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BGH · X ZB 7/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 7/84

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Bundespatentgericht unter Berücksichtigung des Ablaufs der Schutzdauer die teilweise Unwirksamkeit des angegriffenen Gebrauchsmusters festgestellt und die Schutzansprüche 1 bis 5 neu gefaßt. Das ist ihr im Rahmen der nicht zugelassenen, auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützten Rechtsbeschwerde verwehrt. 2. Unbegründet ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Feststellung des Bundespatentgerichts, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters habe als neu zu gelten, weil es sich bei dem aus der japanischen Gebrauchsmusterschrift 49-666 45/1974 (Bowling-Schuh) bekannten Sportschuh nicht um einen Tennisschuh handele, sei eine inhaltlose Leerformel, mit der das Bundespatentgericht dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht gerecht geworden sei. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluß lassen ausreichend deutlich erkennen, daß das Bundespatentgericht die Neuheit des Gebrauchsmustergegenstandes bejaht hat, weil der bekannte Bowlingschuh und der beanspruchte Tennisschuh verschiedenen Gattungen von Sportschuhen angehörten. Den Darlegungen des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit der Erörterung des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe ist zu entnehmen, daß es bei seinen Erwägungen den unterschiedlichen Verwendungszweck derartiger Sportschuhe ebenso berücksichtigt hat wie die Diese Ausführungen des Bundespatentgerichts dürfen nicht außer Betracht bleiben, da es für die Frage, ob eine Entscheidung mit Gründen versehen ist, auf den gesamten Inhalt der Entscheidung ankommt (BGH GRUR 1978, 356 - Atmungsaktiver Klebestreifen). Ein Mangel der Begründung des angefochtenen Beschlusses kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Bundespatentgericht bei der Erörterung der Erfindungshöhe das von der Antragstellerin "mit der (vorgenannten) Entgegenhaltung bewiesene Angriffsmittel" nicht besonders beschieden hat, daß der vorbekannte Hallensportschuh gemäß der japanischen Gebrauchsmusterschrift das leichte Gleiten auf der Fußbodenoberfläche gerade ermöglichen wolle, also genau die Anforderungen erfülle, die das Bundespatentgericht an einen Tennisschuh stelle. 4. Ebenfalls eine unzulässige Sachrüge macht die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf die ursprünglichen Schutzansprüche des angegriffenen Gebrauchsmusters und auf eine unrichtige Beurteilung der erfinderischen Leistung geltend, bei der das Bundespatentgericht die offenkundige Vorbenutzung des Keglerschuhs "Modell 820" mit keinem Wort behandelt habe. 5. Schließlich kann der Rechtsbeschwerde auch nicht darin gefolgt werden, daß in dem Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Deutschen Patentamts im Beschluß vom 22. Juli 1982 ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses liege, und zwar schon deshalb nicht, weil sich die von der Rechtsbeschwerde vermißten Darlegungen ohne weiteres aus einem Vergleich der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit den Ausführungen des Deutschen Patentamts ergeben.

