"Verwendung von AlMgSi-Legierungen mit solchen Gehalten an Magnesium und Silizium, daß sie etwa der Schmelzrinne zwischen den beiden ternären aluminiumreichen Eutektika des ternären Systems entsprechen, begrenzt durch 13 % Silizium einerseits und 15 CA Magnesium andererseits, zur Herstellung von porenarmen Druckgußteilen, die auch bei nachträglichem Erwärmen frei von Warzen bleiben.M "AlMgSi-Legierung, ausgehend von einem Grenzwert von 10 % Magnesium und 3 % Silizium, gekennzeichnet durch die Verwendung der im Bereich der Schmelzrinne zwischen den beiden ternären aluminiumreichen Eutektika des ternären Systems nach oben und unten an die genannten Werte anschließenden Zusammensetzung mit Magnesium- und Siliziumgehalten von max. Die Anmelderin hat Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen und dabei die dort im Hauptantrage genannten (bekanntgemachten) Unterlagen, hilfsweise folgende Ansprüche zugrunde zu legen: 1• Verfahren zur Herstellung von porenarmen, warmrißunempfindlichen Druckgußteilen aus AlMgSi-Legierungen, die bei nachträglichem Erwärmen frei von Y/arzen bleiben, dadurch gekennzeichnet, daß die AlMgSi-Legierungen Magnesium und Silizium in einem Verhältnis enthalten, das etwa der Schmelzrinne zwischen den beiden ternären aluminiumreichen Eutektika des ternären Systems entspricht, begrenzt durch 13 % Silizium einerseits und 15 % Magnesium andererseits. Die Anmelderin habe vielmehr durch Untersuchungen, insbesondere an Druckguß, "erkannt", daß ausgezeichnete Eigenschaften mit Al-Mg-Si-Legierungen erhalten würden, deren Gehalte an Si und Mg den Konzentrationen der Schmelzrinne zwischen den beiden aluminium-reichen ternären Eutektika im System Al-Mg-Si entsprächen, begrenzt durch 13 /■' Si einerseits und 15 % Mg andererseits. c) Eine Abgrenzung gegenüber dem Stande der Technik, wie sie die Anmelderin mit ihrem Hilfsantrag versucht habe, sei nicht möglich: Mit einer nachträglichen Abgrenzung des Bereichs der Legierungen treffe die Anmelderin eine Auswahl, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei. Die in der vorbekannten DAS angegebenen und die nach der vorliegenden Anmeldung vorausgesetzten Vorteile hätten nichts miteinander zu tun, weil auch, eine porige Oberfläche nach dem Beizen durchaus silbrig aussehen könne, da letzteres von der Zusammensetzung ab-hänge. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe bereits die Aufgabe der angemeldeten Lehre zu dem technischen Handeln verkannt oder jedenfalls bei seiner Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt. Sie sieht die Aufgabe - wie nach ihrer Meinung aus der Beschreibung der Vorteile der angemeldeten Erfindung hervorgehe - im wesentlichen darin, solche Druckgußteile für eine bestimmte Verwendung zur Verfügung zu stellen, die keine Neigung zeigten, bei nachträglicher Erwärmung sogenannte Bläschen oder Warzen zu bilden (Auslegeschrift Sp. 4 Z. Im angefochtenen Beschluß wird die Aufgabe der angemeldeten Erfindung zunächst nicht unmittelbar angesprochen, Es ist nur davon die Rede, die Anmelderin habe erkannt, daß auf dem von ihr vorgeschlagenen Wege "ausgezeichnete Eigenschaften" an Druckgußteilen erzielt werden könnten (Beschluß S. Später wird dann im Zusammenhang mit der Frage der Abgrenzung vom Stande der Technik, insbesondere von der deutschen Auslege-schrift ■SB IP, gesagt, daß auch nach dieser Schrift mindestens eine porenarme Oberfläche erzielt werde, so daß "hier wie dort porenarme Druckgußteile angestrebt" würden (Beschl.S. 8). 