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BGH · x ZB 8/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x ZB 8/71

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 10. Die vorliegende Anmeldung ist durch Beschluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 7. August 1970, dem letzten Tag der Beschwerdefrist diktiert, geschrieben, unterzeichnet, mit Gebührenmarken versehen und einer turnusmäßig für diese Aufgabe zuständigen zuverlässigen Angestellten zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patentamts übergeben worden. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-zuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG); sie ist ferner formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. insbesondere BGHZ 39, 333, 337 ff) ist eine Entscheidung nicht nur dann im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen", wenn eine Begründung gänzlich fehlt; der "fehlenden" Begründung ist vielmehr der Fall gleichzusetzen, daß die der Entscheidung beigegebenen Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder daß die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. 2. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin wird in dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentge-richts zunächst gesagt, es sei in keiner Weise glaubhaft gemacht, daß der Eingang der Beschwerde vier Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist auf einem für die Anmelderin bzw. Es werden vielmehr lediglich die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG wiedergegeben, und es wird in allgemeiner Form festgestellt, daß diese Voraussetzungen nach Ansicht des Bundespatentgerichts nicht Vorgelegen haben. Dies besagt Jedoch nichts darüber, ob die Fristversäumnis auf einem für die Inlandsvertreter der Anmelderin oder für diese selbst unabwendbaren Zufall beruht hat. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, ob das Bundespatentgericht etwa - rechtsirrig - annimmt, der Wiedereinsetzung stehe bereits ein Verschulden der Angestellten der Inlandsvertreter entgegen, oder ob es aus dem Verhalten der Angestellten Rückschlüsse auf die Sorgfalt der Inlandsvertreter ziehen will, oder ob es wegen fehlender Glaubhaftmachung hinsichtlich des Verhaltens der Angestellten den Vortrag der Anmelderin insgesamt als unglaubhaft ansehen will. Da der Zusammenhang der weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts mit dem vorangestellten Obersatz nicht ersichtlich ist und dem angefochtenen Beschluß mithin insgesamt nicht entnommen werden kann, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, ist der angefochtene Beschluß im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen". Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Bundespatentgericht sich auch mit der hier nicht abschließend zu klärenden Frage zu befassen haben, ob es überhaupt der beantragten Wiedereinsetzung bedarf oder ob die Beschwerde der Anmelderin nicht schon deswegen als rechtzeitig anzusehen ist, weil der Zurückweisungsbeschluß des Patentamts vom 7. Es erschien jedoch gerechtfertigt, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz abzusehen, da diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache durch den Beschwerdesenat, nämlich bei ordnungsgemäßer Begründung seines Beschlusses, nicht entstanden wären (§ 7 GKG).

Zitierte Normen: § 43 PatG § 351 ZPO § 7 GKG
sinnenBundespatentgerichtsBundespatentgerichtBegründungBeschlußAnmelderinPatGBeschwerdeAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x ZB 8/71	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung
 der Firma NI
l-isl
m
9
institut tochni
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof* und Dr. M -
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen; Ballhaus und Ochmann
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 10. Senats (technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 21. Januar 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gerichtskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz werden nicht erhoben.
Gründe
I.	Die vorliegende Anmeldung ist durch Beschluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 7. Juli 1970 wegen fehlender Erfindungshöhe zurückgewiesen worden. Der Zurückweisungsbeschluß ist den Inlandsvertretern der Anmelderin am 14. Juli 1970 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die hiergegen durch die Inlandsvertreter der Anmelderin eingelegte und vom 14. August 1970
 
datierte Beschwerde nebst Gebührenmarken in Höhe der Beschwerdegebühr ist erst am 18. August 1970 beim Deutschen Patentamt eingegangen, mithin vier Tage nach Ablauf der von der Zustellung am 14. Juli 1970 an gerechneten Beschwerdefrist.
Nachdem die Anmelderin durch Bescheid des Bundespatentgerichts vom 28. September 1970 darauf hingewiesen worden war, daß Beschwerde und Gebühr verspätet eingegangen seien, hat sie am 23. Oktober 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Beifügung von eidesstattlichen Versicherungen insoweit im wesentlichen geltend gemacht:
Die Beschwerde sei noch am 14. August 1970, dem letzten Tag der Beschwerdefrist diktiert, geschrieben, unterzeichnet, mit Gebührenmarken versehen und einer turnusmäßig für diese Aufgabe zuständigen zuverlässigen Angestellten zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patentamts übergeben worden. Diese Angestellte habe den Briefumschlag jedoch - offenbar unter Einwirkung gesundheitlicher Beschwerden - versehentlich in den Postbriefkasten eingeworfen. Der Umstand, daß der Brief erst am 17. August vom Postamt abgestempelt worden sei, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, daß er sich in der Stempelmaschine verfangen habe und erst einige Tage später entdeckt worden sei.
Durch Beschluß vom 21. Januar 1971 - der Anmelderin am 11. Februar 1971 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt -hat der 10. Senat (technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts den Wiedereinsetzungsantrag der An-
 
