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BGH · X ZB 7/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 7/73

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe Das Bundespatentgerieht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den ihr das Patent versagenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat den "Tatbestand” des angefochtenen Beschlusses dahin berichtigt, daß auf Seite 2 im 4. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG statthaft, weil mit ihr gerügt wird, der angefoch-tene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Anmelderin habe im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und die Beschwerde auch sachlich nicht begründet. Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen, denn es habe sich mit den neugefaßten Patentansprüchen und den übrigen Ausführungen der Anmelderin in deren Schriftsatz vom 17. Es sei unschädlich, daß dieser Schriftsatz infolge eines versehentlich unrichtig abgegebenen Aktenzeichens nicht in die Akte des Beschwerdeverfahrens und damit nicht zur Kenntnis der beteiligten Richter gelangt sei. Auf den Patentansprüchen sei sogar das richtige Aktenzeichen vermerkt und der Gegenstand der Anmeldung auch sonst aus diesem Schriftsatz zu entnehmen gewesen. Das Bundespatentgericht hat sich mit dem Vorbringen der Anmelderin in deren Schriftsatz vom 17. Zwar begründet das Übergehen von Ausführungen in einem Schriftsatz in der Regel noch nicht den Mangel der fehlenden Gründe im Sinne des Das Bundespatentgericht hat die Ausführungen des genannten Schriftsatzes übergangen. B. Klage» Schriftsatz) ist daher dann zur Kenntnis des die Sache bearbeitenden Richters gelangt, wenn sie dem zuständigen Gericht zugegangen ist. Wie die Rechtsbeschwerde richtig ausführt, handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme, wie es selbst der in § 130 ZPO vorgeschriebene Inhalt - wozu nicht das Aktenzeichen gehört - von vorbereitenden Schriftsätzen ist. Das Bundespatentgericht hat dieser Rechtslage bereits dadurch Rechnung getragen, daß es den "Tatbestand” des angefochtenen Beschlusses entsprechend dem Inhalt des Schriftsatzes der Anmelderin vom 17. Der angefochtene Beschluß war wegen des vorlie-genden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Ausführungen der Anmelderin in dem Schriftsatz vom 17.

Zitierte Normen: § 130 ZPO
SacheBeschwerdeBeschlußBundespatentgerichtSchriftsatzRechtsbeschwerdeAnmelderin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG § 41 p Abs. 3 Nr. 5
Aktenzeichen
a)	Neugefaßte Patentansprüche sind hinsichtlich der Begründungspflicht einem selbständigen "Angriffsmittel" gleichzusetzen.
b)	Zur Bedeutung des Aktenzeichens bei der Kennzeichnung eines Schriftsatzes.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 7/73
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung
 der Firma (Gnfll Br
 Organisation Ltd.,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof«Pr.Dr. und Prof. Dr.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
 beschlossen!
Der Beschluß des 10. Senats (technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentge-
richts vom 26. Februar 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10 000,- DM festgesetzt.
Gründe
 Das Bundespatentgerieht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den ihr das Patent versagenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, der angefochtene Beschluß, in welchem die Rechnsbeschwende nicht zugelassen ist, sei nicht mit Gründen vers.v
 
Das Bundespatentgericht hat den "Tatbestand” des angefochtenen Beschlusses dahin berichtigt, daß auf Seite 2 im 4. Absatz der Satz
"Die Anmelderin hat im Be schwer dever fahren keine Anträge gestellt und die Beschwerde auch sachlich nicht begründet"
durch die folgenden Sätze ersetzt wird:
"Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 1972 (eingegangen am 21. Juli 1972 mit der Aktenzeichenbezeichnung 10 W (pat) 3/72) eine Neufassung der Patentansprüche eingereicht und unter gleichzeitiger Neuformulierung der erfindungsgemäßen Aufgabenstellung ausgeführt, aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht dem Anmeldungsgegenstand der erforderliche technische Fortschritt zukomme .
Sie beantragt,
 den Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle vom 6. November 1970 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen und hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen."
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG statthaft, weil mit ihr gerügt wird, der angefoch-tene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Sie ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor.
 
