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BGH · X ZB 6/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 6/80

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja PatG § 1 Walzstabteilung Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind auch dann nicht patentfähig, wenn mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage ein Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang mit bekannten Steuerungsmitteln unmittelbar beeinflußt wird (Ergänzung zu BGHZ 67, 22 -Dispositionsprogramm und BGH GRUR 1977, 659 - Straken). Das Patentamt hat die Patentanmeldung, welche nach ihrer ursprünglichen Bezeichnung ein Verfahren zu dem Abtrennen der Restlängen von den auf Verkaufslänge unterteilten Walzstäben betraf, mangels Neuheit zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, die Patentanmeldung sei im wesentlichen auf eine dem Patentschutz nicht zugängliche untechnische Lehre gerichtet. 1. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die durch den Patentanspruch 1 vermittelte Lehre, soweit sie über den im Oberbegriff des Anspruchs aufgeführten Stand der Technik hinausgehe, sei eine reine Denkanweisung für die Programmierung eines Rechners, also ein Rechenprogramm; dieses sei nur eine Voraussetzung dafür, daß unter Zuhilfenahme eines Rechners der Arbeitsablauf einer maschinellen Anlage sinnvoll gesteuert werden könne. Die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende grundsätzliche Rechtsfrage sieht das Bundespatentgericht darin, daß nach seiner Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärt sei, ob Erfindungen dem Bereich der Technik angehörten, bei denen ein (untechnisches) Rechenprogramm nicht nur mit den Merkmalen einer Datenverarbeitungsanlage verknüpft sei, sondern darüber hinaus mit denen einer Produktionsanlage, deren Bestandteil der Rechner sei. Dieses bestehe in seinem Kern darin, daß mit Rücksicht auf die Fehlerquellen der anfänglichen Längenberechnung durch die Kürzung der vorletzten (gegebenenfalls dritt- oder viertletzten) Teillänge eine Art Pufferzone vorgesehen werde, innerhalb deren später festgestellte Abweichungen der Gesamtlänge von den Vorausberechnungen ausgeglichen werden könnten, ohne daß das angestrebte Ziel der Vereinzelung der Restlängen in jeder Scherenlage verfehlt werde. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsgrundsätze zur Patentierbarkeit von Rechenprogrammen, die der Senat in den Entscheidungen "Dispositionsprogramm" (BGHZ 67, 22), "Straken" (GRUR 1977, 655), "Prüfverfahren" (GRUR 1978, 102) und "Fehlerortung" (GRUR 1978, 420) aufgestellt hat und deren Richtigkeit die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, auf die Patentanmeldung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles zutreffend angewendet. Nach der Beschreibung liegt ihr die Aufgabe zugrunde, ein Arbeitsverfahren zu schaffen, welches es ermöglicht, aus Walzstäben, deren Länge noch nicht genau festgestellt ist, wenn die Aufteilung in zu einer Kaltscherenlage zusammenkommende Teillängen beginnt, Teillängen so zu schneiden, daß Restlängen stets an dem größten ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge anhängen. Die Lösung der Aufgabe besteht nach der Anmeldung darin, daß die Festlegung der Teillängen, zunächst von einer nach dem Einsatzgewicht vorausberechneten Gesamtlänge ausgehend, mit der Maßgabe erfolgt, daß die vorletzte (gebenenfalls auch die dritt- oder viertletzte) Teillänge um mindestens eine Verkaufslänge kürzer als das ganzzahlige Vielfache der mit der Restlänge behafteten letzten Teillänge und um mindestens eine Verkaufslänge länger als ein über der minimalen Länge gelegenes ganzzahliges Vielfaches der Verkaufslänge vorgesehen wird. Nach den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses besteht die Erfindung darin, bei einem Aufteilungsverfahren der bekannten Art das Ziel der Aufteilung auf Kühlbett-längen, nämlich zu bewirken, daß in jeder Kaltscherenlage durch den letzten Schnitt nur noch Restlängen abgetrennt werden, durch folgende Anweisung zu erreichen: 2. Rechne mit Hilfe eines Rechners aus der so ermittelten Länge entsprechend den vorgegebenen Betriebs- und Verkaufsbedingungen Teillängen aus und teile diese dabei so auf, daß die vorletzten Teillängen um mindestens eine Verkaufslänge kürzer sind als die mit der Restlänge behaftete letzte Teillänge. genannten Merkmal ist zu ergänzen, daß die vorletzten Teillängen um mindestens ein ganzzahliges Vielfaches länger sein müssen als das nach den Betriebsbedingungen (Ausstoßgeschwindigkeit der Walzstraße, Länge und Arbeitstakt des Kühlbetts) und den Verkaufsbedingungen (Verkaufslänge) zulässige geringste Vielfache der Verkaufslänge. Der hieraus gezogene Schluß, die gegebene Lehre sei deshalb eine "reine Denkanweisung" und stelle lediglich "eine systematisch niedergeschriebene, vollständige Anweisung" dar, "nach der eine Aufgabe durch Berechnungen gelöst werden kann", wird dem Gegenstand der Erfindung gerecht und hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Folge, daß die angemeldete Lehre mangels eines technischen Gehalts dem Patentschutz nicht zugänglich ist. Betrachtet man die in dem angefochtenen Beschluß zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde in diesem Punkt unbeanstandet als entscheidend herausgestellten Verfahrensschritte unter den genannten Gesichtspunkten, dann erweist sich, daß der Kern der Lehre in einem untechnischen Denkschema besteht und daß, ähnlich dem in der Entscheidung "Dispositionsprogramm" behandelten Fall, das Gebiet der Technik erst betreten wird, nachdem die eigentliche Problemlösung bereits abgeschlossen ist. Die Lehre der Patentanmeldung besagt im wesentlichen nichts anderes, als daß - unter Einsatz der geläufigen technischen Apparaturen - zur Erzielung eines wünschenswerten Ergebnisses bei der Aufteilung der Walzstäbe eine rechnerische Überprüfung vorher gewonnener, noch ungenauer Werte vorgenommen werden soll. Im Vergleich zu dem von dem Senat in der genannten Entscheidung (BGHZ 67, 22) behandelten Dispositionsprogramm liegen Unterschiede der hier zu beurteilenden Lehre nur darin, daß die nach dem Programm verarbeiteten Werte eine Beziehung zu technischen Vorgängen haben und daß die mit Hilfe des Programms gewonnenen Ergebnisse Verwertung in einem technischen Verfahren finden. bb) Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es der Auffassung ist, der Senat habe zwar entschieden, daß ein mit den technischen Merkmalen einer Datenverarbeitungsanlage verknüpftes Rechenprogramm untechnisch und daher dem Patentschutz nicht zugänglich sei, wenn es weder einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage noch eine neue, erfinderische Arbeitsweise derselben lehre; offen sei jedoch die - mit Rücksicht auf die zunehmende Anwendung rechnergesteuerter Produktionsverfahren bedeutsame - Frage, ob dies auch In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist die Benutzung von Naturkräften in dem genannten Sinne nicht Bestandteil der Problemlösung, und der erstrebte Erfolg - die erwünschte Aufteilung der Stäbe -stellt sich aufgrund der Anwendung der Anweisung nicht unmittelbar ein, sondern erst durch die Benutzung technischer Mittel, die aber ebenso wenig Anteil an der Lösung haben. die EDV-Anlage, so ist in diesem Falle außer dieser auch die (übrige) maschinelle Einrichtung, deren Tätigkeit durch den Rechner ausgewertet und gesteuert wird, nicht Gegenstand der Erfindung. So bezieht die Rechtsbeschwerde die bei der Rechenarbeit zu berücksichtigenden, durch die konkreten Gegebenheiten des Fertigungsprozesses gelieferten Daten in die Problemlösung ein, während diese doch lediglich die Voraussetzung der Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens im Einzelfall sind oder, anders ausgedrückt, das Zahlenmaterial, das den programmgemäßen Berechnungen unterworfen wird. In dieser Wesensbestimmung kommt zu dem Ausdruck, daß die Rechtsbeschwerde den gesamten Verfahrensablauf der Teilung der Walzstäbe auf Verkaufslängen einschließlich der Aussonderung der Restlängen als den Gegenstand des als neu und erfinderisch beanspruchten Verfahrens ansieht, während es doch offensichtlich ist, daß Teilungsverfahren und Aussonderung mit herkömmlichen Mitteln und nach herkömmlichen Methoden durchgeführt werden und sich das, was als Gegenstand eines Schutzes allein in Betracht kommen könnte, auf die zu der Bemessung der erwünschten Kühlbettlängen führende Berechnungsweise beschränkt. c) Ob die Patentansprüche 2 und 3 technische Gegenstände enthalten, bedarf, wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, schon deshalb keiner Entscheidung, weil über den Patenterteilungsantrag nur einheitlich entschieden werden kann; mit der Nichtgewährbarkeit des Anspruchs 1 steht daher fest, daß das Patentbegehren insgesamt erfolglos bleiben muß.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 PatG § 1
Walzstabteilung
 Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind auch dann nicht patentfähig, wenn mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage ein Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang mit bekannten Steuerungsmitteln unmittelbar beeinflußt wird (Ergänzung zu BGHZ 67, 22 -Dispositionsprogramm und BGH GRUR 1977, 659 - Straken).
