September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Professor Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht mit dem Beschluß vom 11. 1. Das Beschwerdegericht sieht den Anmeldungsgegenständ in der Verwendung einer Protease enthaltenden isotonisehen wäßrigen Lösung zu dem Entfernen proteinhaltiger Ablagerungen von weichen Kontaktlinsen. Der Fachmann war danach weiter durch den Stand der Technik dazu angeregt worden, die für harte Linsen bekannten Reinigungslösungen auf ihre Eignung auch zur Reinigung weicher Linsen zu prüfen und wußte auf Grund seines Ausbildungsstandes, daß Protease zu den eiweißspaltenden Enzymen gehört. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird das aus dem Stand der Technik abgeleitete Ergebnis durch die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht in Frage gestellt. In Wirklichkeit richtet sich die Rechtsbeschwerde insoweit gegen den Aufbau der Entscheidungsgründe. Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde laufen auf die Rüge unrichtiger und unzureichender Würdigung des Sachverhalts hinaus. Darauf kann die Rüge nach § 100 Abs. 3 Ziff.5 PatG Jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn diese Ausführungen, wie hier, in sich widerspruchsfrei sind. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF x zb 7/81 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 24 17 844.7 - 51 der Firma Pharmaceuticals, Inc., I| Calif. (V.St.A.), Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: Firma BflHHHI, Parsons and Company, Inc., D.C. (V.St.A.), Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Professor Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 31. Senats (Technischen Beschwerdesenats XIX) des Bundespatentgerichts vom 11. November 1982 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 200.000,- DM festgesetzt. Gründe I. Die Patentabteilung des Patentamts hat das Patent für die am 11. April 1974 unter der Bezeichnung "Stoff und Verfahren zu dem Entfernen von proteinhaltigen Ablagerungen von Kontaktlinsen" eingegangene Patentanmeldung wegen Fehlens der Erfindungshöhe versagt. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht mit dem Beschluß vom 11. November 1982 zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Mangel liegt nicht vor. 1. Das Beschwerdegericht sieht den Anmeldungsgegenständ in der Verwendung einer Protease enthaltenden isotonisehen wäßrigen Lösung zu dem Entfernen proteinhaltiger Ablagerungen von weichen Kontaktlinsen. Nach seinen Feststellungen war eine solche Lösung zur Reinigung harter Kontaktlinsen bereits bekannt. Der Fachmann war danach weiter durch den Stand der Technik dazu angeregt worden, die für harte Linsen bekannten Reinigungslösungen auf ihre Eignung auch zur Reinigung weicher Linsen zu prüfen und wußte auf Grund seines Ausbildungsstandes, daß Protease zu den eiweißspaltenden Enzymen gehört. Das Beschwerdegericht hat deshalb die Erfindungshöhe der angemeldeten Lehre verneint. 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der angefochtene Beschluß lasse nicht erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen letztlich für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen seien, weil der rechtliche Zusammenhang der Prüfung der Beweisanzeichen nicht ersichtlich sei, nachdem zuvor bereits die Erfindungshöhe verneint worden sei. Zudem stünden die Ausführungen zu den Beweisanzeichen in Widerspruch sowohl zu der vorangehenden Erörterung der Erfindungshöhe als auch zu der Beurteilung anderer Beweisanzeichen. 3. Diese Ausführungen legen einen Begründungsmangel nicht dar. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird das aus dem Stand der Technik abgeleitete Ergebnis durch die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht in Frage gestellt. Die Prüfung der Erfindungshöhe ist ersichtlich auch unter Berücksichtigung der Beweisanzeichen erfolgt. Die Ausführungen zu den Beweisanzeichen sind lediglich den Ausführungen zu dem Stand der Technik im Aufbau der Entscheidungsgründe nachgeordnet. In Wirklichkeit richtet sich die Rechtsbeschwerde insoweit gegen den Aufbau der Entscheidungsgründe. Daraus kann kein Begründungsmangel hergeleitet werden. Aus dem Beschluß des Senats vom 11. Juli 1974 (X ZB 24/71) ergibt sich nichts anderes. Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde laufen auf die Rüge unrichtiger und unzureichender Würdigung des Sachverhalts hinaus. Darauf kann die Rüge nach § 100 Abs. 3 Ziff. 5 PatG Jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn diese Ausführungen, wie hier, in sich widerspruchsfrei sind. 4. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat nach § 107 Abs. 1, 2. Halbsatz PatG abgesehen. Ballhaus Ochmann Brodeßer Windisch von Albert