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Anmelderin habe im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und die Beschwerde auch sachlich nicht begründet.
Es lägen keine zur Bekanntmachung der Anmeldung geeigneten Unterlagen vor. Die Prüfungsstelle des Patentamts habe zu Recht die Mängel der geltend gemachten Anspruchs-fassung und der fehlenden Darlegung der Fortschrittlichkeit gerügt.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen, denn es habe sich mit den neugefaßten Patentansprüchen und den übrigen Ausführungen der Anmelderin in deren Schriftsatz vom 17. Juli 1972 nicht auseinandergesetzt. Es sei unschädlich, daß dieser Schriftsatz infolge eines versehentlich unrichtig abgegebenen Aktenzeichens nicht in die Akte des Beschwerdeverfahrens und damit nicht zur Kenntnis der beteiligten Richter gelangt sei. Aus dem Schriftsatz, der dem Bundespatentgericht zugegangen sei, sei eindeutig zu entnehmen gewesen, um welche Sache es sich gehandelt habe. Auf den Patentansprüchen sei sogar das richtige Aktenzeichen vermerkt und der Gegenstand der Anmeldung auch sonst aus diesem Schriftsatz zu entnehmen gewesen.
Den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen.
Das Bundespatentgericht hat sich mit dem Vorbringen der Anmelderin in deren Schriftsatz vom 17. Juli 1972 nicht auseinandergesetzt. Zwar begründet das Übergehen von Ausführungen in einem Schriftsatz in der Regel noch
 nicht den Mangel der fehlenden Gründe im Sinne des
§ Al p Abs. 3 Nr, ') PatG. Ilande'.11 es sieh aber» wie im vorliegenden Falle, um einen Schriftsatz, der, veranlaßt durch die Gründe der Versagung des Patents durch das Patentamt, eine Neufassung der Patentansprüche enthält , so muß sich das Beschwerdegericht mit ihnen auseinandersetzen. Sie sind insoweit einem selbständigen Angriffsmittel gleichzusetzen, denn sie dienten dem "Prozeßangriff" (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. Einl. III 7 B) gegen den Beschluß des Patentamts, dessen Aufhebung und Abänderung es begründen konnte (Baumbach/Lauterbach aaO § 146 Anm. 3 unter Bezugnahme auf RG DR 39, 679). Das Bundespatentgericht hat die Ausführungen des genannten Schriftsatzes übergangen.
Der Mangel der fehlenden Gründe ist hier nicht deswegen zu verneinen, weil der übergangene Schriftsatz vom 17. Juli 1972 im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdegeri cht nicht Vorgelegen hatte. Es ist nämlich allein schon wegen der vom Beschwerdesenat vorgenommenen "Tatbestandsberichtigung" davon auszugehen, daß der Inhalt dieses Schriftsatzes in das Beschwerdeverfahren eingeführt war und daher berücksichtigt werden mußte, denn er gelangte an das für die Sache zuständige Bundespatentgericht. Das mit der Beschwerde befaßte Gericht hatte somit die Möglichkeit, von ihm Kenntnis zu nehmen. Es spielt für den Rechtssuchenden keine Rolle, welcher Senat, welche Kammer oder Abteilung eines Gerichts für die Bearbeitung durch die Geschäftsverteilung bestimmt ist. Das betrifft die funktionelle Zuständigkeit, d. h. die durch den Geschäftsverteilungsplan geregelte Verteilung der Geschäfte innerhalb des zuständigen Gerichts. Senate, Kammern oder Abteilungen sind nicht "das Gericht", sondern das Kollegium der Richter,
 
denen Innerhalb des aachlieh und örtlich zuständigen Gerichts die Bearbeitung der einzelnen Sache übertrage-ist. Eine Eingabe (z. B. Klage» Schriftsatz) ist daher dann zur Kenntnis des die Sache bearbeitenden Richters gelangt, wenn sie dem zuständigen Gericht zugegangen ist.
Die Angabe des Aktenzeichens soll die Weiterlei-tung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig ausführt, handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme, wie es selbst der in § 130 ZPO vorgeschriebene Inhalt - wozu nicht das Aktenzeichen gehört - von vorbereitenden Schriftsätzen ist. Eine unrichtige oder fehlende Angabe eines Aktenzeichens kann zwar gewisse nachteilige Folgen für den Rechtsuchenden haben (z. B. für die rechtzeitige Zustellung), die er selbst zu tragen hat (vgl. BGH NJW I960, 1007). Für die Sachentscheidung ist das aber ohne Bedeutung. Ein Antrag kann nicht wegen einer unrichtigen Aktenzeichenangabe abgelehnt werden.
Das Bundespatentgericht hat dieser Rechtslage bereits dadurch Rechnung getragen, daß es den "Tatbestand” des angefochtenen Beschlusses entsprechend dem Inhalt des Schriftsatzes der Anmelderin vom 17. Juli 1972 berichtigt hat. Diese tatsächlichen Feststellungen mußten der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt werden*
Der angefochtene Beschluß war wegen des vorlie-genden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Ausführungen der Anmelderin in dem Schriftsatz vom 17. Juli 1972 dahin zu prüfen haben, ob sie geeignet sind, der Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen.
Trüstedt	Bruchhausen	Ochmann
 Bendler
Häußer