1) dHHHI S^HI^-Werke GmbH, LflHBpstraße Das Bundespatentgericht hat die Neuheit und einen technischen Fortschritt der angemeldeten Lehre festgestellt. Nach der US-Patentschrift 3 337 666 sei es bereits erkannt worden, daß eine gleichförmige Wandstärke und ein hoher Orientierungsgrad des endgültigen Hohlkörpers dann erreicht werden könnten, wenn - mit dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 Das Herstellen eines Zwischenformlings aus einem schlauchförmigen Vorformling durch Blasen in einer Zwischenblasform sei in der britischen Patentschrift 1 147 118 beschrieben. Damit sei dem Durchschnittsfachmann die Anregung vermittelt worden, den Zwischenformling aus einem Schmelzeschlauch, von dem in aller Regel beim Blasformen ausgegangen werde, einen Zwischenformling zu blasen, wenn das Spritzgießen des Zwischenformlings nachteilig sei. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe im Rahmen der Erörterung der Erfindungshöhe Tatsachen übersehen, unberücksichtigt gelassen, aus dem Zusammenhang gerissen und technische Zusammenhänge falsch gesehen; die maßgeblichen Feststellungen seien durch Verfahrensfehler zustande gekommen. geht dann im einzelnen auf die zu dem Patent angemeldete technische Lehre ein und würdigt die Leistung des Erfinders und meint, es sei fehlerhaft, daß das Bundespatentgericht die Neuheit und den technischen Fortschritt zwar unterstellt, aber nicht bei der Würdigung der Erfindungshöhe berücksichtigt habe. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG aufgezeigt. Selbst wenn die von ihr aufgezählten Mängel bei der Feststellung der erheblichen Tatsachen und deren Würdigung vorlägen, so könnte das zwar einer Verletzung des § 286 ZPO (§ 93 Abs. 1 Satz 1 PatG) zugeordnet werden. Es stellt auch keinen Begründungsmangel dar, wenn bei der Prüfung und Bewertung dahin, ob die angemeldete Lehre einer erfinderischen Leistung entspringt, Neuheit und technischer Fortschritt nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt werden. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Bundespatentgericht sich bei der Erörterung der Erfindungshöhe nicht mit dem Stand der Technik befaßt hat. Allein aufgrund des im einzelnen angegebenen und abgehandelten Standes der Technik ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die angemeldete Lehre für den Fachmann nahegelegen hat.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 6/82 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 21 61 066.2-16 der Inc., T( (V.St.A.) , Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: 1) dHHHI S^HI^-Werke GmbH, LflHBpstraße 2) KW-Werke Reinold H|^ AG, gesetzlich ver- treten durch ihren Vorstand, Dipl.-Kaufmann Johannes Lieken in B&Kk Wirtschaftsingenieur Reinhold HflBHB in S| und Ingenieur Rainer in Einsprechende I und II und Rechtsbeschwerdegegnerinnen, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. GmbH; itraße. Einsprechende III 2 - Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 1982 wird auf Kosten der Anmelder in zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Das Deutsche Patentamt hat nach Prüfung der Einsprüche das für ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines Hohlkörpers aus thermoplastischem Kunststoff nachgesuchte Patent versagt. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich deren nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der gerügt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechenden treten diesem Verlangen mit dem Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde entgegen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Rechtsbeschwerdegrund ist nicht dargetan. Das Bundespatentgericht hat die Neuheit und einen technischen Fortschritt der angemeldeten Lehre festgestellt. Es hat jedoch verneint, daß diese Lehre auf einer erfinderischen Leistung beruhe. Unter Darlegung im einzelnen ist es insoweit zu den folgenden Ergebnissen gelangt: Nach der US-Patentschrift 3 337 666 sei es bereits erkannt worden, daß eine gleichförmige Wandstärke und ein hoher Orientierungsgrad des endgültigen Hohlkörpers dann erreicht werden könnten, wenn - mit dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 4 - übereinstimmend - zunächst aus einer Kunststoffschmelze ein dem endgültigen Hohlkörper ähnlicher Zwischenformling erzeugt und dieser in einem ganz bestimmten Temperaturbereich zur Endform geblasen werde. Die vorgenannte Patentschrift gebe die Anregung, auch andere geeignete Herstellungsverfahren als das Spritzgießen für den Zwischenformling in Betracht zu ziehen. Das Herstellen eines Zwischenformlings aus einem schlauchförmigen Vorformling durch Blasen in einer Zwischenblasform sei in der britischen Patentschrift 1 147 118 beschrieben. Damit sei dem Durchschnittsfachmann die Anregung vermittelt worden, den Zwischenformling aus einem Schmelzeschlauch, von dem in aller Regel beim Blasformen ausgegangen werde, einen Zwischenformling zu blasen, wenn das Spritzgießen des Zwischenformlings nachteilig sei. Daß schließlich die Form zu dem Herstellen des Zwischenformlings zur Kühlung des Zwischenformlings auf die Orientierungstemperatur herangezogen werden könne, zeige die französische Patentschrift 1 406 520, so daß auch dieses Merkmal sich angeboten habe. Unter diesen Umständen habe der Durchschnittsfachmann vom aufgezeigten Stand der Technik her ohne Überwindung besonderer Schwierigkeiten zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen können. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe im Rahmen der Erörterung der Erfindungshöhe Tatsachen übersehen, unberücksichtigt gelassen, aus dem Zusammenhang gerissen und technische Zusammenhänge falsch gesehen; die maßgeblichen Feststellungen seien durch Verfahrensfehler zustande gekommen. Sie 5 geht dann im einzelnen auf die zu dem Patent angemeldete technische Lehre ein und würdigt die Leistung des Erfinders und meint, es sei fehlerhaft, daß das Bundespatentgericht die Neuheit und den technischen Fortschritt zwar unterstellt, aber nicht bei der Würdigung der Erfindungshöhe berücksichtigt habe. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG aufgezeigt. Selbst wenn die von ihr aufgezählten Mängel bei der Feststellung der erheblichen Tatsachen und deren Würdigung vorlägen, so könnte das zwar einer Verletzung des § 286 ZPO (§ 93 Abs. 1 Satz 1 PatG) zugeordnet werden. Einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG stellte das aber nicht dar. Das gleiche gilt, soweit die Rechtsbeschwerde mit ihrer eigenen Beurteilung der angemeldeten Lehre deren Beurteilung durch das Bundespatentgericht angreift, weil es sich dabei um eine unbeachtliche sachlich rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung handelt. Es stellt auch keinen Begründungsmangel dar, wenn bei der Prüfung und Bewertung dahin, ob die angemeldete Lehre einer erfinderischen Leistung entspringt, Neuheit und technischer Fortschritt nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt werden. Nur das Übergehen von selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmit- 6 - teln rechtfertigt eine auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gegründete Rechtsbeschwerde. Dazu zählen Neuheit und technischer Fortschritt nicht, sofern diese nicht als Voraussetzungen der Patentierung, sondern nur bei der Prüfung der Erfindungshöhe als gegebenenfalls zu beachtende Umstände in Betracht kommen können. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Bundespatentgericht sich bei der Erörterung der Erfindungshöhe nicht mit dem Stand der Technik befaßt hat. Vielmehr hat es das sogar ausführlich getan. Allein aufgrund des im einzelnen angegebenen und abgehandelten Standes der Technik ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die angemeldete Lehre für den Fachmann nahegelegen hat. Diese Darlegungen lassen die tragenden Gedanken und den Grund der Verneinung der Patentfähigkeit der angemeldeten Lehre erkennen. 7 Bei dieser Rechtslage war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Brodeßer von Albert