BGH · X ZB 8/06 vom 21.06.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags und der gegen diese Zurückweisung erhobenen Gehörsrüge wendet, ist sie unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde insoweit weder durch das Gesetz eröffnet ist noch das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Januar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 575 Abs.1, 78 Abs. 1 ZPO). nen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie ihrerseits nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.