11), daß die Anmelderin zur Glaubhaftmachung des von ihr angestrebten Erfolges - nämlich solche Druckgußteile zu schaffen, die auch nach einer nachträglichen Erwärmung keine Warzen oder Bläschen zeigen - gerade solche Muster eingereicht habe, die noch im vorbekannten Bereich (10 # Mg und bis 3 % Si) liegen. Das Bundespatentgericht hält den Gegenstand der Anmeldung für teilweise vorweggencmmen und für nicht abgrenzbar gegenüber dem Stande der Technik, insbesondere gegenüber der DAS A^B ^B* Diese Auslege-schrift offenbart die Verwendung einer Aluminiumlegierung aus 7 - 10 % Mg und 1,6 - 3 % Si, vorzugsweise 2 % Si, Reöt Aluminium, zur Herstellung von Druckgußstücken, die nach dem Beizen eine saubere Oberfläche haben sollen, wobei das Gußstück schon verhältnismäßig glatt und ohne Warmrißbildung aus der Form kommt (ange-fochtener Beschluß S. Im Vergleich der Anmeldung mit dieser Vorveröffentlichung hat das Bundespatentgericht die Aufgabenstellung als identisch angesehen, weil hier wie dort porenarme Druckgußteile angestrebt würden; es hat auch die Lösung als teilweise vorweggenommen angesehen, weil die Anmelderin in der von ihr eingereichten graphischen Darstellung selbst gezeigt habe, daß sich eine, wenn auch verhältnismäßig kleine Überschneidung der angemel- Mögen sich bei dieser Prüfung des Bundespatentgerichts auch Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung der Verwendungsarten in der vorliegenden Anmeldung einerseits und in der genannten DAS andererseits ergeben und mag auch eine Beschränkung der Anmeldung auf Legierungen außerhalb des in der vorbekannten DAS genannten Bereichs (nach oben und unten) nicht unbedenklich sein, so liegt darin bei der gegebenen Sachlage, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, noch kein ausreichender Grund für eine Versagung des von der Anmelderin erstrebten Patents. 5. Bei seiner Betrachtung hat das Bundespatentgericht nämlich nicht beachtet, daß der ausgelegte Verwendung sanspruch, wie er vom Bundespatentgericht der Prüfung der Anmeldung auf Patentfähigkeit zugrunde gelegt worden ist, nicht nur eine bestimmte Verwendung eines bekannten Stoffes, sondern auch gerade die Herstellung von Legierungen nach bestimmten als neu beanspruchten technischen Gesichtspunkten kennzeichnet. Die von der Anmelderin vorgeschlagene Lehre zu dem technischen Handeln, die sie mit der für jede einzelne Legierung gesetzmäßig bestimmten Auswahl quantitativer Mg- und Si-Anteile offenbart hat, ist durch die vorbekannte DAS nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Anmelderin rügt insoweit mit Recht, daß das Bundespatentgericht seiner Prüfung ausschließlich die Abgrenzung der durch den Vorschlag der Anmelderin erhaltenen Legierungen und ihrer Zweckrichtung vom Stande der Technik zugrunde gelegt hat, ohne auf den Herstellungsweg und seinen erfinderischen Gehalt im Rahmen der angemeldeten Lehre zu dem technischen Handeln einzugehen. Es kann auch entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts für die Frage der Abgrenzung vom Stande der Technik nicht entscheidend sein, ob unter den nach dem neuen Verfahren erzielten Erzeugnissen unter Umständen auch noch solche nach einem bekannten Verfahren erzielte sein können, wenn dieses nicht planmäßig gerade auf die Herstellung solcher Erzeugnisse gerichtet war. Da das Bundespatentgericht die unter IV 5 und 6 aufgeführten Gesichtspunkte für eine Prüfung der Anmeldung auf Patentfähigkeit nicht beachtet und nicht geprüft hat, ob eine andere Anspruchsfassung, etwa entsprechend dem von der Anmelderin im Rechtsbeschwerdeverfahren angekündigten Hilfsantrage, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnte, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an aas Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Sollte eine erneute Prüfung die Auffassung des angefochtenen Beschlusses einer mangelnden Abgrenzbar-keit der Verwendungsart vom Stande der Technik bestätigen, so bietet der angekündigte Hilfsantrag Gelegenheit zur Prüfung, ob die angemeldete Lehre zu dem technischen Handeln nicht ihrer Art nach in einem Herstellungsanspruch ihren patentgemäßen Ausdruck findet. 