BGH, Beschl. v. 16. September 1980 - X ZB 6/80 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 6/80	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 2.248.177.2-14
der S
Aktiengesellschaft, SBMBstraße gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Joachim	C^H0straße%,	Bf
 und Dipl.-Ing. Heinrich WBHBf HflHB'Dl
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.1
und Dr
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 8. Senats (technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 21. August 1979 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Patentamt hat die Patentanmeldung, welche nach ihrer ursprünglichen Bezeichnung ein Verfahren zu dem Abtrennen der Restlängen von den auf Verkaufslänge unterteilten Walzstäben betraf, mangels Neuheit zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Anmelderin die Bekanntmachung mit folgenden Patentansprüchen beantragt:
"1. Arbeitsverfahren beim Unterteilen von Walzstäben auf Kühlbettlängen hinter kontinuierlich arbeitenden Walzstraßen, bei dem das Walzgut während der Auswalzung durch Meßeinrichtungen erfaßt wird und die Meßwerte einem Rechner zugeführt werden, der die Gesamtlänge ermittelt und unter Berücksichtigung der maximalen, über das Kühlbett zu fördernden Länge und der minimalen, aus der Auslauf-geschwindigkeit des Walzgutes und dem Arbeitstakt des Kühlbettes sich ergebenden Länge, die Unterteilung in Teillängen von ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge steuert mit der weiteren Maßgabe, daß die keine volle Verkauf slänge ergebende Restlänge unter Berücksichtigung der maximalen Kühlbettlänge einem ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge zugeschlagen wird und keine der übrigen Teillängen mit einem größeren ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge geschnitten werden, als die mit der Restlänge behaftete Teillänge, dadurch gekennzeichnet, daß die Festlegung der Teillängen, zunächst ausgehend von einer aufgrund des Einsatzgewichtes voraus berechneten Gesamtwalzlänge mit der Maßgabe erfolgt, daß bei einer Gesamtzahl von n Teillängen, die aus der Gesamtwalzlänge geschnitten werden, die (n-l)-te (vorletzte) Teillänge und gegebenenfalls weitere (dritt- oder auch viertletzte) Teillängen um mindestens eine Verkaufslänge kürzer als das ganzzahlige Vielfache der mit der Restlänge behafteten
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letzten Teillänge und um mindestens eine Verkaufslänge länger als ein über der minimalen Länge gelegenes ganzzahliges Vielfaches der Verkaufslänge vorgesehen wird bzw. werden, und daß die sich aus den Messungen vor den letzten Teilschnitten ergebende tatsächliche Gesamtwalzlänge mit der voraus berechneten Gesamtwalzlänge verglichen wird und der sich ergebende positive oder negative Unterschied durch Zugabe oder Abzug von Verkaufslängen an der vorletzten oder gegebenenfalls dritt-oder auch viertletzten Teillänge ausgeglichen wird.
