Gegen den Erteilungsbeschluß hat nur eine der Besprechenden, die jetzige Rcchtobcschv/erdegegenerin, Beschwerde eingelegt und um Versagung dos naehgesuchten Patentes gebeten. Senat (technischer Beschwerdesenat IX) des Bundespatentgerichts hat der Anmelder demgegenüber beantragt, unter Zurückweisung der Beschwerde das Patent zu erteilen.- 111« Verfahren zur Verbesserung der Güte-oigenschaften von Mörtel und Beton, dadurch gekennzeichnet, daß man dem Mörtel oder Beton oder deren Bestandteilen vor oder bei der Verarbeitung allein oder in Verbindung mit anderen an sich bekannten Zusatzmittein geringe Mengen von sulfitierten vegetabilischen Gerbextrakten oinverleibt. März 1968 den Ertoilungsbescliluß des Patentamtes aufgehoben und das nachgosuchtc Patent mit der Begründung Mit der vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen, rechtzeitig und in gehöriger Torrn eingelegten und begründeten Rochtsbeschworde rügt der Anmelder in erster Linie, der angefochtene Beschluß sei im Sinne des § 41 p Abs.3 Hr. 5 "nicht mit Gründen versehen". Eine Prüfung des eigentlichen Gegenstandes der Erfindung habe somit im Be schwer de verfahren überhaupt nicht stattge-funden, die angefochtene Entscheidung erörtere andere, für den Anmoldungsgcgonstand nicht wesentliche Prägen, Mit dieser Verkennung de3 Erfindungsgogenstandes stehe in Zusammenhang, daß das Bundcspatontgericht ins einzelne gehende Angaben Uber die Art und Weise der Sulfitierung verlangt und in den Anmeldeunterlagen vermißt habe. Die Rechtsbeschv/erde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, v/eil mit substantiierten Angaben ein Verfahrensmongol der in § 41 p Abo. 3 Nr. 5 PatG bezeichne ton Art behauptet und gerügt v;ird. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Beschluß im Sinne dos § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 353, 337 - Warmpressen -; BGH BPntGerE 4, 199, 212/213 - Raagohäuse BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät GRUR 1964, 259, 260 - Schreibstift GRUR 1965, 273, Bas ist der Tall, wenn dem Beschluß-tonor überhaupt keine Gründe beigegeben, oder wenn zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht erkennen lassen, v/elche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren, oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf dio Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, oder wenn einzelne "Ansprüche" (im Sinne der §§ 145, 322 ZK)) oder einzelne selbständige "Angriffs- oder Verteidigungsraittcl" (im Sinne der §§ 146, 303 aP ZPO) in den Gründen völlig übergangen sind (vgl. Dagegen liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG nicht vor, wenn die Gründe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind; es genügt, wenn erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein odor nicht - für die Entscheidung maßgebend gewesen ist (vgl. Bas Bundes-patentgcricht hat somit - entgegen der Darstellung der Rechtsboschwerdo - nicht etwa die Herstellung der sulfi-tierten Gerbextrakte, sondern deren Verwendung bei der Betonvergütung als Gegenstand der Erfindung angesehene Die Darlegungen im angefochtenen Beschluß zu diesen Punkto docken sich sachlich sogar mit der von der Rechte besehaverde vertretenen Auffassung, so daß kein Begründungsmangel vorliegen kann, durch den der Anmelder beschwert sein könnte. Die Angriffe der Rechtsbeschv/orde richten sich gegen die Richtigkeit und (Triftigkeit der vom 3und e spat ent gcricht angeführten Gründe, für den Fachmann noch bestehende Unklar heiton auozuräumen und hier noch nähere Angaben zur Frage der Sulfitierung der Extrakte zu fordern, damit die Lehre fertig und "nacharbeitbar" sei. Mai 1969 rügt die Rechts beschv/orde schließlich noch eine