201, 223); denn die Patentfähigkeit von Verfahren ist nicht auf die eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, d.h. auf die Art und Weise der Umsetzung oder Mischung bestimmter Stoffe, beschränkt, sondern kann auch in einer bestimmten Auswahl der Ausgangsstoffe oder in deren quantitativer Zusammensetzung liegen, insbesondere wenn diese, wie hier einer bestimmten physikalischen Gesetzmäßigkeit folgt und dadurch, so behauptet die Anmelderin, zu einem besonderen technisch fortschrittlichen Ergebnis führt, das für den Fachmann nicht vorausgesehen werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/71 BESCHLUSS Verkündet am ----- 27. Juni 1972 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung der H( -Werke AG, Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 13* Senats (technischen BeschwerdeSenats VIII) des Bundespatentgerichts vom 5- Oktober 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwi e s en. 2. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50 000 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der Anmelderin ist ein Patent auf ihre am 22. Januar 1959 eingereichte und am 23. September 1965 bekanntgemachte Anmeldung betreffend "Verwendung von Al-Mg-Si-Le-gierungen zur Herstellung von porenarmen Druckgußteilenn versagt worden, nachdem ein Einspruch zurückgezogen worden war. Der bekanntgemachte Anspruch 1 der Anmeldung lautet: "Verwendung von AlMgSi-Legierungen mit solchen Gehalten an Magnesium und Silizium, daß sie etwa der Schmelzrinne zwischen den beiden ternären aluminiumreichen Eutektika des ternären Systems entsprechen, begrenzt durch 13 % Silizium einerseits und 15 CA Magnesium andererseits, zur Herstellung von porenarmen Druckgußteilen, die auch bei nachträglichem Erwärmen frei von Warzen bleiben.M Die Anmelderin hat gegen die Versagung des Patents Beschwerde zu dem Bundespatentgericht erhoben mit dem Anträge , den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent unter Zugrundelegung der bekanntgemachten Unterlagen und unter Berücksichtigung einiger näher bezeichnet er Änderungen der Beschreibung zu erteilen, hilfsweise der Patenterteilung folgenden Anspruch 1 zugrunde zu legen: "AlMgSi-Legierung, ausgehend von einem Grenzwert von 10 % Magnesium und 3 % Silizium, gekennzeichnet durch die Verwendung der im Bereich der Schmelzrinne zwischen den beiden ternären aluminiumreichen Eutektika des ternären Systems nach oben und unten an die genannten Werte anschließenden Zusammensetzung mit Magnesium- und Siliziumgehalten von max. 13 % Silizium einerseits und max. 15 % Magnesium andererseits, zur Anpassung an ranterschiedliche Betriebsbedingungen, die sich aus den Wechselbeziehungen Silizium-Magnesium ergeben, zur Herstellung von d 0 porenarmen, warmrißunempfindlichen Druckgußteilen, die bei nachträglichem Erwärmen frei von Warzen bleiben.” Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen und Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Anmelderin hat Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen und dabei die dort im Hauptantrage genannten (bekanntgemachten) Unterlagen, hilfsweise folgende Ansprüche zugrunde zu legen: 1• Verfahren zur Herstellung von porenarmen, warmrißunempfindlichen Druckgußteilen aus AlMgSi-Legierungen, die bei nachträglichem Erwärmen frei von Y/arzen bleiben, dadurch gekennzeichnet, daß die AlMgSi-Legierungen Magnesium und Silizium in einem Verhältnis enthalten, das etwa der Schmelzrinne zwischen den beiden ternären aluminiumreichen Eutektika des ternären Systems entspricht, begrenzt durch 13 % Silizium einerseits und 15 % Magnesium andererseits. 