Bei Entscheidungen aufgrund der Offensichtlichkeitsprüfung gemäß § 28 PatG gehört zu den Gesichtspunkten, die selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzusetzen sind und deren Bescheidung deshalb im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG mit Gründen zu versehen ist, neben dem gerügten Mangel einer Patentanmeldung (§ 28 Abs. 2 PatG) auch dessen Offensichtlichkeit. Zur Lösung der gleichen Aufgabe ist nach Patentanspruch 22 ein Massetriebwerk B mit beweglichen Massekörpern vorgesehen, bei dem am Umfang des drehbaren Rotors die mit den Verbindungsgliedern verbundenen Massekörper pendelnd befestigt sind. Schließlich ist gemäß dem Patentanspruch 29 ein Massetriebwerk C mit beweglichen Massekörpern dadurch gekennzeichnet, daß am drehbar zentralen Planetenträger die Zapfen zur drehbaren Aufnahme des Massetriebwerks B nach Anspruch 22-28 befestigt sind. Nach Seite 1 Absatz 1 der Beschreibung soll es sich beim Anmeldungsgegenstand um ein Massetriebwerk zu dem Übertragen, Verändern und Erzeugen von Kräften, Bewegungen und Energie zwecks Antrieb und Steuerung von Maschinen und Fahrzeugen aller Art sowie Seilwinden, Pressen und Spannfedern handeln. Oktober 1975 auf Grund von § 28 Abs.3 PatG mit der Begründung zurückgewiesen worden, offensichtlich sei der Anmeldungsgegenstand nicht funktionsfähig und nicht gewerblich verwertbar. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, der beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Anmeldungsgegenstand sei offensichtlich nicht funktionsfähig und daher seinem Wesen nach keine Erfindung. Beim Anmeldungsgegenstand solle durch die Wirkung der Corioliskraft ein Pendeln des Massekörpers erfolgen. Das Bundespatentgericht habe sich nur mit dem Teilaspekt, wie die Corioliskraft zu definieren sei, auseinandergesetzt und weder das Fehlen der Offensichtlichkeit des von der Prüfungsstelle angenommenen Mangels noch die in den Anmeldungsunterlagen angesprochene Problemstellung berücksichtigt. Der "Eötvös-Effekt" widerlege die Behauptung des Bundespatentgerichts, nach der die Corioliskraft nur in gleicher und nicht in wechselnder Richtung wirke. Die Befugnis des beschließenden Senats zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist nach § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG dahin eingegrenzt, daß lediglich das Fehlen, nicht aber eine etwaige Unrichtigkeit der Begründung beanstandet werden darf.Deshalb ist nur zu prüfen, ob erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die angefochtene Entscheidung maßgebend waren, wozu auch die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gehört, das ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung darstellt oder diesem gleichzuachten ist. Das Bundespatentgericht hat den Beschluß zu keinem der Gesichtspunkte, die selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzustellen sind, ohne Begründung gelassen. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der Anmelder fundamentale Sätze der Physik verkannt habe und dem Anmeldungsgegenstand deshalb die Funktionsfähigkeit fehle. Zur Corioliskraft hat es ausgeführt, daß es sich um eine Trägheitskraft gleicher und nicht wechselnder Richtung handele und daß sie deshalb entgegen der vom Anmelder behaupteten Wirkung keinen Einfluß auf das Pendeln habe. Die Rechtsbeschwerde meint hierzu, das Bundespatentgericht habe damit den von ihm erörterten Eötvös1 sehen Versuch, der die wechselnde Wirkung der Corioliskraft durch das Auf-und Abschwingen des Waagebalkens demonstriere, in unverständlicher Weise bewertet. Eine Begründung läge allerdings dann nicht vor, wenn zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGH aaO S. Ebenso verständlich hat das Bundespatentgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß die in der Anmeldung beschriebenen Schwingungen auf Energie angewiesen sind, die zusätzlich zur Corioliskraft benötigt wird, und daß auch deshalb der Anmeldungsgegenstand nicht funktionsfähig ist. Schließlich enthält der angefochtene Beschluß auch insoweit eine verständliche Begründung, als er aus dem Impuls- und Schwerpunktsatz der Physik die Funktionsunfähigkeit der Massetriebwerke B und C ableitet. Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Beschluß sei insoweit nicht mit Gründen versehen, als er von der Offensichtlichkeit des Mangels der Funktionstüchtigkeit ausgehe, ist nicht gerechtfertigt. Damit hat es den Grund für seine Annahme der Offensichtlichkeit erkennbar gemacht und den Beschluß auch insoweit mit Gründen versehen (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG §§ 28, 41 p Abs. 3 Nr. 5 "Corioliskraft" Bei Entscheidungen aufgrund der Offensichtlichkeitsprüfung gemäß § 28 PatG gehört zu den Gesichtspunkten, die selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzusetzen sind und deren Bescheidung deshalb im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG mit Gründen zu versehen ist, neben dem gerügten Mangel einer Patentanmeldung (§ 28 Abs. 2 PatG) auch dessen Offensichtlichkeit. BGH, Beschl. v. 20. Juni 1978 - X ZB 6/77 - Bundespatentgericht Deutsches Patentamt BUNDESGERICHTSHOF X ZB 6/77 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 25 29 378.1 des Herrn Josef Nl in Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Brodeßer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (technischen Beschwerdesenats II) des Bundespatentgerichts vom 9. März 1977 wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Die am 2. Juli 1975 eingereichte Patentanmeldung P 25 29 378.1 betrifft ein "Massetriebwerk mit beweglichen Massekörpern". Der Anmelder bezeichnet es als die Aufgabe der angemeldeten Lehre, mit einfachen Mitteln die gleichförmige vom Motor kommende Antriebsbewegung den Erfordernissen entsprechend nach Drehzahl und Drehmoment zu verändern und das lästige sich am Gehäuse abstützende Gegen-drehmoment zu beseitigen. Als Lösung dieser Aufgabe nennt er im Patentanspruch 1 ein Massetriebwerk A mit beweglichen Massekörpern, dadurch gekennzeichnet, daß der im antriebsverbundenen Rahmen gelagerte und den drehbar befestigten, aus der Scheibe bestehenden Massekörper tragende Rahmen durch das mit ihm verbundene Kegelrad und durch Eingriff in das auf der Antriebswelle sitzende Kegelrad mit der Abtriebswelle in formschlüssiger Verbindung steht. Die aus den Federn bestehenden elastischen Glieder sind je an einem Ende am Rahmen und an der Scheibe befestigt. Zur Lösung der gleichen Aufgabe ist nach Patentanspruch 22 ein Massetriebwerk B mit beweglichen Massekörpern vorgesehen, bei dem am Umfang des drehbaren Rotors die mit den Verbindungsgliedern verbundenen Massekörper pendelnd befestigt sind. Schließlich ist gemäß dem Patentanspruch 29 ein Massetriebwerk C mit beweglichen Massekörpern dadurch gekennzeichnet, daß am drehbar zentralen Planetenträger die Zapfen zur drehbaren Aufnahme des Massetriebwerks B nach Anspruch 22-28 befestigt sind. Die Patentansprüche 2 bis 21 betreffen weitere Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1, die Patentansprüche 23 bis 25 und 28 haben weitere Ausgestaltungen des Massetriebwerks B nach Patentanspruch 22 zu dem Gegenstand, während die Patentansprüche 26 und 27 die weitere Ausgestaltung eines Massetriebwerks A nach den Ansprüchen 22 bis 25 bzw. 22 bis 26 betreffen. Schließlich sind die Patentansprüche 30 und 32 auf weitere Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 29 gerichtet, während der Patentanspruch 31 auf ein Massetriebwerk C nach Anspruch 27, 28 gerichtet ist. Nach Seite 1 Absatz 1 der Beschreibung soll es sich beim Anmeldungsgegenstand um ein Massetriebwerk zu dem Übertragen, Verändern und Erzeugen von