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BGH · X ZB 8/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 8/97

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Die Berufung sei nur zulässig, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt werde. Die Klägerin begehre nach dem in der Berufungsbegründung vorerst gestellten Antrag nicht die Abänderung des Urteils des Landgerichts. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt wird. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zu dem Gegenstand hat, ist unzulässig. Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung oder -beschränkung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (eingehend hierzu BGH, Urt. v. 2.Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 12. (GA 122 ff.), warum das angefochtene Urteil des Landgerichts unzutreffend sein soll, reichen nicht aus, im Wege der prozessualen Meistbegünstigung zugunsten der Klägerin eine fristgerechte Berufungseinlegung anzunehmen, zu demal in dem ausdrücklichen Vorbehalt der Berufungserweiterung auf den ursprünglichen Klagegegenstand zugleich die Erklärung zu sehen ist, daß dies zunächst jedenfalls nicht Gegenstand der Berufung, sondern lediglich Gegenstand des gleichzeitigen Prozeßkostenhilfeantrags zur Vorbereitung

Zitierte Normen: § 519 ZPO
GegenstandLandgerichtsangefochtenBerufungBerufungsbegründungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 8/97
BESCHLUSS
vom 16. Juli 1997
in Sachen
 Emma
itraße AB, Hl
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Margaretha
 traße
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Kollegen,
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.600,— DM
Gründe:
I. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Februar 1996 als unzulässig verworfen und hierzu vor allem dargelegt:
Die Berufung sei nur zulässig, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt werde. Daran fehle es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger gar nicht die Abweisung seines ursprünglichen Klagebegehrens angreife, sondern mit dem Rechtsmittel im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht
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geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle. Das sei hier der Fall. Die Klägerin begehre nach dem in der Berufungsbegründung vorerst gestellten Antrag nicht die Abänderung des Urteils des Landgerichts. Durch dieses seien ihre Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen angeblicher Nichtigkeit des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 8. Dezember 1988 und ihr Hilfsantrag auf Rückauflassung des übertragenen Grundstücks und Eintragung der Bewilligung im Grundbuch abgewiesen worden. Sie verlange nunmehr vielmehr Zahlung aus einem anderen Klagegrund mit der Begründung, die Beklagte habe Geldbeträge von ihrem Postsparbuch abgehoben.
II. 1. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt wird. Dies bedeutet, daß nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zu demindest teilweise weiterverfolgt werden muß. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zu dem Gegenstand hat, ist unzulässig. Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung oder -beschränkung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (eingehend hierzu BGH, Urt. v. 8.11.1988 - VI ZR 117/88, NJW-RR 1989, 254 m.N.; s. schon BGH, Urt. v. 1.12.1964 - VI ZR 170/63, VersR 1965, 141).
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Iß
2. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 12. Juni 1996 (GA 121) ausschließlich den Zahlungsantrag gestellt und lediglich einen Erweiterungsvorbehalt angebracht. Ein solcher ist unerheblich, wenn nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder innerhalb der vom Vorsitzenden auf Antrag verlängerten Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) das Berufungsbegehren deutlich gemacht wird. Die Stellung der Berufungsanträge binnen der genannten Fristen ist gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zwingend; sie dient auch der Klarheit und Beschleunigung des Verfahrens. Die allgemeinen Erwägungen in der Berufungsbegründung unter II. (GA 122 ff.), warum das angefochtene Urteil des Landgerichts unzutreffend sein soll, reichen nicht aus, im Wege der prozessualen Meistbegünstigung zugunsten der Klägerin eine fristgerechte Berufungseinlegung anzunehmen, zu demal in dem ausdrücklichen Vorbehalt der Berufungserweiterung auf den ursprünglichen Klagegegenstand zugleich die Erklärung zu sehen ist, daß dies zunächst jedenfalls nicht Gegenstand der Berufung, sondern lediglich Gegenstand des gleichzeitigen Prozeßkostenhilfeantrags zur Vorbereitung
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einer etwaigen Berufungserweiterung sein sollte. Es liegt hier die Konstellation vor, daß nicht wenigstens teilweise Berufung eingelegt und dann die Klage erweitert wird.
Broß
 Rogge
Scharen
 Jestaedt
Keukenschrijver