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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat. 3 Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. dem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen wollen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZB 9/10
vom 18. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
 beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 legte sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat. Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Die Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt.
2	Die dagegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
3	Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. Spätestens nach-
-3-
dem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichkei-ten zu erwarten. Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im Sinne einer Rechtsbeschwerde verstanden werden.
4	Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827 des Kostenverzeichnisses angefallen.
5	Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar.
Keukenschrijver	Mühlens	Gröning
 Grabinski
Hoffmann
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.08.2010 - 93 C 2911/10 (32) -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 9 T 9/10 -