Kräften, Bewegungen und Energie zwecks Antrieb und Steuerung von Maschinen und Fahrzeugen aller Art sowie Seilwinden, Pressen und Spannfedern handeln. Die Gewinnung von Energie aus der Rotationsenergie der Erde oder anderer Planeten und Systeme soll durch den Anmeldungsgegenstand ermöglicht werden. Auch sollen Satelliten in ihrer Bewegung und Geschwindigkeit beeinflußt werden. Weiterhin soll der Antrieb von Weltraumfahrzeugen und die Gewinnung von Energie zwecks weiterer Verwendung möglich sein. Zu diesem Zweck sieht der Anmelder eine Massescheibe vor, auf die seiner Ansicht nach eine Corioliskraft in wechselnder Richtung wirkt, die ein Pendeln der Massescheibe entstehen läßt (vgl. Seite 16, letzter Absatz der Beschreibung). Mittels dieser Massescheibe glaubt er sowohl Energie gewinnen, als auch das Gegendrehmoment eines Getriebes abfangen zu können, so daß eine Gehäuseabstützung entfalle. Die Patentanmeldung ist von der Prüfungsstelle 01.13 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 20. Oktober 1975 auf Grund von § 28 Abs. 3 PatG mit der Begründung zurückgewiesen worden, offensichtlich sei der Anmeldungsgegenstand nicht funktionsfähig und nicht gewerblich verwertbar. Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß hat der Anmelder beantragt, den Beschluß aufzuheben und die Anmeldung zur Weiterführung der Offensichtlichkeitsprüfung bzw. des Prüfungsverfahrens dem Deutschen Patentamt wiederum zuzuleiten. 5 Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 9. März 1977 zurückgewiesen. i Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, der beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. Die auf § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Anmeldungsgegenstand sei offensichtlich nicht funktionsfähig und daher seinem Wesen nach keine Erfindung. Der Anmelder habe sich ersichtlich über die Corioliskraft geirrt. Bei der Corioliskraft handele es sich nämlich um eine Trägheitskraft, die an einem relativ zu einem rotierenden System bewegten Körper, von ihm aus beurteilt, auftrete. Die Wirkung dieser Corioliskraft könne daher beispielsweise dadurch nachgewiesen werden, daß eine Art Waage in schnelle Umdrehungen versetzt werde. Die westwärts laufende Masse sei dann scheinbar schwerer als die ostwärts laufende Masse (Eötvös'scher Versuch). Wie sowohl aus der Theorie wie auch aus der Praxis hervorgehe, handele es sich also um eine Trägheitskraft gleicher Richtung und nicht wechselnder Richtung, wie es der Anmelder beim Anmeldungsgegenstand voraussetze. Beim Anmeldungsgegenstand solle durch die Wirkung der Corioliskraft ein Pendeln des Massekörpers erfolgen. Aus diesem Grund sei beim Anmeldungsgegenstand gemäß Patentanspruch 1 auch der Massekörper mittels elastischer Glieder an einem Rahmen befestigt. Da aber die Corioliskraft nicht in wechselnder Richtung wirke, könne sie auch keinen Einfluß auf das Pendeln haben. Die vom Anmelder behauptete Wirkung der Corioliskraft trete daher offensichtlich nicht ein. Auch andere, den angestrebten Effekt der Massescheibe auslösende Wirkungen von Kräften seien nicht erkennbar und vom Anmelder, trotz genauer Befragung, nicht vorgetragen worden. Es fehle daher der Nachweis einer die behauptete Wirkung der Massescheibe (Energiegewinn oder Ersatz der Abstützfunktion) veranlassenden Komponente. Soweit der Anmelder durch das anmeldungsgemäße Massetriebwerk Energie gewinnen wolle, widerspreche dies zudem dem Satz von der Erhaltung der Energie, wonach eine Energieabgabe nach außen nur erfolgen könne, wenn der gleiche Energiebetrag von außen der Maschine zugeführt werde. Auch die Anmeldungsgegenstände nach den Patentansprüchen 22 und 29 (Massetriebwerke B und C) seien offensichtlich nicht funktionsfähig. Bei diesen Vorrichtungen sollten am Umfang eines drehbaren Rotors die mit Verbindungsgliedern