2.	Arbeitsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei Bildung von Kaltscherenlagen aus Teillängen, die von verschiedenen Walzstäben genommen sind, das ganzzahlige Vielfache der Verkaufslänge der ersten mit einer Restlänge behafteten Teillänge, die in die Kaltscherenlage eingeht, als maximales Vielfaches der sämtlichen Teillängen dieser Kaltscherenlage eingesetzt wird anstelle des sich aus der Kühlbettlänge abzüglich größtmöglicher Restlänge ergebenden maximalen ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge, wobei einer eventuellen zweiten mit einer Restlänge behafteten, in die gleiche Kaltscherenlage eingehenden Teillänge das gleiche ganzzahlige Vielfache der Verkaufslänge, wie der ersten mit einer Restlänge behafteten Teillänge gegeben wird.
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3.	Arbeitsverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Restlänge - wie an sich bekannt - auf mehrere Teillängen aufgeteilt wird, wobei die ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslängen, denen die Teilrestlängen zugeschlagen werden, innerhalb einer Kaltscheren-lage untereinander gleich gehalten sind."
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, die Patentanmeldung sei im wesentlichen auf eine dem Patentschutz nicht zugängliche untechnische Lehre gerichtet.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
1.	Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die durch den Patentanspruch 1 vermittelte Lehre, soweit sie über den im Oberbegriff des Anspruchs aufgeführten Stand der Technik hinausgehe, sei eine reine Denkanweisung für die Programmierung eines Rechners, also ein Rechenprogramm; dieses sei nur eine Voraussetzung dafür, daß unter Zuhilfenahme eines Rechners der Arbeitsablauf einer maschinellen Anlage sinnvoll gesteuert werden könne. Die Patentierbarkeit einer solchen Lehre lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß das untechnische Rechenprogramm mit technischen Merkmalen verknüpft sei.
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Denn weder werde die mit Hilfe des Rechenprogramms gesteuerte Anlage durch die Lehre des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik in erfinderischer Weise verändert, noch lehre der Patentanspruch eine neue, erfinderische Art der Benutzung der Anlage. Unter diesen Umständen besage es auch nichts, daß das Programm einem technischen Zweck diene.
Die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende grundsätzliche Rechtsfrage sieht das Bundespatentgericht darin, daß nach seiner Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärt sei, ob Erfindungen dem Bereich der Technik angehörten, bei denen ein (untechnisches) Rechenprogramm nicht nur mit den Merkmalen einer Datenverarbeitungsanlage verknüpft sei, sondern darüber hinaus mit denen einer Produktionsanlage, deren Bestandteil der Rechner sei.
2.	Die Rechtsbeschwerde ist der Meinung, das Beschwerdegericht habe die von dem erkennenden Senat zur Frage der Patentierbarkeit von Datenverarbeitungsprogrammen aufgestellten Rechtsgrundsätze mißverstanden und daher unzutreffend angewendet.
Die Erzielung des durch die Lehre des Patentanspruchs erstrebten Erfolges setze, so führt die Rechtsbeschwerde aus, den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus. Solche Naturkräfte kämen nicht lediglich anläßlich der Anwendung einer untechnischen Lehre zu dem Einsatz; vielmehr sei die Verwendung der technischen Mittel ein Bestandteil der Problemlösung. Dieses Problem bestehe nach der Patent-
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anmeldung darin, zur Vermeidung zeit- und kostenaufwendigen Aussortierens der Restlängen Gruppen von in Verkaufslängen unterteilten Walzstäben zu erzielen, die von Restlängen frei seien. Das erfindungsgemäße Verfahren liefere am Ende der Abkühlungsphase Walzstäbe, deren Abmessungen ein müheloses Ausscheiden der Restlängen ermöglichten. Die von dem Beschwerdegericht als Rechenprogramm charakterisierten kennzeichnenden Merkmale dieses Verfahrens seien in Wahrheit nichts als die abstrahierende Beschreibung des Teilungsverfahrens. Dieses bestehe in seinem Kern darin, daß mit Rücksicht auf die Fehlerquellen der anfänglichen Längenberechnung durch die Kürzung der vorletzten (gegebenenfalls dritt- oder viertletzten) Teillänge eine Art Pufferzone vorgesehen werde, innerhalb deren später festgestellte Abweichungen der Gesamtlänge von den Vorausberechnungen ausgeglichen werden könnten, ohne daß das angestrebte Ziel der Vereinzelung der Restlängen in jeder Scherenlage verfehlt werde. Der vorgeschlagene Weg stelle sich ohne seine technische Anwendung nicht als eine fertige Problemlösung dar. Das Vorsehen der Pufferzone und deren richtige Dimensionierung seien ohne Berücksichtigung des bei der Fertigung verwendeten Materials und der durch das Fertigungsverfahren bedingten potentiellen Abweichungen nicht möglich, anders als etwa bei einer Organisationsund Rechenregel, bei der eine solche Abhängigkeit vom konkreten Anwendungstatbestand nicht bestehe. Es sei widersprüchlich, in einer derartigen, auf die konkreten technischen Umstände abstellenden Anweisung eine abstrakte Rechenregel zu sehen. Die Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts würde dazu führen, daß in weitem Umfang Verfahren zu dem Sortieren unterschiedlich bemessenen Materials der Patentierbarkeit entzogen wären, weil sich
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aus ihnen zwangsläufig Rechenregeln ableiten ließen, die auf der Relation zwischen verschiedenen Meßwerten beruhten.
