Kunststoffrad Ein Beschluß des Patentgerichts, durch den ausgesprochen wird, daß die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patent-aunts als nicht erhoben gilt, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Die Beschwerdegebühr ist dem Postscheckkonto der Zahlstelle des Patentamts am 4. Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt, ausgesprochen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte, sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet. Gegen diese Entscheidung, die dem Anmelder am 10. 1. Der Anmelder geht davon aus, daß eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, durch die ausgesprochen werde, daß eine Beschwerde als nicht erhoben gelte, in ihrer rechtlichen Tragweite einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleichkomme und deshalb in gleicher Weise anfechtbar sei. 2. a) Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde leitet der Anmelder daraus her, daß nach § 41 o PatG auch die Vorschrift des § 519 b Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar sei. In dieser Vorschrift komme ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zu dem Ausdruck, daß eine Entscheidung, durch welche ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sei, auf jeden Fall mit einem weiteren Rechtsmittel angegriffen werden könne. Nach § 41 o Abs. 2 PatG gilt nämlich die durch Abs. 1 dieser Vorschrift vorgenommene Verweisung auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für Rechtsmittel nicht; vielmehr findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zuläßt. Dies bedeutet nicht nur, daß der Anfechtung bloß solche Entscheidungen des Patentgerichts unterliegen, die ausdrücklich im Patentgesetz als anfechtbar bezeichnet werden. Für den hier angefochtenen Beschluß, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts entschieden hat, bedeutet dies, daß hiergegen ausschließlich die Rechtsbeschwerde nach § 41 p PatG, und zwar nur unter den in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen, zulässig ist, nicht dagegen die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 41 o? ZPO § 519 b Kunststoffrad Ein Beschluß des Patentgerichts, durch den ausgesprochen wird, daß die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patent-aunts als nicht erhoben gilt, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1979 - X ZB 8/79 - Deutsches Patentamt Bundespatentger icht BUNDESGERICHTSHOF X ZB 8/79 BESCHLUSS in der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P >5.0-21 des Kaufmanns August , 0( Straße Anmelders und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Verfahrensbeteiligte: Lothar VI Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Einsprechende und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht: Patentanwalt Dipl.-Phys. , D( itraße Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 1979 wird auf Kosten des Anmelders verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Auf einen Einspruch hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts durch einen am 2. Juni 1978 dem Anmelder zugestellten Beschluß das Patent versagt. Der Anmelder hat mit einem am 28. Juni 1978 beim Patentamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist dem Postscheckkonto der Zahlstelle des Patentamts am 4. Juli 1978 - einen Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist - gutgeschrieben worden. Nachdem das Bundespatentgericht den Anmelder hierauf hingewiesen hatte, hat dieser die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr 3 beantragt. Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt, ausgesprochen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte, sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet. II. Gegen diese Entscheidung, die dem Anmelder am 10. April 1979 zugestellt worden ist, wendet er sich mit der am 3. Mai 1979 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zugleich bittet er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist . III. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. 1. Der Anmelder geht davon aus, daß eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, durch die ausgesprochen werde, daß eine Beschwerde als nicht erhoben gelte, in ihrer rechtlichen Tragweite einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleichkomme und deshalb in gleicher Weise anfechtbar sei. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 57, 160, 161 - Dosiervorrichtung). 2. a) Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde leitet der Anmelder daraus her, daß nach § 41 o PatG auch die Vorschrift des § 519 b Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar sei. In dieser Vorschrift komme ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zu dem Ausdruck, daß eine Entscheidung, durch welche ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sei, auf jeden Fall mit einem weiteren Rechtsmittel angegriffen werden könne. Dieser Rechtsgrundsatz gelte auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Bundespa- 4 tentgerichts. Daraus folge, daß die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen nicht auf die absoluten Rechtsbeschwerdegründe des § 41 p Abs. 3 PatG beschränkt sei. b) Dieser Auffassung des Anmelders kann nicht gefolgt werden. Dabei kann unentschieden bleiben, ob, wie der Anmelder meint, in der Bestimmung des § 519 b Abs. 2 ZPO ein Rechtsgedanke seinen Ausdruck gefunden hat, der auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers Beachtung in anderen Verfahrensarten als der Berufung in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten fordert. Für den Bereich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht ist eine entsprechende Anwendung der Vorschrift oder eines etwa darin zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatzes ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 41 o Abs. 2 PatG gilt nämlich die durch Abs. 1 dieser Vorschrift vorgenommene Verweisung auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für Rechtsmittel nicht; vielmehr findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zuläßt. Dies bedeutet nicht nur, daß der Anfechtung bloß solche Entscheidungen des Patentgerichts unterliegen, die ausdrücklich im Patentgesetz als anfechtbar bezeichnet werden. Damit ist zugleich ausgesprochen, daß gegen anfechtbare Entscheidungen ausschließlich die im Patentgesetz vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden können. Schließlich sind diese Rechtsmittel nur unter den vom Gesetz genannten Voraussetzungen statthaft. Für den hier angefochtenen Beschluß, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts entschieden hat, bedeutet dies, daß hiergegen ausschließlich die Rechtsbeschwerde nach § 41 p PatG, und zwar nur unter den in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen, zulässig ist, nicht dagegen die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO. 5 IV. Da das Rechtsmittel somit bereits mangels Statthaftigkeit zu verwerfen ist, ist es ohne Bedeutung, ob es innerhalb der an sich dafür vorgesehenen Frist eingelegt worden ist. Eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungs gesuch kommt daher nicht in Betracht. V. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Ballhaus Hesse Bruchhausen Windisch Brodeßer