Verletzung des rechtlichen Gehöres und trägt hierzu vor, der Anmelder sei überrascht worden dadurch, daß im angefochtenen Beschluß die Patcntver3agung auf angeblich unzureichende Offenbarung cum Komplex der Herstellung von aulfitier-ten Gerbextrakten gestützt worden sei; in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung habe man jedoch über ganz andere Dinge, zu demal über die Frage der Neuheit, ge- Kai 1969 ist nicht nur verspätet (§41 r Abs.3 und Abs.4 Nr. 3 PatG), sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 43, 12 = GRÜR 1965, 270, 271 u.
2099 086 BUNDESGERICHTSHOF X_ZB_9/68 BESCHLUSS in der Reclitsbeschwerdesaelie Dr. Karl Bl I» So| Straße 0? Anmelder und Rechtsbeschv/er* dcführer, - Vcrfahrcnobovollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, gegen Pirna V/i ‘abrik KG, Vorfahrensbevollmächtigte Einsprechende und Rechts-beschwerd egegnerin, Re chtsanv/ält Prof.. Dr Dr. lind betreffend die Patentanmeldung B 40 403 VIb/80b / Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bimdesgerichts-hofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Löscher, Claßen, Schneider, Ballhaus und Dr. Bruchhausen ■beschlossen: Die Hechtsboschwerde gegen den Beschluß dos 14. Senats (technischen BeschwerdeSenats IX) dos Bundespatentgerichts vom 12. März 1968 wird auf Kosten dos .Anmelders zurückgewi c s en. G_r_ ü_ n_ d e : I. Der Anmelder hat am 26. Mai 1956 eine Erfindung betreffend ein “Vorfahren zur Verbesserung der Güte-eigensehafton von Mörtel und Beton“ zu dem Patent angemel-det. Das Patentamt hat die Anmeldung mit dei’ am 26. Juni 1958 ausgegebonon Auslegeschrift 1 033 122 bekannt gemacht und hat - gegen mehrere Einsprüche - am 16. Dezember 1961 die Erteilung des Patentes gemäß den am 8. August I960 cingercichten Unterlagen beschlossen; Gegen den Erteilungsbeschluß hat nur eine der Besprechenden, die jetzige Rcchtobcschv/erdegegenerin, Beschwerde eingelegt und um Versagung dos naehgesuchten Patentes gebeten. In der mlindlichcn Verhandlung vor dem 14'. Senat (technischer Beschwerdesenat IX) des Bundespatentgerichts hat der Anmelder demgegenüber beantragt, unter Zurückweisung der Beschwerde das Patent zu erteilen.- und sv/nr in_ GiPPiPlL pill2-ü mit den na oh stehenden (bekanntgemachten) -Ansprüchen: M1. Verfahren 2ur Verbesserung der Güte- eigenschaftcn von Mörtel und Beton, dadurch gokennsclehnet, daß dem Mörtel oder Beton oder deren Bestandteilen vor oder während der Verarbeitung, allein oder in Verbindung mit anderen zweckdienlichen Zuoatamitteln, geringe Mengen von solchen Gerbextrakten äugeführt werden, welche in geeigneter Form einer auflösend, molekülverkleinernd und sulfonierend wirkenden sulfitiercndcn Behandlung mittels löslicher Sulfite und/cder Bisulfite und gegebenenfalls weiterer Hilfsstoffe unterworfen worden sind. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß stark bis stärkst sulfitior-te Gerbextrakte in Anv/endung gebracht worden”, hilfflwelsß oit folgendem Anspruch 1 unter Beibehaltung des bokanntgemachton Anspruches 2: 111« Verfahren zur Verbesserung der Güte-oigenschaften von Mörtel und Beton, dadurch gekennzeichnet, daß man dem Mörtel oder Beton oder deren Bestandteilen vor oder bei der Verarbeitung allein oder in Verbindung mit anderen an sich bekannten Zusatzmittein geringe Mengen von sulfitierten vegetabilischen Gerbextrakten oinverleibt. 