2. Verfahren zur Herstellung von porenarmen, warmrißunempfindlichen Druckgußteilen aus Alu-Legierungen nach Anspruch 1, die außerdem noch bis 0,5 % Mangan, bis 0,5 ?o Chrom, bis 0,3 % Titan und 0,3 % Zirkonium, einzeln oder zu mehreren enthalten. Die bisherigen Ansprüche 3 und 4 schließen sich entsprechend an, wobei das Wort “Verwendung" jeweils durch "Verfahren zur Herstellung von porenarmen, warmrißunempfindlichen Druckgußteilen aus AlMgSi-Legierungen" ersetzt wird. II. Das Bundespatentgericht hält ein Patent sowohl in der bekanntgemachten Fassung des Anspruchs 1 als auch in der Fassung des in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrages nicht für gewährbar. Es begründet seine Entscheidung wie folgt: 1. Es könne zwar die Ansicht des Patentamts nicht teilen, daß die Anmelderin "nur eine Gesetzmäßigkeit entdeckt” habe. Die Anmelderin habe vielmehr durch Untersuchungen, insbesondere an Druckguß, "erkannt", daß ausgezeichnete Eigenschaften mit Al-Mg-Si-Legierungen erhalten würden, deren Gehalte an Si und Mg den Konzentrationen der Schmelzrinne zwischen den beiden aluminium-reichen ternären Eutektika im System Al-Mg-Si entsprächen, begrenzt durch 13 /■' Si einerseits und 15 % Mg andererseits. 2. Das Bundespatentgericht ist aber im Ergebnis übereinstimmend mit dem Patentamt der Ansicht, daß der Stand der Technik insbesondere nach der vorveröffentlichten deutschen Auslegeschrift einer Patent- erteilung entgegenstehe. Das gelte sowohl für den Haupt-wie für den Hilfsantrag der Anmelderin. Dazu führt das Bundespatentgericht im einzelnen aus: a) Der Bereich der von der Anmelderin vorgeschlagenen Legierungen werde, wenn auch quantitativ geringfügig, von dem in der genannten deutschen Auslegeschrift vorgeschlagenen Legierungsbereich überschnitten, weil dort (S' b für Al-Mg-Si-Legierungen ein Gehalt von 7 -* 10 % Mg und 1,6 - 3 % Si vorgeschlagen werde. b) Der Vorschlag in der genannten DAS sei auch hinsichtlich der Verwendung mit der vorliegenden Anmeldung übereinstimmend. Zwar sei in der genannten DAS nicht ausdrücklich von Porenarmut die Rede, wohl aber von einer guten Oberfläche nach der Beizbehandlung. Eine gute Oberfläche sei aber nur gegeben, wenn zu demindest an dieser Stelle das Gefüge porenarm sei. c) Eine Abgrenzung gegenüber dem Stande der Technik, wie sie die Anmelderin mit ihrem Hilfsantrag versucht habe, sei nicht möglich: Mit einer nachträglichen Abgrenzung des Bereichs der Legierungen treffe die Anmelderin eine Auswahl, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei. Eine Abgrenzung, wie sie die Anmelderin mit ihrem hilfsweise aufgestellten Patentanspruch versuche (Grenzwert von 10 % Mg und 3 % Si nach oben und unten auf der Schmelzrinne), sei nicht ausreichend: Der im Hilfsanspruch von dem Schutzbegehren ausgenommene Legierungsbereich sei zu unscharf. Der Verlauf der Schmelzrinne sei nicht eindeutig gesichert. Wenn die Anmelderin darauf hinweise, daß die (im Hilfsantrag herausgenommene) Überschneidung nur einen kleinen Bereich betreffe und die auf Grund der von ihr erkannten Gesetzmäßigkeit bestimmten Gehalte an Mg und Si bis 15 /j Mg und 13 % Si reichten, so sei zu bedenken, daß das von der Anmelderin festgestellte Optimum der für die vorgesehene Verwendung geeigneten Al-Mg^Si-Legierungen offensichtlich in der Nähe oder sogar innerhalb des aus der genannten DAS bekannten Bereichs der Zusammensetzung liege. III. Die Anmelderin rügt mit der Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Beschluß die Frage der Patentfähigkeit der Anmeldung in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend gewürdigt habe: a) Wenn man die angemeldete Erfindung mit dem Stande der Technik (DAS