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BGH · X ZB 8/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 8/86

Das unter der Bezeichnung "Einloch-Mischbatterie mit einem Absperrorgan für den Wasserzulauf zu einem zusätzlichen Wasserverbraucher" erteilte Patent 2 808 348 ist vom Patentamt der zur Klasse E/Unterklasse E 03 C des internationalen Klassifikationssystems (Hausinstallationen für Frisch- und Abwasser ...) gehörenden Untergruppe E 03 C 1/04 (Wasseranschlüsse,die in besonderer Weise für Waschbecken oder Badewannen ausgebildet sind) zugeordnet und entsprechend ausgezeichnet worden. Senat des Bundespatentgerichts hat die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen. Die Einsprechende beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Sowohl bei der Einlegung der Beschwerde als auch bei der Entscheidung hierüber war nach den Geschäftsverteilungsplänen 1984 und 1985 des Bundespatentgerichts (B1PMZ 1984, 29 ff.; 1985, 33 ff.) für das technische Fachgebiet "Wasserversorgung; Kanalisation (E 03)" der 12. Senat des Bundespatentgerichts zuständig, während das Fachgebiet der Unterklasse F 16 K dem 6. Senat sei unhaltbar, weil das streitige Patent nach seinem wesentlichen technischen Inhalt kraft ausdrücklicher Querverweisung bei der Untergruppe E 03 C 1/04 der vorrangigen Unterklasse F 16 K Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt dem streitigen Patent die Aufgabe zugrunde, eine Einloch-Mischbatterie ("insbesondere für Spülbecken") mit einem oder mehreren Absperrorganen, bei der die verschiedenen Wasserzu- und -ableitungen unten am Anschlußschaft der Batterie befestigt sind (deutsche Offenlegungsschrift 2 804 887), dahin zu verbessern, daß sie den jeweils verschiedenen Einbaubedingungen angepaßt werden kann. Diese Lehre betrifft nicht die Ausbildung oder Gestaltung des bei der Mischbatterie zu dem Einsatz kommenden Absperrorgans (Ventils). Sie betrifft daher sowohl das technische Fachgebiet "Wasserversorgung" im allgemeinen als auch die in die Unterklasse E 03 C der Internationalen Patentklassifikation fallenden "Hausinstallationen für Frisch- und Abwasser" sowie die zur Untergruppe E 03 C 1/04 gehörenden "Wasseranschlüsse, die in besonderer Weise für Waschbecken ... Senat des Bundespatentgerichts; denn die Lehre des Patents betrifft nicht die besondere Ausgestaltung von Ventilen, Hähnen oder Mischventilen als solchen.

Zitierte Normen: § 100 PatG
EinsprechendeBundespatentgerichtsPatentUnterklasseAbsperrorganbestimmenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3?
X ZB 8/86	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 28 08 348
der Hi
 Metallwerke AG, Sil
 Straße
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr
 weitere Verfahrensbeteiligte:
die
 Hafl
Friedrich ■straße fl
 Armaturenfabrik
GmbH & Co,
 Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Sf
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer , von Albert, Rogge und Dr. Jestaedt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 7. November 1985 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,-- DM
festgesetzt.
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3?
Gründe :
I.	Das unter der Bezeichnung "Einloch-Mischbatterie mit einem Absperrorgan für den Wasserzulauf zu einem zusätzlichen Wasserverbraucher" erteilte Patent 2 808 348 ist vom Patentamt der zur Klasse E/Unterklasse E 03 C des internationalen Klassifikationssystems (Hausinstallationen für Frisch- und Abwasser ...) gehörenden Untergruppe E 03 C 1/04 (Wasseranschlüsse,die in besonderer Weise für Waschbecken oder Badewannen ausgebildet sind) zugeordnet und entsprechend ausgezeichnet worden. Von der Untergruppe E 03 C 1/04 sind gemäß einem Klammerhinweis "Ventile,
 Hähne, Mischventile", die zur Unterklasse F 16 K gehören, ausgenommen.
Das Deutsche Patentamt hat das Patent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten.
Der 12. Senat des Bundespatentgerichts hat die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, welche die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Bundespatentgerichts mit der Begründung rügt, der 12. Senat sei für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig gewesen.
