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BGH · X ZB 8/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 8/78

a) Das Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht sich auch auf die Beschreibung (Anlage) nach § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG. einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Patents "für die in den Anlagen beschriebene Erfindung" mit der Bezeichnung "Vorrichtung zu dem Beschneiden von bahnförmigem Material wie Auslegeteppiche und dergl." Das Patentgericht hat die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen und mit Rücksicht auf eine abweichende Entscheidung des 22. Ein Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prioritätsfrist ist als unzulässig abgelehnt worden. Der Anmelder hat Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentgericht zurückzuverweisen. Juni 1976 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 1 PatG, da die Beifügung eines Tonbands zu dem Erteilungsantrag nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit entspricht. anzu demelden ist (Satz 1), daß für jede Erfindung eine besondere Anmeldung erforderlich ist (Satz 2) und daß sie den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand ... Da nach dem Hinweis in Satz 2 dann in Satz 3 unter Rückbeziehung auf das dem Wort "anmelden" begrifflich gleichzusetzende Hauptwort "Anmeldung" bestimmt ist, daß diese einen Antrag enthalten muß, in dem seinerseits der Gegenstand genau zu bezeichnen ist, kann dies nicht dahin verstanden werden, daß sich der Inhalt einer Daraus folgt aber auch, daß die Einreichung der nach Satz 4 geforderten Anlage mit zur Anmeldung im Sinne des Satz 1 gehört und diese Anlage daher ebenfalls in Schriftform vorgelegt werden muß. Auch in einer Reihe anderer Bestimmungen des Patentgesetzes bezieht sich das Wort " (Patent) Anmeldung” nicht auf den Erteilungantrag allein, sondern ebenso auf den Inhalt der Beschreibung und damit der Anlage im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG (vgl. Eine auf Tonband aufgezeichnete Beschreibung der Erfindung erfüllt die Formvorschrift des § 26 Abs. 1 PatG nicht. Die Regelung in § 26 Abs. 1 PatG trägt der Bedeutung Rechnung, die der ursprünglichen Offenbarung einer Erfindung für das Patenterteilungsverfahren und anderen mit einem bestehenden Schutzrecht zusammenhängenden Verfahren zukommt. Diesem Interesse der Allgemeinheit an einer zuverlässigen Unterrichtung und an zweifelsfreien Unterlagen mit unmittelbar wahrnehmbarem Inhalt für die Durchführung vor allem des Erteilungsverfahrens trägt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 PatG Rechnung. Die dem Antrag auf Erteilung des Patents beigefügte Beschreibung der Erfindung in englischer Sprache genügt zwar der Vorschrift des § 26 Abs. 1 PatG insoweit als sie schriftlich ist; sie kann indessen nach § 45 PatG nicht berücksichtigt werden. Es kann schließlich auf sich beruhen, ob im Zusammenhang mit der Beschwerdeentscheidung (§ 41p Abs. 1 PatG) auch die Entscheidung des Patentgerichts über den Antrag des

Zitierte Normen: § 26 PatG § 160a ZPO § 26 PatG
ErfindungAnmeldersAnmeldungInhaltunterliegenPatGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG* § 26 Abs. 1
Tonbandbeschreibung
a)	Das Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht sich auch auf die Beschreibung (Anlage) nach § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG.
b)	Eine auf Tonband aufgezeichnete Beschreibung
 der Erfindung erfüllt nicht das Erfordernis der	»
Schriftlichkeit.
BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1978 - X ZB 8/78 - Bundespatentgericht
 Deutsches Patentamt
BUNDESGERICHTSHOF
x zb 8/78	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 26 27 530.9
des Manufakteurs
(Dänemark),
Anmelders und Rechts-beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2*t
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
Gründe
I.	Der Bevollmächtigte des Anmelders reichte beim Patentamt am 18. Juni 1976 mit Vordruck P 2007.4 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Patents "für die in den Anlagen beschriebene Erfindung" mit der Bezeichnung "Vorrichtung zu dem Beschneiden von bahnförmigem Material wie Auslegeteppiche und dergl." ein. In dem Antrag ist ferner vermerkt, daß die Auslandspriorität vom 19. Juni 1975 der Anmeldung No. 2786/75 in Dänemark in Anspruch genommen wird. Dem Formularantrag beigefügt waren die Fotokopie der in englischer Sprache abgefaßten Unterlagen der Voranmeldung und
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zwei Blatt Zeichnungen sowie ein Tonband (Kassette), ferner die Vollmacht und ein Schriftsatz des Bevollmächtigten mit der Bitte, dieses Tonband, das die Beschreibung enthalte, abzuschreiben und ihm drei Kopien des aufgesprochenen Textes zu übersenden. In dem wegen der Ablehnung dieses Gesuchs anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren 4 W (pat) 93/76 hat der Anmelder am 16. Dezember 1976 eine Abschrift des Inhalts des Tonbands zu dem Erteilungsantrag nachgereicht.
Das Patentamt hat die Anmeldung wegen mangelnder Offenbarung der Erfindung zurückgewiesen, weil die Tonbandaufzeichnung sowie die in englischer Sprache abgefaßten Anlagen nicht berücksichtigt werden könnten und die übrigen Unterlagen die Erfindung nicht erkennen ließen.
Das Patentgericht hat die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen und mit Rücksicht auf eine abweichende Entscheidung des 22. Senats vom 17. Februar 1975 (BPatGE 17, 28) die Rechtsbeschwerde zugelassen. Ein Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prioritätsfrist ist als unzulässig abgelehnt worden.
Der Anmelder hat Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentgericht zurückzuverweisen.