S iH HK vergleiche, so sei festzustellen, daß es sich um zwei völlig unterschiedliche Lehren handele. Durch die vorveröffentlichte DAS werde dem Durchschnittsfächmann nur ein Rahmenbereich an Legierungsanteilen angegeben, innerhalb dessen er die Vielzahl der möglichen prozentualen Anteile beliebig miteinander kombinieren könne. Dagegen gebe die vorliegende Anmeldung dem durchschnittlichen Fachmann eine eindeutige Zuordnung der Legierungsanteile zueinander, d.h. jedem Si-Gehalt sei durch den Schnittpunkt mit der Schmelzrinne ein bestimmter Mg-Gehalt zugeordnet. Das gelte auch innerhalb des in der DAS#Hl HP angegebenen Rahmenbereichs. Darin liege insoweit eine Auswahlerfindung, deren Neuheit gerade in den nicht zu dem Stande der Technik gehörenden Zuordnungen eines bestimmten Legierungsgehalts an Si zu einem bestimmten Legierungsgehalt an Mg für jede in den erfaßten Anteilsbereichen liegende mögliche Legierung bestehe. Die notwendige Abgrenzung zu dem Stande der Technik sei bereits mit der durch die Erfindung gegebenen speziellen Zuordnung bestimmter Si-Legierungsanteile zu bestimmten Mg-Legierungsanteilen erfolgt. b) Auch die Verwendungsarten in der vorbekannten IHI und. in der vorliegenden Anmeldung stimmten J DAS N 0 nicht überein. Im Stande der Technik seien bestimmte Legierungen vorgeschlagen, um durch chemische Oberflächenbehandlung (Beizen) eine gleichmäßige, silbrige Oberfläche zu erzielen, wobei gleichzeitig das Druckgußteil leicht beizfähig sein und verhältnismäßig glatt und ohne Warmrißbildung aus der Form kommen solle. Die vorliegende Erfindung schlage hingegen bestimmte Legierungen vor, um porenfreie Druckgußteile zu erzielen, die auch bei nachträglichem Erwärmen frei von Warzen blieben und die sich außerdem vorteilhaft anodisch oxydieren und an den oxydierten Flächen einfärben ließen, auf die sich weiterhin metallische Deckschichten gut aufbringen ließen und die schließlich gut emailliert werden könnten. Die in der vorbekannten DAS angegebenen und die nach der vorliegenden Anmeldung vorausgesetzten Vorteile hätten nichts miteinander zu tun, weil auch, eine porige Oberfläche nach dem Beizen durchaus silbrig aussehen könne, da letzteres von der Zusammensetzung ab-hänge. Die jeweils in Betracht kommenden Eigenschaften könnten vom Verletzungsrichter im Einzelfall unterschieden werden. c) Die Angaben in der vorbekannten DAS seien insofern unzutreffend, als der dort vorausgesetzte Erfolg schon bei einem Si-Gehalt etwa über 2,5 % nicht mehr eintrete. Das könne durch Versuche bzw. Gutachten nachgewiesen werden. Insoweit könne deshalb eine aus Aufgabe und Lösung bestehende vorbekannte Lehre der vorliegenden Anmeldung nicht mehr entgegengehalten werden, denn eine nicht brauchbare Lehre könne nicht neuheitsschädlich sein. d) Schließlich sei es rechtlich nicht haltbar, wenn das Bundespatentgericht eine Abgrenzung gegenüber dem Stande der Technik für unzulässig ansehe. Der Anmelderin müsse es gestattet sein, sich durch eine in die Beschreibung aufzunehmende Verzichtserklärung vom Stande der Technik abzugrenzen, wenn das noch erforderlich sein sollte. e) Zur Erläuterung ihres Standpunktes verweist die Anmelderin auf folgende graphische Darstellung: ^0 11 1 IV. Der angefochtene Beschluß hält dem Angriff der Rechtsbeschwerde nicht stand. 