Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 34. Das Deutsche Patentamt hat auf die ein Lüftungsgitter für die Belüftung von Innenräumen betreffende Anmeldung vom 11. Nach Prüfung der Einsprüche hat das Patentamt das Patent durch Beschluß vom 9. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerden der beiden Einsprechenden das Patent mit Beschluß vom 1. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin. 1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, die deutsche Offenlegungsschrift 2 222 453 betreffe nach dem Verständnis des Fachmanns ein Lüftungsgitter, da dort eine Vielzahl von Blaselementen in mindestens einer Reihe angeordnet sei. Die Blaselemente einer Reihe könnten dabei als auf der Innenseite eines durchgehenden Auslaßschlitzes angeordnete, in Abschnitte unterteilte Luftlenklamellen definiert sein, die unabhängig voneinander verschwenkbar seien. Die gleichen Merkmale weise auch das Lüftungsgitter gemäß der US-Patent-schrift 3 308 744 auf.Den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 806 327 sei ein Luftauslaß zu entnehmen, der aus mehreren Schlitzauslässen gebildet sei, die - bezogen auf die Mitte des Auslasses - symmetrisch in mehreren unterschiedlichen Richtungen angeordnet seien. Die Schlitzauslässe seien sternförmig angeordnet und an dem Sternpunkt mit einem senkrecht von der Decke nach unten führenden Zuluftkanal verbunden. Das Beschwerdegericht leitet seine Ausführungen zu diesem Punkt mit dem Satz ein, Stand der Technik seien am Anmeldetag Lüftungsgitter mit den Merkmalen aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 gewesen, wobei - wie beim Neuheitsvergleich unter Nummer 1 ausgeführt sei - die Luftlenklamellen auch bereits in Längsrichtung in mehrere Abschnitte unterteilt und unabhängig voneinander verschwenkbar sein könnten. Die Rechtsbeschwerde hält die Ausführungen des Beschwerdegerichts für unklar und gänzlich unverständlich; es sei nicht zu erkennen, welchen konkreten Anspruch das Beschwerdegericht seiner Prüfung zugrunde gelegt habe, wenn es ausführe, am Anmeldetag seien Lüftungsgitter mit den Merkmalen aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 Stand der Technik gewesen, wobei die Luftlenklamellen auch bereits in Längsrichtung in mehrere Abschnitte unterteilt und unabhängig voneinander verschwenkbar sein könnten. Das Beschwerdegericht habe nicht ausgeführt, welche Merkmale aus dem Oberbegriff bei dem erörterten Stand der Technik vorhanden gewesen seien und welchen fiktiven Oberbegriff es der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt habe. Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, es sei offen geblieben, welchen Kenntnisstand welchen Fachmanns das Beschwerdegericht seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat, bezeichnet allenfalls einen Sachfehler.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/86 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 2 525 977 der Schl bei Tu( Metallwarenfabrik Ferdinand KG, Ko| Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr. Verfahrensbeteiligte: 1. die Erwin L| GmbH & Co., B] Straße Einsprechende II und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte! Rechtsanwalt Prof. Dr Lufttechnische GmbH, W| Istraße Einsprechende I und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte! Rechtsanwälte Dr. und Will 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Beschwerdesenats XXI) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 1985 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen . Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe : I. Das Deutsche Patentamt hat auf die ein Lüftungsgitter für die Belüftung von Innenräumen betreffende Anmeldung vom 11. Juni 1975 mit Beschluß vom 5. November 1981 das am 6. Mai 1982 veröffentlichte Patent erteilt. Nach Prüfung der Einsprüche hat das Patentamt das Patent durch Beschluß vom 9. April 1984 aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerden der beiden Einsprechenden das Patent mit Beschluß vom 1. Oktober 1985 widerrufen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin. Sie rügt, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Einsprechenden beantragen deren Zurückweisung. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. 