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BGH · X ZB 8/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 8/96

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die gemäß Schrift vom 25. April 1996 läßt sich entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich zunächst gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 12. Für diese Rechtsverfolgung kann dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Juli 1994 geführt hat, enthält, bei deren Vorliegen es gemäß § 100 Abs. 3 PatG einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.Der Antragsteller beanstandet die Entscheidung des Bundespatentgerichts ausschließlich in sachlicher Hinsicht. Für den Fall, daß es bei der Vernichtung des Patents bleibt, will sich der Antragsteller ferner gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Auch insoweit kann dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, weil er wiederum nur die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses angreift, was im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Es ist dargelegt, warum die Anmelde-, Prüfungsund Jahresgebühren unabhängig vom Bestand der mit der Offenlegung und Erteilung des Patents verbundenen Schutzwirkungen zu zahlen waren und nicht zurückgefordert werden können.

Zitierte Normen: § 102 PatG
sachlichSchriftBundespatentgerichtsPatentBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 8/96
BESCHLUSS
vom 2. Juli 1996
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das ehemalige Patent 33 41 143 des Hubert Ef^, J^MI^Pstraße 55, K|
Antragstellers und Beschwerdeführers
2
I/O
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn,
 Dr. Broß und Scharen
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die gemäß Schrift vom 25. April 1996 beabsichtigte Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der am 27. April 1996 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schrift vom 25. April 1996 läßt sich entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich zunächst gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 1994 (21 W(pat) 58/92) wenden will, durch den auf die Beschwerde einer Einsprechenden das am 14. November 1983 nachgesuchte Patent, dessen Erteilung am 7. März 1991 veröffentlicht wurde, widerrufen worden ist. Für diese Rechtsverfolgung kann dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Aussicht besteht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 102 Abs. 1 PatG vorgeschriebene Frist nicht gewahrt hat,
 
so daß der Beschluß des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 1994 bereits rechtskräftig geworden ist. Hinzu kommt, daß eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß vom 12. Juli 1994 nicht zugelassen war und die Schrift vom 25. April 1996 auch keine Rügen von Mängeln des Verfahrens, das zu dem Beschluß vom 12. Juli 1994 geführt hat, enthält, bei deren Vorliegen es gemäß § 100 Abs. 3 PatG einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf. Der Antragsteller beanstandet die Entscheidung des Bundespatentgerichts ausschließlich in sachlicher Hinsicht. Für sachliche Rügen ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde jedoch nicht eröffnet.
Für den Fall, daß es bei der Vernichtung des Patents bleibt, will sich der Antragsteller ferner gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 1996 (4 w(pat) 60/95) wenden. Mit diesem Beschluß hat das Bundespa tentgericht die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 29. Juni 1995 zurückgewiesen, mit dem der Rückzahlung der Anmelde-, Prüfungsund Jahresgebühren nicht stattgegeben wurde. Auch insoweit kann dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, weil er wiederum nur die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses angreift, was im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts ist mit Gründen versehen. Es ist dargelegt, warum die Anmelde-, Prüfungsund Jahresgebühren
 unabhängig vom Bestand der mit der Offenlegung und Erteilung des Patents verbundenen Schutzwirkungen zu zahlen waren und nicht zurückgefordert werden können.
Broß
 Rogge
Jestaedt
 Scharen
Maltzahn