1. Das Bundespatentgericht hat zunächst die Ansicht des Patentamts abgelehnt, der Gegenstand der Anmeldung enthalte nur die der Patentfähigkeit nicht zugängliche Entdeckung einer Gesetzmäßigkeit. Es sieht demgegenüber in der Anmeldung die grundsätzlich patentfähige technisch angewandte Erkenntnis, daß man eine für bestimmte Zwecke besonders brauchbare Al-Mg-Si-Legierung erhält, wenn man jeweils die quantitativen Silizium- und Magnesiumanteile einer besonderen Gesetzmäßigkeit - nämlich 'tier Schmelzrinne zwischen den beiden aluminiumreichen Eutektika" - folgend einander zuordnet. Diese Auffassung wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet, sie läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe bereits die Aufgabe der angemeldeten Lehre zu dem technischen Handeln verkannt oder jedenfalls bei seiner Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt. Sie sieht die Aufgabe - wie nach ihrer Meinung aus der Beschreibung der Vorteile der angemeldeten Erfindung hervorgehe - im wesentlichen darin, solche Druckgußteile für eine bestimmte Verwendung zur Verfügung zu stellen, die keine Neigung zeigten, bei nachträglicher Erwärmung sogenannte Bläschen oder Warzen zu bilden (Auslegeschrift Sp. 4 Z. 61 - 66). 12 - Im angefochtenen Beschluß wird die Aufgabe der angemeldeten Erfindung zunächst nicht unmittelbar angesprochen, Es ist nur davon die Rede, die Anmelderin habe erkannt, daß auf dem von ihr vorgeschlagenen Wege "ausgezeichnete Eigenschaften" an Druckgußteilen erzielt werden könnten (Beschluß S. 6). Später wird dann im Zusammenhang mit der Frage der Abgrenzung vom Stande der Technik, insbesondere von der deutschen Auslege-schrift ■SB IP, gesagt, daß auch nach dieser Schrift mindestens eine porenarme Oberfläche erzielt werde, so daß "hier wie dort porenarme Druckgußteile angestrebt" würden (Beschl.S. 8). Erst bei der Prüfung, ob sich die in der Anmeldung beanspruchte Verwendung der erfindungsgemäßen Legierung vom Stande der Technik abgrenzen lasse, erwähnt der angefochtene Beschluß (S. 11), daß die Anmelderin zur Glaubhaftmachung des von ihr angestrebten Erfolges - nämlich solche Druckgußteile zu schaffen, die auch nach einer nachträglichen Erwärmung keine Warzen oder Bläschen zeigen - gerade solche Muster eingereicht habe, die noch im vorbekannten Bereich (10 # Mg und bis 3 % Si) liegen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Begründung des angefochtenen Beschlusses die Rüge der Rechtsbeschwerde rechtfertigt, das Bundespatentgericht habe die Aufgabe des Gegenstandes der Anmeldung verkannt; denn der angefochtene Beschluß kann aus anderen Gründen keinen Bestand haben. 3. Zum Gegenstand des bekanntgemachten Anspruchs 1 gibt der angefochtene Beschluß unter Hinweis auf die AuslegeSchrift (Sp. 1 Z. 46 f) an, daß die Lösung der in der Anmeldung gestellten Aufgabe auf der Erkenntnis beruhe, "daß ausgezeichnete Eigenschaften mit Al-Mg-Si- -13- Legierungen erhalten werden, deren Gehalte an Silizium und Magnesium den Konzentrationen der Schmelzrinne zwischen den beiden aluminiumreichen ternären Eutektika im System Al-Mg-Si entsprechen, begrenzt durch 13/o Silizium einerseits und 15 % Magnesium andererseits". Gegen diese Darstellung ihres Lösungsgedankens erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen. Ihre Rüge richtet sich jedoch gegen die Folgerungen, die das Bundespatentgericht bei der Prüfung auf Patentfähigkeit aus der Fassung des auf eine Verwendung gerichteten Patentanspruchs 1 zieht. 4. Das Bundespatentgericht hält den Gegenstand der Anmeldung für teilweise vorweggencmmen und für nicht abgrenzbar gegenüber dem Stande der Technik, insbesondere gegenüber der DAS A^B ^B* Diese Auslege-schrift offenbart die Verwendung einer Aluminiumlegierung aus 7 - 10 % Mg und 1,6 - 3 % Si, vorzugsweise 2 % Si, Reöt Aluminium, zur Herstellung von Druckgußstücken, die nach dem Beizen eine saubere Oberfläche haben sollen, wobei das Gußstück schon verhältnismäßig glatt und ohne Warmrißbildung aus der Form kommt (ange-fochtener Beschluß S. 7). Im Vergleich der Anmeldung mit dieser Vorveröffentlichung hat das Bundespatentgericht die Aufgabenstellung als identisch angesehen, weil