensbeteiligten gestellten mehreren Anträge, nämlich der Hauptantrag und im Eventualverhältnis dazu stehende weitere Anträge, sämtlich in den Gründen zu bescheiden (BGH Mitteilungen 1967, 16, 17 - Waschmaschinenantrieb; BGH GRUR 1971, 532, 533 - Richterwechsel). Der angefoch-tene Beschluß genügt diesen an die Begründung patentgerichtlicher Beschlüsse zu stellenden Anforderungen. 2. Der Beschwerdesenat hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zunächst dargelegt, daß dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4 die Erfindungshöhe gefehlt habe. Er hat sodann zu dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag der Antragsgegner vorweg erklärt, daß das Gebrauchsmuster auch "im Umfange der angegriffenen Ansprüche gemäß der Fassung des Hilfs-antrags" nicht rechtsbeständig gewesen sei. Hierzu wird ausgeführt, dem eingetragenen Anspruch 4 könne das nun- 8 mehr in Anspruch 1 des Hilfsantrages enthaltene Merkmal, daß der Antrieb des Ketten- oder Seilzuges in Abhängigkeit von der Anpreßkraft der Waschbürste am Fahrzeug kraftüberlagernd einschaltbar sei, nicht entnommen werden, Es könne dahingestellt bleiben, ob dieses Merkmal den eingetragenen Unterlagen des Streitgebrauchsmusters entnommen werden könne oder nicht, weil es in den von der Antragstellerin angegriffenen eingetragenen Ansprüchen 1 bis 4 nicht enthalten sei. Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag weise somit "ein Merkmal auf, das nicht Gegenstand des Feststellungsantrages" sei und könne ’’schon deshalb nicht berücksichtigt werden”. 3. Die Feststellung des Beschwerdesenats, daß das angeführte Merkmal des Schutzanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag einem der durch den Feststellungsantrag angegriffenen eingetragenen Ansprüche 1 bis 4 nicht zu entnehmen sei, läßt zunächst erkennen, welche tatsächlichen Gegebenheiten bei Beurteilung des Hilfsantrages maßgebend waren. Der Beschwerdesenat hat gleichzeitig klar zu dem Ausdruck gebracht-, , daß er über die Gewährbarkeit des Schutzanspruchs nach dem Hilfsantrag (sachlich) nicht entscheiden wollte, weil er nicht "Gegenstand des Feststellungsantrags der Antragstellerin" gewesen sei. Zur Begründung hat er sich darauf gestützt, daß nicht sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs nach dem Hilfsantrag in den von der Antragstellerin angegriffenen Schutzansprüchen 1 bis 4 des eingetragenen Gebrauchsmusters enthalten seien, und daß dieser Anspruch deshalb eine Kombination von Merkmalen betreffe, die nicht (alle) Gegenstand der angegriffenen Schutzansprüche gewesen seien. Daraus folgt deutlich, daß es der BeschwerdeSenat ausschließlich aus Verfahrens- rechtlichen Gründen für unzulässig erachtet hat, über einen hilfsweise von den Antragsgegnern formulierten Anspruch (sachlich) zu entscheiden, der ein Merkmal enthält, das möglicherweise in einem durch den Feststellungsantrag nicht angegriffenen Unteranspruch oder in den übrigen Unterlagen (Beschreibung, Zeichnungen) enthalten sein kann. Diese Betrachtungsweise des Beschwerdesenats liegt nicht außerhalb möglicher prozessualer Erwägungen. Ob sie etwa rechts fehlerhaft war, kann nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung zu dem Vorliegen eines Begründungsmangels im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG hier nicht entscheidend sein. Denn die vom Beschwerdesenat gegebene Begründung läßt jedenfalls noch hinreichend deutlich erkennen, welche tatsächlichen Gegebenheiten und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. III. Nach allem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auf die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erstreckt, beruht auf § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Häußer