2 M C* • • • Das Bundespatentgericht hat durch Beschluß vom 12. März 1968 den Ertoilungsbescliluß des Patentamtes aufgehoben und das nachgosuchtc Patent mit der Begründung £ vorsagt, die durch das Patentbegehren vermittelte Lehre zu dem technischen Handeln sei "ohne erfinderisches Dazutun nicht nacharbeitbar", da "hierzu wesentliche Merkmale fehlen", II. Mit der vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen, rechtzeitig und in gehöriger Torrn eingelegten und begründeten Rochtsbeschworde rügt der Anmelder in erster Linie, der angefochtene Beschluß sei im Sinne des § 41 p Abs. 3 Hr. 5 "nicht mit Gründen versehen". Den Begründungsmangel sieht die Rechtsbeschv/erdo in folgendem: Das Bunde spat entgericht habe die Herstellung von Gerbextrakten und die Art und Weise ihrer Sulfitierung für Zwecke der Betonvorgütung als Gegenstand der Anmeldung angesehen und diesen Punkt allerdings auch abge-handclt. In Wirklichkeit betreffe die Erfindung jedoch ganz einfach die Anwendung von in bestimmter' Weise culfitierten Gerboxtraktcn bei der Betonvergütung. Eine Prüfung des eigentlichen Gegenstandes der Erfindung habe somit im Be schwer de verfahren überhaupt nicht stattge-funden, die angefochtene Entscheidung erörtere andere, für den Anmoldungsgcgonstand nicht wesentliche Prägen, Mit dieser Verkennung de3 Erfindungsgogenstandes stehe in Zusammenhang, daß das Bundcspatontgericht ins einzelne gehende Angaben Uber die Art und Weise der Sulfitierung verlangt und in den Anmeldeunterlagen vermißt habe. In Wirklichkeit gehöre jedoch die Herstellung von sulfitier-ten Gorbextrakten schon seit langem zu dem Stande der Technik, sie sei wissenschaftlich und technisch in jeder Richtung erforscht. Die Untersuchung und Bewertung er- folge nach Normen-Methoden. Sulfitierto GerbextraJcte mit einem Gorbstoffgehalt um 75 5= und mit Sulfitierungs graden jedes gewünschten Ausmaßes seien im Fachhandel zu haben. Zudem erhalte aber auch der Durchschnitts-fachmann dos Betongcbietoo mit Rücksicht auf die organisch-chemische Natur der sulfitiorton Gerb esc trakte in der Auslegeschrift erschöpfende Anweisungen für die Herstellung solcher sulfitierter Extrakte. Der angefoch-tono Beschluß enthalte keine Ausführungen zu der Frage, v/arun hier - Uber das in der Auslegeschrift Mitgeteilto hinaus - die Art und Weise der Sulfitierung bis in alle Einzelheiten offenbart sein müsse. Die Rechtebeschwerde bittet deshalb um Aufhebung des Beschlusses vom 12. März 1968 und um Zurückverweisur der Sache zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatontgoricht. Die Rechtsbocchv/erdegognerir beantragt demgegenüber, die Recht3bcschv/orde zurücksu-v/oiaen; sie ist der Auffassung, daß ein Begründungsraan-gol im Sinne des § 4-1 p Abs. 5 Nr. 5 FatG nicht vorliegt. III. Die Rechtsbeschv/erde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, v/eil mit substantiierten Angaben ein Verfahrensmongol der in § 41 p Abo. 3 Nr. 5 PatG bezeichne ton Art behauptet und gerügt v;ird. Die Rochtsboschv/erde ist jedoch sachlich nicht begründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Beschluß im Sinne dos § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG ig I "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 353, 337 - Warmpressen -; BGH BPntGerE 4, 199, 212/213 - Raagohäuse BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät GRUR 1964, 259, 260 - Schreibstift GRUR 1965, 273, 274 - Anodenkorb -). Bas ist der Tall, wenn dem Beschluß-tonor überhaupt keine Gründe beigegeben, oder wenn zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht erkennen lassen, v/elche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren, oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf dio Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, oder wenn einzelne "Ansprüche" (im Sinne der §§ 145, 322 ZK)) oder einzelne selbständige "Angriffs- oder Verteidigungsraittcl" (im Sinne der §§ 146, 303 aP ZPO) in den Gründen völlig übergangen sind (vgl. dazu insbesondere BGHZ 39, 333, 337 - Warm-pressen -). Dagegen liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor, wenn die Gründe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind; es genügt, wenn erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein odor nicht - für die Entscheidung maßgebend gewesen ist (vgl. hierzu BGIIZ 39, 333, 338 - Warmpressen -). 