Die Einsprechende beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
Die Patentinhaberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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II.	Die nach § 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG statthafte Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
Sowohl bei der Einlegung der Beschwerde als auch bei der Entscheidung hierüber war nach den Geschäftsverteilungsplänen 1984 und 1985 des Bundespatentgerichts (B1PMZ 1984, 29 ff.; 1985, 33 ff.) für das technische Fachgebiet "Wasserversorgung; Kanalisation (E 03)" der 12. Senat des Bundespatentgerichts zuständig, während das Fachgebiet der Unterklasse F 16 K dem 6. Senat zugewiesen war.
Nach den Erläuterungen zur Geschäftsverteilung 1985 des Bundespatentgerichts (C II Abs. 1 Satz 1 und 3) dienen die Hinweise auf die Klassen und Gruppen der Internationalen Patentklassifikation der genauen Abgrenzung der den einzelnen Senaten zugewiesenen Fachgebiete. Der beschließende Senat hat einen Verstoß gegen diese Regelung nur dann als eine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters angesehen, wenn die Annahme der Zuständigkeit durch einen technischen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts sich so weit von der durch den wesentlichen technischen Inhalt des Patentbegehrens bestimmten Zuständigkeitsregelung entfernt, daß sie als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH B1PMZ 1985, 303, 304 - Endotoxin).
Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Annahme der Zuständigkeit durch den 12. Senat sei unhaltbar, weil das streitige Patent nach seinem wesentlichen technischen Inhalt kraft ausdrücklicher Querverweisung bei der Untergruppe E 03 C 1/04 der vorrangigen Unterklasse F 16 K
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(Ventile, Hähne, Mischventile) zugehöre, für die der 6. Senat des Bundespatentgerichts zuständig sei, ist unzutreffend.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt dem streitigen Patent die Aufgabe zugrunde, eine Einloch-Mischbatterie ("insbesondere für Spülbecken") mit einem oder mehreren Absperrorganen, bei der die verschiedenen Wasserzu- und -ableitungen unten am Anschlußschaft der Batterie befestigt sind (deutsche Offenlegungsschrift 2 804 887), dahin zu verbessern, daß sie den jeweils verschiedenen Einbaubedingungen angepaßt werden kann. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 vor, das Absperrorgan mit dem Batteriegehäuse und dessen Anschlußschaft über das zur Bedienung des Absperrorgans bestimmte Übertragungselement nur mittelbar zu verbinden und das Übertragungselement so auszubilden, daß es möglich ist, das Absperrorgan relativ zu dem Batteriegehäuse und zu dem Anschlußschaft variabel anzuordnen. Diese Lehre betrifft nicht die Ausbildung oder Gestaltung des bei der Mischbatterie zu dem Einsatz kommenden Absperrorgans (Ventils).
Sie ist vielmehr im Rahmen der aus mehreren einander zugeordneten Einzelteilen bestehenden Mischbatterie auf eine bestimmte räumliche An- und Zuordnung eines solchen Organs und des zugehörigen Übertragungselements sowie auf eine bestimmte Ausbildung des Übertragungselements gerichtet. Nach ihrem wesentlichen technischen Inhalt hat die patentierte Lehre somit die besondere Ausbildung von Wasseranschlüssen u.a. für Waschbecken ("insbesodnere für Spülbecken") zu dem Gegenstand. Sie betrifft daher sowohl das technische Fachgebiet "Wasserversorgung" im allgemeinen als auch die in die Unterklasse E 03 C der Internationalen
 Patentklassifikation fallenden "Hausinstallationen für Frisch- und Abwasser" sowie die zur Untergruppe E 03 C 1/04 gehörenden "Wasseranschlüsse, die in besonderer Weise für Waschbecken ... ausgebildet sind". Für die Beschwerden auf diesen technischen Fachgebieten war der 12. Senat zuständig, nicht aber der 6. Senat des Bundespatentgerichts; denn die Lehre des Patents betrifft nicht die besondere Ausgestaltung von Ventilen, Hähnen oder Mischventilen als solchen.
III.	Sonach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für angezeigt gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Bruchhausen	Brodeßer	von	Albert
 Rogge
Jestaedt