* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 8/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 8/14

a) § 11 Abs.3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus. 3 Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. die Beschwerde mit Beschluss vom 17. 5 Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht (vgl. Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs.3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft. telführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß §2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 € entstanden. renverzeichnisses in Höhe von 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 € gemäß § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zu dem Teil hätte niederge- § 8 Abs. 2 Pat-KostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4.

KostenansatzFrageBeschwerdeBundespatentgerichtPatentamtRechtsbeschwerdePatKostG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 8/14
vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 Überraschungsei
PatKostG § 11 Abs. 3, § 9
a)	§ 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus.
b)	Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.
BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14 - Bundespatentgericht
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	I. Der Anmelder meldete am 28. März 2013 per Telefax ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) an, das ein Überraschungsei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am 16. April 2013 beim Patentamt ein.
2	Mit	Einzugsermächtigung vom 15. April 2013 entrichtete er die Anmelde-
gebühr in Höhe von 40 €. Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 € von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zu dem Patentkostengesetz nur 30 € zu entrichten gewesen, die hierfür vom Patentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows.
3	Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2. Juli 2013 zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat
-3-
die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
4	II.	Die	Rechtsbeschwerde	ist nicht statthaft.
5	Die	Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der
 Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2011 -XZB2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst). Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft.
6	Eine	(Rechts-)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmit-
telführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH aaO Rn. 9).
7	Im	Streitfall	wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den Kos-
tenansatz. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß §2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 € entstanden.
8	Die	Frage, ob statt dessen eine Gebühr gemäß Nr. 321 000 des Gebüh-
renverzeichnisses in Höhe von 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 € gemäß § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zu dem Teil hätte niederge-
schlagen werden müssen, gehört jeweils zu dem Kostenansatz. § 8 Abs. 2 Pat-KostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zu dem Ausdruck, dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zu dem Kostenansatz zählt. Eine Rechtsoder weitere Beschwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft.
Meier-Beck
 Gröning
Grabinski
 Hoffmann
Kober-Dehm
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.06.2014 - 35 W(pat) 25/13 -