2. Was die Ausführungen im angefochtenen Beschluß über den Gegenstand der Erfindung betrifft, so heißt es hierzu (S. 7 der Ausfertigung), daß JIlüie_zuwverwendenden Gcrbcxtraktc" in bestimmter 'Weise, nämlich "nach den An- gaben des Hauptanspruchs in_gecigneter_Fprm in einer auflösond, molckülverkleinernd und sulfonierend wirkenden Behandlung1* suliitiert v.-erden müssen. Bas Bundes-patentgcricht hat somit - entgegen der Darstellung der Rechtsboschwerdo - nicht etwa die Herstellung der sulfi-tierten Gerbextrakte, sondern deren Verwendung bei der Betonvergütung als Gegenstand der Erfindung angesehene Die Darlegungen im angefochtenen Beschluß zu diesen Punkto docken sich sachlich sogar mit der von der Rechte besehaverde vertretenen Auffassung, so daß kein Begründungsmangel vorliegen kann, durch den der Anmelder beschwert sein könnte. Proilich hat das Jbundespatentgoricht zu der Frage, was unter Sulfitierung "in geeigneter Form1’ zu verstehen ist, eine ausreichende Offenbarung vermißt und ist deshalb su den Ergebnis gekommen, daß eine fex'tige, wiederholbare Lohre weder in den ursprünglichen Unterlagen noch in der Auslegeschrift erteilt sei. Das Bundespatent-goricht hat jedoch hierzu (aaO S. 7 ff) im einzelnen die Gründe angegeben, warum es näherer Angaben zu der Frage bedürfe, was im Sinne der Anmeldung unter einer Sulfitierung ,fin geeigneter Form" zu verstehen sei. Die Angriffe der Rechtsbeschv/orde richten sich gegen die Richtigkeit und (Triftigkeit der vom 3und e spat ent gcricht angeführten Gründe, für den Fachmann noch bestehende Unklar heiton auozuräumen und hier noch nähere Angaben zur Frage der Sulfitierung der Extrakte zu fordern, damit die Lehre fertig und "nacharbeitbar" sei. Dagegen kann die Rechts-bcschwcrdo nicht mit Erfolg geltend machen, in der angefochtenen Entscheidung seien Gründe für die vom Bundos-patontgericht bejahte Notwendigkeit einer eindeutigen 8 X Offenbarung Uber die Sulfitierungsv/eise nicht angegeben, die angofochtene Entscheidung v/eise mithin zu diesem Punkto einen Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs, 3 Hr. 5 PatG auf. Die auf eine Rüge aus § 41 P Abs. 3 Hr. 5 PatG gestützten Angriffe der Rechtsbeschwerde können somit keinen Erfolg haben. IV. In einem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 16. Mai 1969 rügt die Rechts beschv/orde schließlich noch eine Verletzung des rechtlichen Gehöres und trägt hierzu vor, der Anmelder sei überrascht worden dadurch, daß im angefochtenen Beschluß die Patcntver3agung auf angeblich unzureichende Offenbarung cum Komplex der Herstellung von aulfitier-ten Gerbextrakten gestützt worden sei; in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung habe man jedoch über ganz andere Dinge, zu demal über die Frage der Neuheit, ge- % stritten. Die Richtigkeit dieses Sachvortragos der Rechts-boschwordo kann dahinstehen. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs im Schriftsatz vom 16. Kai 1969 ist nicht nur verspätet (§41 r Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 PatG), sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 43, 12 = GRÜR 1965, 270, 271 u. ä.) auch der Sache nach nicht geeignet, ohne Zulassung durch das Beschwor-dcgoricht die Rcchtsbeschwerdeinstanz zu erschließen. n V. Die Kech.ts'bescliwQrdG war sonit urücksuweisen. Die Kostenentscheidung 41 v Abc. 1 Satz 2 PatGr. juoschc Claßen als unb©gründe beruht auf Schneider Ballhaus Bruchhausen