Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelder in zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelder in. Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der gerügte Mangel ($ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) nicht vorliegt. b) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Begründungsmangel darin, daß die Verhandlung geschlossen und der angefochtene Beschluß verkündet worden sei, ohne daß das Bundespatentgericht der Anmelderin Gelegenheit gegeben habe, weitere Hilfsanträge zu formulieren. Schon aus der Bezeichnung als Hilfsantrag 1 ergebe sich, daß die Anmelderin nach Erörterung dieses Hilfsantrags noch weitere Hilfsanträge habe einr3ichen wollen. c) Mit dieser Beanstandung rügt die Rechtsbeschwerde nicht das Fehlen von Gründen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besagt die Beifügung der Ziffer "1" zu dem Wort "Hilfsantrag” nichts Entscheidungsbedürftiges oder -erhebliches; dieser Ziffer läßt sich entnehmen, daß der Hilfsantrag im Falle der Erfolglosigkeit des Hauptantrags auf jeden Fall unmittelbar im Anschluß daran und vor etwaigen weiteren Hilfsanträgen beschieden werden sollte; die Ziffer ersetzt nicht - wie die Rechtsbeschwerde offenbar meint - einen angekündigten weiteren Hilfsantrag. d) Ob der Anmelder in ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, angekündigten Vortrag und angekündigte Anträge zu dem Gegenstand der Verhandlung zu machen, ist eine Frage des nach Art. 103 Abs. 1 GG zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Eine diese Frage betreffende Rüge eröffnet nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach % 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Die Versagung des rechtlichen Gehörs zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu den in § 100 Abs. 3 PatG abschließend aufgeführten Verfahrensmängeln, die mit der nicht zugelassenen
BUNDESGERICHTSHOF * jb 8/84 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 25 53 835,6-27 der Metals Co, H^^HBCounty, |HB West bH Street, Rimtm post Office, vataa (Vereinigte Staaten von Amerika), Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführer in. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * weitere Verfahrensbeteiligte: GmbH, Braunschweig, Einsprechende, - Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht: Patentanwälte 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Prof. Dr. WIndisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde geqen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Beschwerdesenats XXI) des Bundespatentgerichts vom 15. November 1983 wird auf Kosten der Anmelder in zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe 1. Die Patentabteilung des Deutschen Patentamts hat das auf die am 29. November 1975 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. Dezember 1974 eingereichte Anmeldung nachgesuchte Patent, das eine "Endwand für eine Dose" betrifft, versagt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelder in zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelder in. 3 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der gerügte Mangel ($ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) nicht vorliegt. a) Das Protokoll über die Sitzung des 34. Senats (Technischen Beschwerdesenats XXI) des Bundespatentgerichts vom 15. November 1983 weist aus, daß ein Hilfsantrag 1 (Patentanspruch 1) überreicht und gestellt worden ist. b) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Begründungsmangel darin, daß die Verhandlung geschlossen und der angefochtene Beschluß verkündet worden sei, ohne daß das Bundespatentgericht der Anmelderin Gelegenheit gegeben habe, weitere Hilfsanträge zu formulieren. Schon aus der Bezeichnung als Hilfsantrag 1 ergebe sich, daß die Anmelderin nach Erörterung dieses Hilfsantrags noch weitere Hilfsanträge habe einr3ichen wollen. Darüber hinaus habe der Patentanwalt der Anmelder in in der Verhandlung auf diese Absicht hingewiesen. Der Senatsvorsitzende habe dies als "Salamitaktik" bezeichnet. Der vorzeitige Abbruch der Verhandlung unter Versagung der Gelegenheit, angekündigte Hilfsanträge zu formulieren, sei dem Nichtbescheiden eines tatsächlich gestellten Hilfsantrags gleichzustellen und deshalb als Begründungsmangel zu bewerten. c) Mit dieser Beanstandung rügt die Rechtsbeschwerde nicht das Fehlen von Gründen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG 4 sondern die Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Gründe können nur soweit fehlen, wie der Gegenstand der Verhandlung oder der Antragstellung reicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besagt die Beifügung der Ziffer "1" zu dem Wort "Hilfsantrag” nichts Entscheidungsbedürftiges oder -erhebliches; dieser Ziffer läßt sich entnehmen, daß der Hilfsantrag im Falle der Erfolglosigkeit des Hauptantrags auf jeden Fall unmittelbar im Anschluß daran und vor etwaigen weiteren Hilfsanträgen beschieden werden sollte; die Ziffer ersetzt nicht - wie die Rechtsbeschwerde offenbar meint - einen angekündigten weiteren Hilfsantrag. Mit der Entscheidung über den damit gekennzeichneten Antrag hat das Bundespatentgericht den Hilfsantrag beschieden. Daß diese Entscheidung mit Gründen versehen ist, hat die Anmelderin nicht in Zweifel gezogen. d) Ob der Anmelder in ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, angekündigten Vortrag und angekündigte Anträge zu dem Gegenstand der Verhandlung zu machen, ist eine Frage des nach Art. 103 Abs. 1 GG zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Eine diese Frage betreffende Rüge eröffnet nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach % 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Die Versagung des rechtlichen Gehörs zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu den in § 100 Abs. 3 PatG abschließend aufgeführten Verfahrensmängeln, die mit der nicht zugelassenen 5 Rechtsbeschwerde gerügt werden können (vgl. BGHZ 43, 12 - Kontaktmaterial? BGH GRUR 1972, 472, 474 - Zurückverweisung). Eine mündliche Verhandlung war nach der Sachund Rechtslage nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. Ballhaus Windisch RiBGH Dr. Hesse ist durch Erkrankung gehindert zu unterschre iben. Ballhaus Brodeßer von Albert