3.	Der angefochtene Beschluß hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsgrundsätze zur Patentierbarkeit von Rechenprogrammen, die der Senat in den Entscheidungen "Dispositionsprogramm" (BGHZ 67, 22), "Straken" (GRUR 1977, 655), "Prüfverfahren" (GRUR 1978, 102) und "Fehlerortung" (GRUR 1978, 420) aufgestellt hat und deren Richtigkeit die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, auf die Patentanmeldung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles zutreffend angewendet.
a)	Die Patentanmeldung schildert einleitend das übliche Verfahren bei der Teilung der in einer kontinuierlich arbeitenden Walzstraße erzeugten Walzstäbe auf Längen, die sich nach der Größe des sie zur Abkühlung aufnehmenden Kühlbetts und nach der Verkaufslänge richten. Dabei erfolgt eine Aufteilung der Stäbe auf ganzzahlige Vielfache der Verkaufslängen, wobei einerseits die Länge des Kühlbetts nicht überschritten, andererseits ein Wert nicht unterschritten werden darf, der sich aus dem Arbeitstakt des Kühlbetts und der Auslaufgeschwindigkeit des Stabes aus dem Walzwerk errechnet. Es ist von Vorteil, die Aufteilung so vorzunehmen, daß die letzte Länge eines Stabes, die die Restlänge enthält, welche keine volle Verkaufslänge mehr ergibt, um eben diese Restlänge länger ist als die übrigen, einem ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge entsprechenden Längen, damit in einer mehrere Längen umfassenden Kaltscherenlage beim letzten Schnitt nur die Restlänge übrigbleibt und ohne umständliches Sortieren entfernt
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werden kann. Die Ermittlung der Scherenlängen erfolgt üblicherweise durch einen Rechner, der die voraussichtliche Stablänge aus dem Einsatzgewicht des zu walzenden Materials errechnet. Aus baulichen, meß- und walztechnischen Gründen können sich aber während des Walzvorgangs Änderungen der vorausberechneten Stablänge ergeben, die bewirken, daß sich die Restlänge nicht am größten ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge befindet.
Die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung möchte dieser Schwierigkeit begegnen. Nach der Beschreibung liegt ihr die Aufgabe zugrunde, ein Arbeitsverfahren zu schaffen, welches es ermöglicht, aus Walzstäben, deren Länge noch nicht genau festgestellt ist, wenn die Aufteilung in zu einer Kaltscherenlage zusammenkommende Teillängen beginnt, Teillängen so zu schneiden, daß Restlängen stets an dem größten ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge anhängen. Mit dieser in der Anmeldung beschriebenen Aufgabe stimmen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß überein.
Die Lösung der Aufgabe besteht nach der Anmeldung darin, daß die Festlegung der Teillängen, zunächst von einer nach dem Einsatzgewicht vorausberechneten Gesamtlänge ausgehend, mit der Maßgabe erfolgt, daß die vorletzte (gebenenfalls auch die dritt- oder viertletzte) Teillänge um mindestens eine Verkaufslänge kürzer als das ganzzahlige Vielfache der mit der Restlänge behafteten letzten Teillänge und um mindestens eine Verkaufslänge länger als ein über der minimalen Länge gelegenes ganzzahliges Vielfaches der Verkaufslänge vorgesehen wird.
