Der X, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14, Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr, Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Der Antragsteller hat die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt {§ 78 b ZPO i.V. m. Der Antragsteller wendet sich gegen einen das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht abschließenden Beschluß vom 22, März 1993, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patentamtes vom 19. Die in den an den Bundesgerichtshof gerichteten Schriftsätzen des Antragstellers erhobenen Beanstandungen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß einer der Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorliegen könnte. z.E. BGHS 43, 12, 16 ff.; BGH GRUR 1986, 667, 668), sie kann aber ausnahmsweise den Rügegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG (keine ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten im Verfahren) erfüllen, nämlich dann, wenn die Partei in besonders krasser Weise unrechtmäßig gehindert war, ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Auf die Möglichkeit, daß mittellosen Beteiligten die Fahrtkosten vorgeschossen werden können, wenn die Voraussetzungen dafür dargelegt sind, hat das Bundespatentgericht den Antragsteller in der Ladung hingewiesen. Auf die behauptete Befangenheit der mitwirkenden Richter des Bundespatentgerichts könnte die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG nur dann gestützt werden, wenn ein entsprechendes Ablehnungsgesuch bereits erfolgreich beschie-den worden wäre, was hier nicht der Fall war.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 6/93
vom 14. Juli 1993
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 36 36 081.3
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Der X, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14, Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr, Melullis und Dr. Greiner
beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller hat die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt {§ 78 b ZPO i.V.m. § 102 Abs, 5 PatG), da er bisher offenbar keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt für die eingelegte Rechtsbeschwerde gefunden hat.
Die Voraussetzungen zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint. Der Antragsteller wendet sich gegen einen das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht abschließenden Beschluß vom 22, März 1993, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patentamtes vom 19. Mai 1989 zurückgewiesen wurde. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gemäß § 100 Abs. 3 PatG kann in diesem Fall eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur erhoben werden, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 des § 100 Abs. 3 PatG abschließend aufgezähl-ten Rügen erhoben wird. Die in den an den Bundesgerichtshof gerichteten Schriftsätzen des Antragstellers erhobenen Beanstandungen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß einer der Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorliegen könnte.
Der Antragsteller wendet sich zu dem einen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Diese kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof nicht überprüft werden.
Zum anderen meint der Antragsteller, das Bundespatentgericht hätte ihm einen Patentanwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe beiordnen und ihm so Gelegenheit geben müssen, sich u.a. im Termin zur mündlichen Verhandlung in München vertreten zu lassen.
Diese Rüge zielt inhaltlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht ab. Sie eröffnet zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (vgl. z.E. BGHS 43, 12, 16 ff.; BGH GRUR 1986, 667, 668), sie kann aber ausnahmsweise den Rügegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG (keine ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten im Verfahren) erfüllen, nämlich dann, wenn die Partei in besonders krasser Weise unrechtmäßig gehindert war, ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
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So liegt es hier erkennbar nicht. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht besteht kein Anwalts- oder Vertretungszwang. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt dem Gericht darzulegen. Das Gericht hat ihm mehrfach - so z.B. mit der ausführlichen Verfügung vom 12. Februar 1993 (Anl. zur Terminsladung) - rechtliche Hinweise gegeben, in denen es die Sachund Rechtslage aus seiner Sicht erläutert und den Antragsteller zur Stellungnahme aufgefordert hatte.
Seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat das Bundespatentgericht mit begründetem Beschluß zurückgewiesen. Der Antragsteller ist zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen gewesen. Auf die Möglichkeit, daß mittellosen Beteiligten die Fahrtkosten vorgeschossen werden können, wenn die Voraussetzungen dafür dargelegt sind, hat das Bundespatentgericht den Antragsteller in der Ladung hingewiesen. Der Antragsteller ist zu dem Termin nicht erschienen und hat auch keinen Reisekostenvorschuß beantragt. Seine Stellungnahme zur Terminsladung, die ihn bereits am 19. Februar 1993 erreichte, sandte er so spät an das Bundespatentgericht ab, daß sie erst einen Tag nach dem Termin beim Bundespatentgericht einging.
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Nach alledem liegen keine Anhaltspunkte für die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren vor.
Auf die behauptete Befangenheit der mitwirkenden Richter des Bundespatentgerichts könnte die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG nur dann gestützt werden, wenn ein entsprechendes Ablehnungsgesuch bereits erfolgreich beschie-den worden wäre, was hier nicht der Fall war.
Rogge Jestaedt Broß
Melullis Greiner