Er hat ferner gebeten, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
II.	Der Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
Es kann auf sich beruhen, ob die Erfindung in den eingereichten Anmeldungsunterlagen hinreichend offenbart worden ist? denn jedenfalls genügt die Anmeldung vom 18. Juni 1976 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 1 PatG, da die Beifügung eines Tonbands zu dem Erteilungsantrag nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit entspricht.
In der hier maßgebenden Fassung des Patentgesetzes vom 2. Januar 1968 bestimmt § 26 Abs. 1 PatG, daß eine Erfindung ... schriftlich ... anzu demelden ist (Satz 1), daß für jede Erfindung eine besondere Anmeldung erforderlich ist (Satz 2) und daß sie den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand ... genau bezeichnen muß (Satz 3). Nach Satz 4 ist in einer Anlage die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Liest man diese Gesetzesbestimmung im Zusammenhang, so wird deutlich, daß auch die Anlage nach Satz 4 der durch Satz 1 vorgeschriebenen Schriftform genügen muß. Daß eine Erfindung schriftlich beim Patentamt anzu demelden ist, ist nämlich eine - wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat - den nachfolgenden Bestimmungen in Absatz 1 als übergeordnet vorangestellte Regelung. Mit dem Wort "anmelden" ist dabei ersichtlich ein Ausdruck gewählt worden, der den gesamten Vorgang im Zusammenhang mit der Einreichung einer Patentanmeldung bezeichnen soll. Da nach dem Hinweis in Satz 2 dann in Satz 3 unter Rückbeziehung auf das dem Wort "anmelden" begrifflich gleichzusetzende Hauptwort "Anmeldung" bestimmt ist, daß diese einen Antrag enthalten muß, in dem seinerseits der Gegenstand genau zu bezeichnen ist, kann dies nicht dahin verstanden werden, daß sich der Inhalt einer
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Anmeldung in diesen beiden Erfordernissen erschöpft; in Satz 3 ist vielmehr nur ein Hinweis auf zwei notwendige Bestandteile einer Anmeldung gegeben. Daraus folgt aber auch, daß die Einreichung der nach Satz 4 geforderten Anlage mit zur Anmeldung im Sinne des Satz 1 gehört und diese Anlage daher ebenfalls in Schriftform vorgelegt werden muß. Auch in einer Reihe anderer Bestimmungen des Patentgesetzes bezieht sich das Wort " (Patent) Anmeldung” nicht auf den Erteilungantrag allein, sondern ebenso auf den Inhalt der Beschreibung und damit der Anlage im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG (vgl. § 2 Abs. 2 n.F.? § 4 Abs. 1 und 3 n.F.; § 26 Abs. 5; § 27 (Abschrift der Voranmeldung);
§ 28 Abs. 1 und 3; § 28 b Abs. 1; § 28 c Abs. 1; § 29;
§ 30; ebenso in Art. 4 D Abs. 3 PVÜ).
Eine auf Tonband aufgezeichnete Beschreibung der Erfindung erfüllt die Formvorschrift des § 26 Abs. 1 PatG nicht.
Die Regelung in § 26 Abs. 1 PatG trägt der Bedeutung Rechnung, die der ursprünglichen Offenbarung einer Erfindung für das Patenterteilungsverfahren und anderen mit einem bestehenden Schutzrecht zusammenhängenden Verfahren zukommt. Durch sie soll sichergestellt werden, daß sich jedermann zuverlässig darüber informieren kann, welchen Inhalt die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen haben. Dazu bedarf es einer Form der Unterlagen, die gewährleistet, daß die notwendigen Feststellungen unmittelbar anhand der Anmeldeakte, also durch Lesen der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, getroffen werden können und nicht erst mittelbar, etwa durch Abhören einer Tonbandaufzeichnung, der im Gegensatz zu einem geschriebenen Text in der Regel die Textauf-
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teilung und Interpunktion nicht ohne weiteres entnommen werden können; diese können aber für das Verständnis und die Wertung eines gesprochenen Textes von wesentlicher Bedeutung sein.
Diesem Interesse der Allgemeinheit an einer zuverlässigen Unterrichtung und an zweifelsfreien Unterlagen mit unmittelbar wahrnehmbarem Inhalt für die Durchführung vor allem des Erteilungsverfahrens trägt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 PatG Rechnung. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift kann ein entgegenstehendes Interesse des Anmelders - etwa an einer erleichterten Wahrung der Prioritätsfrist - nicht anerkannt werden.
Der vom Anmelder zur Stützung seiner Ansicht herangezogene § 160a ZPO betrifft einen besonders geregelten Fall und ist aus diesem Grunde auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Diese Vorschrift zeigt vielmehr gerade, daß der Gesetzgeber es für notwendig gehalten hat, für die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorzusehen und diese auf den Bereich der vorläufigen Aufzeichnung eines Protokolls zu beschränken.
Die dem Antrag auf Erteilung des Patents beigefügte Beschreibung der Erfindung in englischer Sprache genügt zwar der Vorschrift des § 26 Abs. 1 PatG insoweit als sie schriftlich ist; sie kann indessen nach § 45 PatG nicht berücksichtigt werden.
III.	Es kann schließlich auf sich beruhen, ob im Zusammenhang mit der Beschwerdeentscheidung (§ 41p Abs. 1 PatG) auch die Entscheidung des Patentgerichts über den Antrag des
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Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt. Die Begründung, mit der das Patentgericht diesen Antrag abgelehnt hat, unterliegt jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
IV.	Der Senat hat gemäß § 41 w Abs. 1 PatG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Ballhaus	Richter	am	Bundesgerichtshof	Hesse
 Ochmann ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Ballhaus
 Brodeßer
 von Albert