Die sich bei den Messungen vor den letzten Teilschnitten herausstellende Differenz der tatsächlichen gegenüber der
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vorausberechneten Gesamtwalzlänge wird durch Zugabe oder Abzug von Verkaufslängen an der vorletzten (dritt-, viertletzten) Teillänge ausgeglichen.
Nach den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses besteht die Erfindung darin, bei einem Aufteilungsverfahren der bekannten Art das Ziel der Aufteilung auf Kühlbett-längen, nämlich zu bewirken, daß in jeder Kaltscherenlage durch den letzten Schnitt nur noch Restlängen abgetrennt werden, durch folgende Anweisung zu erreichen:
1.	Lege der rechnerischen Ermittlung der Gesamtlänge des zu unterteilenden Walzstabes zunächst das Einsatzgewicht zugrunde.
2.	Rechne mit Hilfe eines Rechners aus der so ermittelten Länge entsprechend den vorgegebenen Betriebs- und Verkaufsbedingungen Teillängen aus und teile diese dabei so auf, daß die vorletzten Teillängen um mindestens eine Verkaufslänge kürzer sind als die mit der Restlänge behaftete letzte Teillänge.
3.	Errechne dann ebenfalls mit Hilfe des Rechners vor den letzten Teilabschnitten die zu erwartende Gesamtlänge des Walzstabes genau aufgrund von inzwischen
 in bekannter Weise möglich gewordenen Messungen und stelle den Unterschied zu dem errechneten Wert fest.
4.	Gleiche diesen Unterschied bei der oder den vorletzten Teillängen aus.
Diese von dem Beschwerdegericht aufgezählten Schritte der Anweisung stimmen mit der Anmeldung im wesentlichen
 
überein. Lediglich bei dem unter 2. genannten Merkmal ist zu ergänzen, daß die vorletzten Teillängen um mindestens ein ganzzahliges Vielfaches länger sein müssen als das nach den Betriebsbedingungen (Ausstoßgeschwindigkeit der Walzstraße, Länge und Arbeitstakt des Kühlbetts) und den Verkaufsbedingungen (Verkaufslänge) zulässige geringste Vielfache der Verkaufslänge. Diese weitere Bedingung ist unerläßlich, da sonst eine nach den letzten Messungen festgestellte Minderlänge im Verhältnis zu der vorausberechneten Gesamtlänge nicht bei den vorletzten Teillängen ausge-, glichen werden könnte.
b)	Zutreffend bemerkt das Bundespatentgericht, daß die Umformung des Einsatzmaterials, dessen Kühlung und Aufteilung in Verkaufslängen technische Mittel und Maßnahmen erforderten, daß diese technischen Mittel - Meßeinrichtungen, Rechner, Kaltschere - aber dem Fachmann bekannt seien und in der Patentanmeldung keine nähere Darstellung, erst recht keine erfinderische Weiterentwicklung erführen? ebenso wenig lehre die Patentanmeldung, mit den bekannten technischen Mitteln auf eine neue, erfinderische Art umzugehen. Der hieraus gezogene Schluß, die gegebene Lehre sei deshalb eine "reine Denkanweisung" und stelle lediglich "eine systematisch niedergeschriebene, vollständige Anweisung" dar, "nach der eine Aufgabe durch Berechnungen gelöst werden kann", wird dem Gegenstand der Erfindung gerecht und hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Folge, daß die angemeldete Lehre mangels eines technischen Gehalts dem Patentschutz nicht zugänglich ist.