Zitierte Normen: § 10 GebrMG § 100 PatG § 282 ZPO § 109 PatG
SchutzansprücheBundespatentgerichtsGebrauchsmustersangefochtenBeschlußBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 7/84	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 der PflB-SportSchuhfabriken Rudolf DjHB KG;
Straße §§,	gesetzlich	vertreten durch ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter, den Fabrikanten Armin A. OfllHB, Chr istoph-DÄBBBI-Straße M / Hl
 Antragsteller in und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und MHHB -
gegen
 die
Sportschuhfabriken Adi D0Ü KG, Am B|
|, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Fabrikantin Käthe KHVgasse M,
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
betreffend das Gebrauchsmuster 7 624 797.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
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beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Oktober 1983 wird auf Kosten der Antragsteller in zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 6. August 1976 angemeldeten und nach Ablauf der verlängerten Schutzdauer im Laufe des Beschwerdeverfahrens erloschenen Gebrauchsmusters 7 624 797, das einen "Sportschuh, insbesondere Tennisschuh" betrifft? wegen des Wortlauts der Schutzansprüche wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
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3	-
Die Antragsteller in hat, gestützt auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druckschriften und die Behauptung der offenkundigen Vorbenutzung des aus ihrem Katalog 1974 als Keglerschuh angebotenen Modells 820, die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmustergegenstandes in Abrede gestellt und die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt.
Das Deutsche Patentamt hat dem Antrag stattgegeben und die Löschung des Gebrauchsmusters angeordnet.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Bundespatentgericht unter Berücksichtigung des Ablaufs der Schutzdauer die teilweise Unwirksamkeit des angegriffenen Gebrauchsmusters festgestellt und die Schutzansprüche 1 bis 5 neu gefaßt.
Hiergegen wendet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller in, mit der sie geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG
 i.V.m. § 10 Abs. 5 GebrMG).
4	-
1.	Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Gebrauchsmuster sei in der aufrechterhaltenen Fassung der Schutzansprüche gegenüber dem Stand der Technik nicht genügend abgegrenzt, wendet sie sich gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das ist ihr im Rahmen der nicht zugelassenen, auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützten Rechtsbeschwerde verwehrt.
2.	Unbegründet ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Feststellung des Bundespatentgerichts, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters habe als neu zu gelten, weil es sich bei dem aus der japanischen Gebrauchsmusterschrift 49-666 45/1974 (Bowling-Schuh) bekannten Sportschuh nicht um einen Tennisschuh handele, sei eine inhaltlose Leerformel, mit der das Bundespatentgericht dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht gerecht geworden sei.
Die Ausführungen im angefochtenen Beschluß lassen ausreichend deutlich erkennen, daß das Bundespatentgericht die Neuheit des Gebrauchsmustergegenstandes bejaht hat, weil der bekannte Bowlingschuh und der beanspruchte Tennisschuh verschiedenen Gattungen von Sportschuhen angehörten. Den Darlegungen des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit der Erörterung des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe ist zu entnehmen, daß es bei seinen Erwägungen den unterschiedlichen Verwendungszweck derartiger Sportschuhe ebenso berücksichtigt hat wie die

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unterschiedlichen Anforderungen, die die Bodenverhältnisse von Bowlingbahnen und auf Tennisplätzen und die voneinander abweichenden Bewegungsabläufe dieser Sportarten stellen. Diese Ausführungen des Bundespatentgerichts dürfen nicht außer Betracht bleiben, da es für die Frage, ob eine Entscheidung mit Gründen versehen ist, auf den gesamten Inhalt der Entscheidung ankommt (BGH GRUR 1978, 356 - Atmungsaktiver Klebestreifen).
3.	Ein Mangel der Begründung des angefochtenen Beschlusses kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Bundespatentgericht bei der Erörterung der Erfindungshöhe das von der Antragstellerin "mit der (vorgenannten) Entgegenhaltung bewiesene Angriffsmittel" nicht besonders beschieden hat, daß der vorbekannte Hallensportschuh gemäß der japanischen Gebrauchsmusterschrift das leichte Gleiten auf der Fußbodenoberfläche gerade ermöglichen wolle, also genau die Anforderungen erfülle, die das Bundespatentgericht an einen Tennisschuh stelle. Die Rechtsbeschwerde wendet sich hier in Wahrheit gegen die Würdigung der japanischen Gebrauchsmustersehr ift durch das Bundespatentgericht. Als ein selbständiges Angriffsmittel im Sinne des § 282 ZPO, dessen Übergehung dem Fehlen von Gründen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzustellen ist, kommt zudem nur der Komplex der Erfindungshöhe als Ganzes in Betracht (BGH GRUR 1979, 220 - ^-Wollastonit).
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4.	Ebenfalls eine unzulässige Sachrüge macht die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf die ursprünglichen Schutzansprüche des angegriffenen Gebrauchsmusters und auf eine unrichtige Beurteilung der erfinderischen Leistung geltend, bei der das Bundespatentgericht die offenkundige Vorbenutzung des Keglerschuhs "Modell 820" mit keinem Wort behandelt habe. Auch mit diesem Vorbringen ist das Übergehen eines selbständigen Angriff smittels nicht dargetan.
5.	Schließlich kann der Rechtsbeschwerde auch nicht darin gefolgt werden, daß in dem Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Deutschen Patentamts im Beschluß vom 22. Juli 1982 ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses liege, und zwar schon deshalb nicht, weil sich die von der Rechtsbeschwerde vermißten Darlegungen ohne weiteres aus einem Vergleich der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit den Ausführungen des Deutschen Patentamts ergeben.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 PatG abgesehen.
Ballhaus	Ochmann	Windisch
 Hesse	von	Albert