melderin zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-zuverweisen.
II.	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie ist ferner formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie führt auch in der Sache selbst zu dem Erfolg, da der gerügte Begründungsmangel gegeben ist.
1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333, 337 ff) ist eine Entscheidung nicht nur dann im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen", wenn eine Begründung gänzlich fehlt; der "fehlenden" Begründung ist vielmehr der Fall gleichzusetzen, daß die der Entscheidung beigegebenen Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder daß die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Hingegen liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht schon dann vor, wenn die Gründe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind. Letzlich kommt es immer entscheidend darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht.
 
mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist.
In diesem Sinne ist der hier angefochtenex Beschluß "nicht mit Gründen versehen”.
2. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin wird in dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentge-richts zunächst gesagt, es sei in keiner Weise glaubhaft gemacht, daß der Eingang der Beschwerde vier Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist auf einem für die Anmelderin bzw. deren Inlandsvertreter unabwendbaren Zufall beruht habe. Dieser Satz enthält keine Begründung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Es werden vielmehr lediglich die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG wiedergegeben, und es wird in allgemeiner Form festgestellt, daß diese Voraussetzungen nach Ansicht des Bundespatentgerichts nicht Vorgelegen haben. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, wird nicht gesagt. Die weiteren Ausführungen befassen sich nämlich nicht mehr mit der in dem vorangestellten Obersatz angeschnittenen Frage, ob die Fristversäumnis "für die Anmelderin bzw. deren In-landsvertreter” unabwendbar war; es wird vielmehr lediglich zu der ganz anderen Frage Stellung genommen, ob glaubhaft gemacht war, daß das Versagen der mit dem Briefeinwurf beauftragten Angestellten auf gesundheitlichen Beschwerden beruhte, und ob angenommen werden konnte, daß eine weitere Verzögerung der Beförderung durch ein Verfangen des Briefes in der Stempelmaschine
b
des Postamts bewirkt wurde. Dies besagt Jedoch nichts darüber, ob die Fristversäumnis auf einem für die Inlandsvertreter der Anmelderin oder für diese selbst unabwendbaren Zufall beruht hat. Ein sinnvoller Zusammenhang ist insoweit nicht festzustellen. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, ob das Bundespatentgericht etwa - rechtsirrig - annimmt, der Wiedereinsetzung stehe bereits ein Verschulden der Angestellten der Inlandsvertreter entgegen, oder ob es aus dem Verhalten der Angestellten Rückschlüsse auf die Sorgfalt der Inlandsvertreter ziehen will, oder ob es wegen fehlender Glaubhaftmachung hinsichtlich des Verhaltens der Angestellten den Vortrag der Anmelderin insgesamt als unglaubhaft ansehen will.
Da der Zusammenhang der weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts mit dem vorangestellten Obersatz nicht ersichtlich ist und dem angefochtenen Beschluß mithin insgesamt nicht entnommen werden kann, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, ist der angefochtene Beschluß im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen".
III.	Da die Voraussetzungen des § 4l p Abs. 3 Nr. 3 PatG gegeben sind, ist der angefochtene Beschluß ohne weitere Sachprüfung gemäß §§ 41 x, 41 q Abs. 2 PatG i.V.m.
§ 351 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Bundespatentgericht sich auch mit der hier nicht abschließend zu klärenden Frage zu befassen haben, ob es überhaupt
 
der beantragten Wiedereinsetzung bedarf oder ob die Beschwerde der Anmelderin nicht schon deswegen als rechtzeitig anzusehen ist, weil der Zurückweisungsbeschluß des Patentamts vom 7. Juli 1970 im Sinne der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1971 - X ZB 15/71 - Dosiervorrichtung - wegen unzureichender Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da der Rechtsbeschwerdeführer in einem einseitigen Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin sowohl die Gerichtskosten als auch seine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Es erschien jedoch gerechtfertigt, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz abzusehen, da diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache durch den Beschwerdesenat, nämlich bei ordnungsgemäßer Begründung seines Beschlusses, nicht entstanden wären (§ 7 GKG).
Bei der gegebenen Sachund Rechtslage bedurfte es nicht der von der Anmelderin erbetenen mündlichen Verhandlung.
Spreng	Trüstedt	Claßen
 Ballhaus
Ochmann