1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, die deutsche Offenlegungsschrift 2 222 453 betreffe nach dem Verständnis des Fachmanns ein Lüftungsgitter, da dort eine Vielzahl von Blaselementen in mindestens einer Reihe angeordnet sei. Die Blaselemente einer Reihe könnten dabei als auf der Innenseite eines durchgehenden Auslaßschlitzes angeordnete, in Abschnitte unterteilte Luftlenklamellen definiert sein, die unabhängig voneinander verschwenkbar seien. Die gleichen Merkmale weise auch das Lüftungsgitter gemäß der US-Patent-schrift 3 308 744 auf. Den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 806 327 sei ein Luftauslaß zu entnehmen, der aus mehreren Schlitzauslässen gebildet sei, die - bezogen auf die Mitte des Auslasses - symmetrisch in mehreren unterschiedlichen Richtungen angeordnet seien. Die Schlitzauslässe seien sternförmig angeordnet und an dem Sternpunkt mit einem senkrecht von der Decke nach unten führenden Zuluftkanal verbunden. Diesen Druckschriften gegenüber erweise sich der Gegenstand des Patents als neu. Er könne auch als technisch fortschrittlich gelten; ihm fehle jedoch die erforderliche Erfindungshöhe. 4 Das Beschwerdegericht leitet seine Ausführungen zu diesem Punkt mit dem Satz ein, Stand der Technik seien am Anmeldetag Lüftungsgitter mit den Merkmalen aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 gewesen, wobei - wie beim Neuheitsvergleich unter Nummer 1 ausgeführt sei - die Luftlenklamellen auch bereits in Längsrichtung in mehrere Abschnitte unterteilt und unabhängig voneinander verschwenkbar sein könnten. Es habe keiner erfinderischen Leistung bedurft, um die strahlenförmige Anordnung von Schlitzen (Gebrauchsmuster 6 806 327) im Sinne einer punktsymmetrischen Anordnung auf ein "gattungsgemäßes" Lüftungsgitter zu übertragen. Der Fachmann habe somit allein dadurch zu dem Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 gelangen können, daß er bei einem Lüftungs-gitter gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 2 222 453 oder der US-Patentschrift 3 308 744 die Auslaßschlitze nach der Lehre des deutschen Gebrauchsmusters 6 806 327 anordnete. 2. Die Rechtsbeschwerde hält die Ausführungen des Beschwerdegerichts für unklar und gänzlich unverständlich; es sei nicht zu erkennen, welchen konkreten Anspruch das Beschwerdegericht seiner Prüfung zugrunde gelegt habe, wenn es ausführe, am Anmeldetag seien Lüftungsgitter mit den Merkmalen aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 Stand der Technik gewesen, wobei die Luftlenklamellen auch bereits in Längsrichtung in mehrere Abschnitte unterteilt und unabhängig voneinander verschwenkbar sein könnten. Das Beschwerdegericht habe nicht ausgeführt, welche Merkmale aus dem Oberbegriff bei dem erörterten Stand der Technik vorhanden gewesen seien und welchen fiktiven Oberbegriff es der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt habe. 5 Die Rüge greift nicht durch. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde eindeutig zu erkennen gegeben, in welchen beiden Druckschriften es die Merkmale des Oberbegriffs und die beiden letzten Merkmale des Kennzeichens als vorbeschrieben angesehen hat. Das Beschwerdegericht hat den gesamten Wortlaut des Patentanspruchs 1 wiedergegeben und auf dieser Grundlage den Gegenstand des Patents ermittelt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, es habe seiner Prüfung einen fiktiven Oberbegriff in abstrahierter Form zugrunde gelegt. Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, die Gleichsetzung von Blaselementen in Form von Walzen mit einem durchgehenden radialen Schlitz oder gemeinsam gleichsinnig verschwenkten Platten mit den Luftlenklamellen gemäß der Anmeldung sei unverständlich, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat hierzu zwar nur das Ergebnis seiner Überlegungen mitgeteilt, ohne die Gründe für diese Überlegungen zu erkennen zu geben. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, zu dem Gründe nicht fehlen dürfen. Unverständlich ist das vom Beschwerdegericht mitgeteilte Ergebnis nicht. Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, es sei offen geblieben, welchen Kenntnisstand welchen Fachmanns das Beschwerdegericht seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat, bezeichnet allenfalls einen Sachfehler. Dem Beschluß fehlen nicht insgesamt Gründe zu einem den selbständigen Angriffsoder Verteidigungsmitteln gleichzusetzenden Komplex. / III. Da die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel nicht aufzeigt, ist sie mit der Kostenfolge gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen Brodeßer von Albert Maltzahn Jestaedt