aa) Wie der Senat in seiner Entscheidung "Disposi-tionsprogramm" ausgeführt hat, entscheidet sich die Frage
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nach dem technischen Charakter einer Lehre nicht nach deren sprachlicher Einkleidung. Es ist deshalb ohne entscheidende Bedeutung, daß in dem Patentanspruch technische Vorrichtungen und Größen genannt sind. Entscheidend ist auch nicht, daß für die Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens technische Mittel sinnvoll sind oder gar alleine in Betracht kommen (Entscheidung des Senats "Prüfverfahren"). Schließlich ist es ohne Bedeutung, daß das durch die Anwendung der Lehre gewonnene Ergebnis auf technischem Gebiet Verwendung findet (Senatsentscheidung "Straken"). Es kommt vielmehr lediglich darauf an, in welchen Anweisungen der als neu und erfinderisch beanspruchte Kern der Lehre zu sehen ist, das heißt, in welchen Schritten das Problem der fertigen Lösung zugeführt wird. Betrachtet man die in dem angefochtenen Beschluß zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde in diesem Punkt unbeanstandet als entscheidend herausgestellten Verfahrensschritte unter den genannten Gesichtspunkten, dann erweist sich, daß der Kern der Lehre in einem untechnischen Denkschema besteht und daß, ähnlich dem in der Entscheidung "Dispositionsprogramm" behandelten Fall, das Gebiet der Technik erst betreten wird, nachdem die eigentliche Problemlösung bereits abgeschlossen ist. Die Lehre der Patentanmeldung besagt im wesentlichen nichts anderes, als daß - unter Einsatz der geläufigen technischen Apparaturen - zur Erzielung eines wünschenswerten Ergebnisses bei der Aufteilung der Walzstäbe eine rechnerische Überprüfung vorher gewonnener, noch ungenauer Werte vorgenommen werden soll. Damit diese neu gewonnenen Werte noch sinnvoll zur Korrektur der ungenauen Resultate verwendet werden können, soll die rechnerische Aufteilung an Hand der vorläufigen Werte bereits so vorgenommen werden, daß für
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die Korrektur ein gewisser Spielraum (durch die variable Bemessung der vorletzten Teillängen) besteht. Die Lehre erschöpft sich danach darin, relevante Meßwerte anzugeben sowie die rechnerischen Operationen zu bezeichnen, durch deren Anwendung auf die Meßwerte das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Die für die Gewinnung der Meßwerte bedeutsamen technischen Größen (z.B. die Betriebsbedingungen des Kühlbetts und der Kaltschere) und Mittel (Meßvorrichtungen) sind ebenso wenig Bestandteil der über den Bereich des Gedanklich-Schematischen nicht hinausgehenden Problemlösung wie die zur Berechnung und zur Steuerung der Anlage nach den Ergebnissen der Berechnung eingesetzten Apparaturen. Im Vergleich zu dem von dem Senat in der genannten Entscheidung (BGHZ 67, 22) behandelten Dispositionsprogramm liegen Unterschiede der hier zu beurteilenden Lehre nur darin, daß die nach dem Programm verarbeiteten Werte eine Beziehung zu technischen Vorgängen haben und daß die mit Hilfe des Programms gewonnenen Ergebnisse Verwertung in einem technischen Verfahren finden. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigen solche Unterschiede eine Beurteilung der Lehre als eine technische nicht.
bb) Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es der Auffassung ist, der Senat habe zwar entschieden, daß ein mit den technischen Merkmalen einer Datenverarbeitungsanlage verknüpftes Rechenprogramm untechnisch und daher dem Patentschutz nicht zugänglich sei, wenn es weder einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage noch eine neue, erfinderische Arbeitsweise derselben lehre; offen sei jedoch die - mit Rücksicht auf die zunehmende Anwendung rechnergesteuerter Produktionsverfahren bedeutsame - Frage, ob dies auch
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dann gelte, wenn außer dem - in seinem Aufbau bekannten, nach herkömmlichem Verfahren betriebenen - Rechner auch eine maschinelle Anlage zu dem Einsatz gelange, die aber ebenfalls als solche vorbekannt sei und auf bekannte Art betrieben werde.