verbundenen Massekörper pendelnd befestigt sein (Massetriebwerk B, Patentanspruch 22), beziehungsweise an einem drehbaren zentralen Planetenträger Zapfen zur drehbaren Aufnahme des Massetriebwerks B befestigt sein (Massetriebwerk C, Patentanspruch 29). Nach dem Vortrag des Anmelders sollten auch dabei die Massescheiben wie beim Massetriebwerk A wirken. Da aber die Massescheiben nicht die beabsichtigte Wirkung 7 erbrächten, seien schon allein aus diesem Grunde auch die Massetriebwerke B und C nach den Patentansprüchen 22 und 29 offensichtlich nicht funktionsfähig. Daneben stehe die behauptete Wirkungsweise der Massetriebwerke B und C auch im Gegensatz zu dem Impuls- und Schwerpunktsatz der Physik. Nach diesem Satz könnten im Inneren eines Körpers wirksame Kräfte auf die Bewegung seines Gesamtschwerpunkts keinen Einfluß ausüben. Beim Anmeldungsgegenstand solle aber durch die Bewegung der Massekörper im System eine Fortbewegung erfolgen (vgl. Seiten 40 und 46 der Beschreibung). Dieses technische Ergebnis sei wegen des genannten Widerspruchs offensichtlich nicht erzielbar. Auch bei Berücksichtigung sämtlicher Unteransprüche, also der Patentansprüche 2 bis 21, 23 bis 28 und 30 bis 32 komme man zu keinem anderen Ergebnis, da sie Maßnahmen zur Weiterbildung der offensichtlich nicht funktionsfähigen Massetriebwerke A, B und C zu dem Gegenstand hätten, die die Massetriebwerke A, B und C nicht funktionsfähig machten. 2. Die Rechtsbeschwerde sieht den geltend gemachten Mangel darin, daß die Gründe im angefochtenen Beschluß sachlich inhaltslos seien und sich auf die bloße Wiedergabe der Naturgesetze beschränkten. Das Bundespatentgericht habe sich nur mit dem Teilaspekt, wie die Corioliskraft zu definieren sei, auseinandergesetzt und weder das Fehlen der Offensichtlichkeit des von der Prüfungsstelle angenommenen Mangels noch die in den Anmeldungsunterlagen angesprochene Problemstellung berücksichtigt. Es habe nicht dazu Stellung genommen, daß die Prüfungsstelle den Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung, die nur ohne weitere Sachprüfung erkennbare Mängel betreffe, verlassen und materielle Voraussetzungen erörtert habe. /'/ Das Bundespatentgericht habe das Wesen der Corioliskraft verkannt und sei in der Beurteilung des Eötvös'sehen Versuchs zu einem von Theorie und Praxis abweichenden Ergebnis gekommen. Der "Eötvös-Effekt" widerlege die Behauptung des Bundespatentgerichts, nach der die Corioliskraft nur in gleicher und nicht in wechselnder Richtung wirke. Durch die fortlaufend auf und ab wirkende Corioliskraft führe der Eötvös'sehe Waagebalken bei jeder Umdrehung eine leichte auf- und abgehende Bewegung aus. 3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Die Befugnis des beschließenden Senats zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG dahin eingegrenzt, daß lediglich das Fehlen, nicht aber eine etwaige Unrichtigkeit der Begründung beanstandet werden darf. Deshalb ist nur zu prüfen, ob erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die angefochtene Entscheidung maßgebend waren, wozu auch die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gehört, das ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung darstellt oder diesem gleichzuachten ist. Aus dem angefochtenen Beschluß ist zu erkennen, welche Gründe für ihn maßgebend waren. Das Bundespatentgericht hat den Beschluß zu keinem der Gesichtspunkte, die selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzustellen sind, ohne Begründung gelassen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören hier der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel der Funktionstüchtigkeit (§ 28 Abs. 2 PatG) und dessen Offensichtlichkeit. Zu beiden Komplexen ist eine Begründung gegeben worden, die den Anforderungen des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG genügt. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der Anmelder fundamentale Sätze der Physik verkannt habe und dem Anmeldungsgegenstand deshalb die Funktionsfähigkeit fehle. Dafür hat es drei Widersprüche zu gesicherten natur-wissenschaftlichen Erkenntnissen genannt: a) Irrtum über das Wesen der Corioliskraft, b) Widerspruch zu dem Satz von der Erhaltung der Energie, c) Gegensatz zu dem Impuls- und Schwerpunktsatz der Physik. Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht es nicht dabei bewenden lassen, die vorgenannten Lehrsätze der Physik zu wiederholen und als nicht beachtet zu bezeichnen, sondern es hat den jeweiligen von ihm angenommenen Widerspruch zwischen den Annahmen des Anmelders und den Lehrsätzen der Physik anhand der Patentansprüche, der Aufgabenstellung und der Lösungsmerkmale dargelegt. Zur Corioliskraft hat es ausgeführt, daß es sich um eine Trägheitskraft gleicher und nicht wechselnder Richtung handele und daß sie deshalb entgegen der vom Anmelder behaupteten Wirkung keinen Einfluß auf das Pendeln habe. Die Rechtsbeschwerde meint hierzu, das Bundespatentgericht habe damit den von ihm erörterten Eötvös1 sehen Versuch, der die wechselnde Wirkung der Corioliskraft durch das Auf-und Abschwingen des Waagebalkens demonstriere, in unverständlicher Weise bewertet. Dieser Angriff geht fehl. Er zielt im Kern auf eine nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG ausgeschlossene Überprüfung der Richtigkeit der Begründung. Der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde steht aber nicht der Weg zu Rügen des sachlichen Inhalts der Begründung offen, insbesondere nicht zu solchen, die im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung eine Verletzung des § 286 ZPO zu dem Gegenstand haben würden (BGHZ 39, 333, 343 ff - Warmpressen). Die Rechtsbeschwerde kann also nicht zu der Prüfung führen, ob die Gründe des angefochtenen Beschlusses dessen Ausspruch tragen, ob das Endergebnis oder die Einzelerwägungen zutreffen oder ob dabei Denkgesetze verletzt sind. Eine Begründung läge allerdings dann nicht vor, wenn zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGH aaO S. 337). Davon kann hier keine Rede sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Begründung des angefochtenen Beschlusses einander widersprechende Erwägungen enthalten sind. Selbst wenn ein solcher Widerspruch vorläge, wäre die Verständlichkeit hiervon unberührt geblieben; die Begründung ist aus sich heraus verständlich und macht deutlich, von welchen Erwägungen das Bundespatentgericht ausgeht. Dies gilt von der Unterscheidung zwischen der Wirkung der Corioliskraft - Trägheitskraft gleicher Richtung - und der Pendelbewegung der Eötvös'sehen Waage im angefochtenen Beschluß. Ebenso verständlich hat das Bundespatentgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß die in der Anmeldung beschriebenen Schwingungen auf Energie angewiesen sind, die zusätzlich zur Corioliskraft benötigt wird, und daß auch deshalb der Anmeldungsgegenstand nicht funktionsfähig ist. Schließlich enthält der angefochtene Beschluß auch insoweit eine verständliche Begründung, als er aus dem Impuls- und Schwerpunktsatz der Physik die Funktionsunfähigkeit der Massetriebwerke B und C ableitet. 11 Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Beschluß sei insoweit nicht mit Gründen versehen, als er von der Offensichtlichkeit des Mangels der Funktionstüchtigkeit ausgehe, ist nicht gerechtfertigt. Das Bundespatentgericht hat die Offensichtlichkeit der Art des beanstandeten Mangels - Unvereinbarkeit mit fundamentalen Sätzen der Physik -entnommen. Damit hat es den Grund für seine Annahme der Offensichtlichkeit erkennbar gemacht und den Beschluß auch insoweit mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). Ballhaus Bruchhausen Ochmann Windisch Brodeßer