Einsprechende V und Rechtsbeschwerdegegnerin, Einsprechende V und Rechtsbeschwerdegegnerin, Einsprechende V und Rechtsbeschwerdegegnerin, August 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegner wird der Beschluß des Senats vom 10. Der Streitwert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz anderweitig auf 6.000.000,— DM festgesetzt. Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse an der Rechtsverfolgung auf seiten der Patentinhaberin, über deren Rechtsmittel in diesem Verfahren zu entscheiden war.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 6/91 BESCHLUSS vom 14. August 1992 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Deutsche Patent 26 24 641 The N|H FflB, N.Y. , (Vereinigte Staaten von Amerika), - Verfahrensbevollmächtigte: Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin , Rechtsanwälte Dr. und Dr. (UHI sowie Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: Straße 189, V| Einsprechende VI und Rechtsbeschwerdegegnerin, H (Frankreich), Einsprechende IV und Rechtsbeschwerdegegnerin , AG, (Schweiz), Einsprechende III und Rechtsbeschwerdegegnerin, 4s- Hutschenreuther Aktiengesellschaft, Selb, - Verfahrensbevollmächtigte: Einsprechende V und Rechtsbeschwerdegegnerin, 3 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis geschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegner wird der Beschluß des Senats vom 10. März 1992 geändert. Der Streitwert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz anderweitig auf 6.000.000,— DM festgesetzt. Gründe: Die seitens der Prozeßbevollmächtigten der Einsprechenden zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung hat Erfolg. Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse an der Rechtsverfolgung auf seiten der Patentinhaberin, über deren Rechtsmittel in diesem Verfahren zu entscheiden war. Diese ist für die Verteidigung ihrer Rechte aus dem Patent nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der Gegenvorstellung gegenüber einem kleineren Wettbewerber von einem Streitwert von 6.000.000,— DM für den Verletzungsprozeß ausgegangen. Mit Rücksicht auf die auch darin zu dem Ausdruck gelangte wirtschaftliche Bedeutung 4<r des Schutzrechtes ist das Interesse der Schutzrechtsinhaberin an der Aufrechterhaltung des Patentes mit 6.000.000,— DM zu bewerten. Bruchhausen Melullis