hier wie dort porenarme Druckgußteile angestrebt würden; es hat auch die Lösung als teilweise vorweggenommen angesehen, weil die Anmelderin in der von ihr eingereichten graphischen Darstellung selbst gezeigt habe, daß sich eine, wenn auch verhältnismäßig kleine Überschneidung der angemel- -14 - deten und der vorbekannten Legierungsanteile bei etwa 9,6 - 10 Mg und 2,8 - 3 % Si ergebe (angefochtener Beschluß S. 7); schließlich seien auch die Verwendungen nicht abgrenzbar, weil sie beide auf der erstrebten Porenarmut der Gußstücke beruhtei(angefochtener Beschluß S. 10/11). Mögen sich bei dieser Prüfung des Bundespatentgerichts auch Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung der Verwendungsarten in der vorliegenden Anmeldung einerseits und in der genannten DAS andererseits ergeben und mag auch eine Beschränkung der Anmeldung auf Legierungen außerhalb des in der vorbekannten DAS genannten Bereichs (nach oben und unten) nicht unbedenklich sein, so liegt darin bei der gegebenen Sachlage, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, noch kein ausreichender Grund für eine Versagung des von der Anmelderin erstrebten Patents. 5. Bei seiner Betrachtung hat das Bundespatentgericht nämlich nicht beachtet, daß der ausgelegte Verwendung sanspruch, wie er vom Bundespatentgericht der Prüfung der Anmeldung auf Patentfähigkeit zugrunde gelegt worden ist, nicht nur eine bestimmte Verwendung eines bekannten Stoffes, sondern auch gerade die Herstellung von Legierungen nach bestimmten als neu beanspruchten technischen Gesichtspunkten kennzeichnet. Diese in der Anmeldung beschriebene und im Anspruch gekennzeichnete technische Lehre zur Herstellung bestimmter Legierungen für einen besonderen Zweck unter- 1 scheidet sich jedoch wesentlich von der Herstellung der Legierungen in der DAS flP* Dort sind unab- hängig voneinander Legierungsbereiche von 7 - 10 % Mg und 1,6 - 3 % Si angegeben und - ebenfalls unabhängig von den Mg-Anteilen zwischen 7 - 10 % - ein bevorzugter Anteil von 2 % Si angegeben. Die vorliegende Anmeldung schlägt dagegen vor, jedem Mg-Anteil einen bestimmten Si-Anteil zuzuordnen. Diese Zuordnung soll nach einer in der Anmeldung offenbarten Gesetzmäßigkeit (Schmelzrinne) erfolgen. Weder von einer bestimmten Zuordnung der Mg- und Si-Anteile für jede einzelne Legierung überhaupt noch von einer entsprechenden Gesetzmäßigkeit für eine solche Zuordnung ist in der genannten DAS die Rede. Die von der Anmelderin vorgeschlagene Lehre zu dem technischen Handeln, die sie mit der für jede einzelne Legierung gesetzmäßig bestimmten Auswahl quantitativer Mg- und Si-Anteile offenbart hat, ist durch die vorbekannte DAS nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. 6. Die Anmelderin rügt insoweit mit Recht, daß das Bundespatentgericht seiner Prüfung ausschließlich die Abgrenzung der durch den Vorschlag der Anmelderin erhaltenen Legierungen und ihrer Zweckrichtung vom Stande der Technik zugrunde gelegt hat, ohne auf den Herstellungsweg und seinen erfinderischen Gehalt im Rahmen der angemeldeten Lehre zu dem technischen Handeln einzugehen. Dieser Weg ist aber durch den Gedanken eines besonderen Herstellungsverfahrens gekennzeichnet, dessen Patentfähigkeit nicht davon abhängen muß, ob die durch dieses Verfahren erhaltenen Erzeugnisse als solche und in ihrer 6) ü Zweckrichtung gegenüber dem Stand der Technik abgrenz-bar sind. Denn auch ein Verfahren, das auf einem neuen liege zu bekannten Erzeugnissen führt, kann patentfähig sein, wenn dadurch die gewünschten Erzeugnisse z. B. sicherer, mit geringeren Ausschüssen, mit konstanteren Eigenschaften oder in sonstiger Weise vorteilhafter geschaffen werden können. Es kann auch entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts