Das Landgericht Würzburg hat daher ihren Einspruch durch Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Dieses hat den Einspruch als sofortige Beschwerde gewertet und unter Hinweis auf § 341 Abs. 2 ZPO mit Beschluß vom 7. Trotz Hinweises durch das Oberlandesgericht Bamberg und den Rechtspfleger des Bundesgerichtshofes auf die Unzulässigkeit hat sie diesen Rechtsbehelf aufrechterhalten. Die Beklagte wendet sich gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts, durch den über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung ihres "Einspruchs" gegen ein als Versäumnisurteil bezeichnetes Urteil entschieden wurde (§ 568 a ZPO). Gegen ein Urteil gleichen Inhalts würde die Revision stattfinden, denn das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen (§ 547 ZPO) . Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ermangelt jedoch der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher unzulässig. Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt wirksam eingelegt werden (§§ 569 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO); obwohl die Beklagte auf diese gesetzliche Regelung mehrfach hingewiesen worden ist, hat sie die weitere sofortige Beschwerde selbst eingelegt und aufrechterhalten . Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch nicht zunächst als Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht worden. Die Eingabe der Beklagten ist schließlich auch nicht als formfreie Beschwerde gegen eine Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß (§ 569 Abs. 2 ZPO) mit der möglichen Folge einer Wiedereinsetzung in den Zur Entscheidung der unzulässigen weiteren sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß eines bayerischen Oberlandesgerichts ist der Bundesgerichtshof berufen. Jedenfalls ist - mindestens auch - das angegangene Gericht zuständig, wenn es im Instanzenzug dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, übergeordnet ist und eine Anwendung von Landesrecht auf die weitere sofortige Beschwerde (§ 8 Abs. 2 EGGVG) Die weitere sofortige Beschwerde ist nach allem auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO entsprechend) zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/94 BESCHLUSS vom 3. Mai 1994 in dem Rechtsstreit Gertrud S( traße Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Carmen RI traße O, Klägerin und Beschwerdegegnerin, 2 / f Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner beschlossen: I. Der als Einspruch bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 1994 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen einen ihr am 13. Juli 1993 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Frei-sing/Moosburg privatschriftlich Einspruch eingelegt. In der nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Würzburg und Begründung der Klage anberaumten mündlichen Verhandlung vom 16. November 1993 war die Beklagte anwaltlich nicht vertreten. Das Landgericht Würzburg hat daher ihren Einspruch durch Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Nach Zustellung dieses Versäumnisurteils durch Niederlegung zur Post am 26. November 1993 hat die Beklagte wiederum privat- 3 schriftlich eon 22. Dezember 1993 Einspruch eingelegt. Diesen Einspruch hat das Landgericht durch Beschluß vom 28. Dezember 1993 als unzulässig verworfen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft Würzburg hat die Beklagte - erneut ohne Rechtsanwalt - gegen den am 5. Januar 1994 zugestellten Beschluß Einspruch eingelegt, der am 26. Januar 1994 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen ist. Dieses hat den Einspruch als sofortige Beschwerde gewertet und unter Hinweis auf § 341 Abs. 2 ZPO mit Beschluß vom 7. Februar 1994 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte erneut ohne anwaltliche Vertretung am 22. Februar 1994 "Einspruch oder Widerspruch" eingelegt. Trotz Hinweises durch das Oberlandesgericht Bamberg und den Rechtspfleger des Bundesgerichtshofes auf die Unzulässigkeit hat sie diesen Rechtsbehelf aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht Bamberg hat den Rechtsbehelf dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft. Die Beklagte wendet sich gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts, durch den über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung ihres "Einspruchs" gegen ein als Versäumnisurteil bezeichnetes Urteil entschieden wurde (§ 568 a ZPO). Gegen ein Urteil gleichen Inhalts würde die Revision stattfinden, denn das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen (§ 547 ZPO) . Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ermangelt jedoch der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher unzulässig. Die weitere sofortige Beschwerde konnte - wie 4 /i die sofortige Beschwerde der Beklagten zu dem Oberlandesgericht - nur durch einen bei dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt wirksam eingelegt werden (§§ 569 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO); obwohl die Beklagte auf diese gesetzliche Regelung mehrfach hingewiesen worden ist, hat sie die weitere sofortige Beschwerde selbst eingelegt und aufrechterhalten . Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch nicht zunächst als Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht worden. Die Beklagte hat keine Angaben im einzelnen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung der eingeführten Vordrucke und Beifügung der entsprechenden Belege (§ 117 Abs. 1, Abs. 4 ZPO) innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erhalt des angegriffenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 ZPO) gemacht. Eine Auslegung ihres Antrages als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, den die Beklagte auch ohne anwaltlichen Vertreter einreichen konnte, ist daher ausgeschlossen; im übrigen ist der bisherige Vortrag der Beklagten nicht geeignet, eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in der Sache selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160) anzunehmen. Die Beklagte hat insbesondere nicht im einzelnen bestritten, daß ihr Ehemann bei Abschluß des Vertrages mit der Klägerin nicht zu ihrer Vertretung befugt war. Die Eingabe der Beklagten ist schließlich auch nicht als formfreie Beschwerde gegen eine Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß (§ 569 Abs. 2 ZPO) mit der möglichen Folge einer Wiedereinsetzung in den 5 vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung einer formrichtigen sofortigen Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach allem unzulässig. Zur Entscheidung der unzulässigen weiteren sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß eines bayerischen Oberlandesgerichts ist der Bundesgerichtshof berufen. § 7 Abs. 6 EGZPO, nach dem in Verbindung mit § 8 EGGVG und Art. 21 des Bayerischen AGGVG vom 17. November 1956 die Beschwerde gegen Entscheidungen bayerischer Oberlandesgerichte gemäß § 568 a ZPO bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen wäre, steht nicht entgegen. Jedenfalls ist - mindestens auch - das angegangene Gericht zuständig, wenn es im Instanzenzug dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, übergeordnet ist und eine Anwendung von Landesrecht auf die weitere sofortige Beschwerde (§ 8 Abs. 2 EGGVG) - wie hier - offensichtlich ausgeschlossen ist. In einem solchen Falle wäre die vorherige Abgabe an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung eine bloße Förmlichkeit. Die weitere sofortige Beschwerde ist nach allem auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO entsprechend) zu verwerfen. Abs Die Niederschlagung der Gerichtskosten folgt aus S 8 1 Satz 1 und 3 GKG. Rogge Broß Jestaedt Greiner v. Maltzahn