Es trifft zu, daß ein solcher Fall erstmals der Entscheidung des Senats unterbreitet wird; eine unmittelbare Steuerung des Produktionsvorganges durch die mit Hilfe des Rechners gewonnenen Ergebnisse war in keinem Fall Gegenstand der bisher vom Senat auf ihren technischen Charakter zu beurteilenden Programme. Zu Recht hat aber das Bundespatentgericht die Auffassung vertreten, daß in solchen Fällen keine anderen Maßstäbe gelten können als in den bisher entschiedenen. Auch hier ist von dem der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 67, 22 - Dispositionsprogramm; BGH GRUR 1977, 1 52 -Kennungsscheibe; BGH GRUR 1980, 849 - Antiblockiersystem) zu entnehmenden Begriff der technischen Erfindung auszugehen, der sich zusammenfassend dahin formulieren läßt, daß darunter die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist. In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist die Benutzung von Naturkräften in dem genannten Sinne nicht Bestandteil der Problemlösung, und der erstrebte Erfolg - die erwünschte Aufteilung der Stäbe -stellt sich aufgrund der Anwendung der Anweisung nicht unmittelbar ein, sondern erst durch die Benutzung technischer Mittel, die aber ebenso wenig Anteil an der Lösung haben. Wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen
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die EDV-Anlage, so ist in diesem Falle außer dieser auch die (übrige) maschinelle Einrichtung, deren Tätigkeit durch den Rechner ausgewertet und gesteuert wird, nicht Gegenstand der Erfindung. Anders wäre es nur dann, wenn die Erfindung die Gestaltung oder die Nutzung der technischen Mittel erfinderisch verändern würde. Speziell im Falle des Prozeßrechners könnte eine als technisch zu beurteilende Neuerung auch darin liegen, daß durch die beanspruchte Lehre neue und erfinderische Steuerungsmittel oder deren neue und erfinderische Verwendung zur Beeinflussung des Produktionsvorgangs gefordert und offenbart würden. Davon kann aber hier, auch nach den eigenen Darlegungen der Anmelderin, keine Rede sein.
cc) Die abweichende Auffassung der Rechtsbeschwerde verdient keine Billigung. Sie beruht im wesentlichen darauf, daß sie nicht zwischen dem als neu und erfinderisch beanspruchten Kern der Lehre, dem Rechenprogramm, und den Bereichen unterscheidet, aus denen die in dem Programm zu verarbeitenden Daten gewonnen werden und in denen die Ergebnisse der nach dem Programm durchgeführten Berechnungen ausgewertet werden. Nur indem die Rechtsbeschwerde diese erforderliche Unterscheidung unterläßt, kommt sie zu dem Ergebnis, daß das vorgeschlagene Verfahren in seiner Gesamtheit technischen Charakters sei.
So bezieht die Rechtsbeschwerde die bei der Rechenarbeit zu berücksichtigenden, durch die konkreten Gegebenheiten des Fertigungsprozesses gelieferten Daten in die Problemlösung ein, während diese doch lediglich die Voraussetzung der Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens im Einzelfall sind oder, anders ausgedrückt, das Zahlenmaterial, das den programmgemäßen Berechnungen unterworfen wird.
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Auf derselben Ebene liegt die von der Rechtsbeschwerde vorgenommene Charakterisierung des anmeldungsgemäßen Verfahrens als eines Sortierverfahrens. In dieser Wesensbestimmung kommt zu dem Ausdruck, daß die Rechtsbeschwerde den gesamten Verfahrensablauf der Teilung der Walzstäbe auf Verkaufslängen einschließlich der Aussonderung der Restlängen als den Gegenstand des als neu und erfinderisch beanspruchten Verfahrens ansieht, während es doch offensichtlich ist, daß Teilungsverfahren und Aussonderung mit herkömmlichen Mitteln und nach herkömmlichen Methoden durchgeführt werden und sich das, was als Gegenstand eines Schutzes allein in Betracht kommen könnte, auf die zu der Bemessung der erwünschten Kühlbettlängen führende Berechnungsweise beschränkt.
c)	Ob die Patentansprüche 2 und 3 technische Gegenstände enthalten, bedarf, wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, schon deshalb keiner Entscheidung, weil über den Patenterteilungsantrag nur einheitlich entschieden werden kann; mit der Nichtgewährbarkeit des Anspruchs 1 steht daher fest, daß das Patentbegehren insgesamt erfolglos bleiben muß.
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III.
Danach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da lediglich die Anmelderin an dem Verfahren beteiligt ist.
Ballhaus
 Brodeßer
 Windisch
von Albert
 Hesse