für die Frage der Abgrenzung vom Stande der Technik nicht entscheidend sein, ob unter den nach dem neuen Verfahren erzielten Erzeugnissen unter Umständen auch noch solche nach einem bekannten Verfahren erzielte sein können, wenn dieses nicht planmäßig gerade auf die Herstellung solcher Erzeugnisse gerichtet war. Denn Erkenntnisse und Anregungen in einer Vorveröffentlichung, die sich noch nicht zu einer der später zu dem Patent angemeldeten Lehre entsprechenden Anweisung zu dem technischen Handeln verdichtet haben, können jedenfalls die Neuheit einer Patentlehre in der Regel nicht beeinträchtigen. Ebenso wie von einer fertigen Lehre zu dem technischen Handeln erst dann die Rede sein kann, wenn sie von einem Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen ”zu beliebig wiederholten Malen” angewandt werden kann (RG GRUR 1936, 539, 541, BGHZ 51, 74, 81 ff - Rote Taube), läßt sich von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme eines Erfindungsgedankens dann nicht sprechen, wenn ein gewünschtes Ergebnis ohne Kenntnis der neuen Lehre überhaupt nicht oder zwar zufällig einmal, aber nicht wiederholbar, also gezielt nach einer bestimmten Methode erreichen läßt. - 17 V. 1. Da das Bundespatentgericht die unter IV 5 und 6 aufgeführten Gesichtspunkte für eine Prüfung der Anmeldung auf Patentfähigkeit nicht beachtet und nicht geprüft hat, ob eine andere Anspruchsfassung, etwa entsprechend dem von der Anmelderin im Rechtsbeschwerdeverfahren angekündigten Hilfsantrage, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnte, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an aas Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, daß die der Anmeldung zugrunde liegende Verwendungsart sich grundlegend von der in der DAS D vorausgesetzten unterscheide, weil gerade die spätere Erwärmung der Gußteile, z. B. bei Verbrennungsmotoren, ganz besonderen Anforderungen ausgesetzt sei, hat sie Gelegenheit, dies im weiteren Verfahren vorzutragen. Das Bundespatentgericht wird zu prüfen haben, ob dadurch die Grundlage für einen Verwendungsanspruch gemäß den ausgelegten Unterlagen gegeben sein kann. Sollte eine erneute Prüfung die Auffassung des angefochtenen Beschlusses einer mangelnden Abgrenzbar-keit der Verwendungsart vom Stande der Technik bestätigen, so bietet der angekündigte Hilfsantrag Gelegenheit zur Prüfung, ob die angemeldete Lehre zu dem technischen Handeln nicht ihrer Art nach in einem Herstellungsanspruch ihren patentgemäßen Ausdruck findet. Ein solcher Anspruch unterscheidet sich von dem ausgelegten dadurch, daß nicht auf die Verwendung der fertigen Legierungen abgestellt ist, sondern daß er die Auswahl der bei der Herstellung der Legierungen zu beachtenden Legierungskomponenten in sich einschließt. Dem steht nicht entgegen, daß es sich hier nicht um eine für ein Herstellungsverfahren von Legierungen "in physikalisch-chemischer Hinsicht vom Üblichen abweichende" Herstellungsmethode handelt (so Bayer/Schwärz-maier/Zeiler in ”10 Jahre Patentschrift” S. 201, 223); denn die Patentfähigkeit von Verfahren ist nicht auf die eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, d.h. auf die Art und Weise der Umsetzung oder Mischung bestimmter Stoffe, beschränkt, sondern kann auch in einer bestimmten Auswahl der Ausgangsstoffe oder in deren quantitativer Zusammensetzung liegen, insbesondere wenn diese, wie hier einer bestimmten physikalischen Gesetzmäßigkeit folgt und dadurch, so behauptet die Anmelderin, zu einem besonderen technisch fortschrittlichen Ergebnis führt, das für den Fachmann nicht vorausgesehen werden konnte. Senatspräsident Dr. Spreng Trüstedt Ballhaus ist im Ruhestand und verhindert zu unterschreiben Trüstedt Bruchhausen Ochmann