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BGH · X ZB 6/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 6/75

Meßumformer, bestehend aus einem mechanischen Tastkörper und einem elektrischen Meßumformer, der wenigstens zwei durch den Tastkörper veränderbare, in einen Meßkreis eingeschaltete Wechselstromwiderstände enthält, denen durch den Tastkörper veränderbare und den Widerstandswert beeinflussende Luftspalte zugeordnet sind, die je ein Polpaar trennen, dessen einer Pol auf dem mit dem. 6« Meßumformer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der mit Spulen (11, 12) besetzte Innere Polträger an seinen Enden wenigstens je einen schmalen Pol (15, 16) und ln seinem mittleren Bereich einen breiten Pol (14) aufweist«* Der Anmelder hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der Patenterteilung die Patentansprüche 1, 2, 5 und 6 - eingegangen am 16« November 1972 -zugrundegelegt werden, wobei im Anspruch 1, Zeile 1 des kennzeichnenden Teils das Wort "ringförmige11 durch "zylindrische, innen glatte" und in Zeile 4 des kennzeichnenden Teils hinter "Richtung" einzufügen ist "mit Freihub", hilfsweise in Zelle 2 des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 hinter "Spulen (11, 12)" zusätzlich einzufügen ist "und schneidenartigen Polen"« Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, der beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen• 1. Das Bundespatentgericht hat zur Erfindungshöhe ausgeführt, mit Rücksicht auf die US-PS 2 439 210 habe der Anmelder den auf die Abstandsrelationen der Polflächen gerichteten bekanntgemachten Patentanspruch 1 fal- ' lengelassen und das Patentbegehren nunmehr auf eine Ausführungsvariante gerichtet, die Gegenstand des bekanntgemachten Anspruchs 4 und der dazugehörigen Figur 3 gewesen sei. Die Anordnung der Erregerwicklungen auf dem inneren Kern stelle also hinsichtlich des zur Anwendung kommenden bekannten Prinzips der Induktionsänderung durch gegenläufige Änderung von Luftspalten in einem ferromagnetischen Kreis nur die Auswahl einer von wenigstens zwei naheliegenden Möglichkeiten dar, die keiner erfinderischen Überlegungen bedürfe, dies umso weniger, als die Anordnung von Erregerspulen auf dem Innenkern z. Die Rechtsbeschwerde sieht den geltend gemachten Begründungsmangel darin, daß die Gründe zur Verneinung der Erfindungshöhe ganz unverständlich und verworren seien. Aber auch aus den vorstehend erwähnten Nachbargebieten (Meßgerätebau, Bau von Lautsprechern und Tonabnehmern) kann der Fachmann keine Anregung empfangen, die ihn ohne Aufwand einer erfinderischen Leistung Eine Begründungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daB die Begründung inhaltlich nioht mit Begründungen in anderen vergleichbaren Fällen in Einklang stehe« Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde läuft auf eine Rüge des Fehlens der einheitlichen Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte hinaus« Wenn man unterstellt, daB die Daraus ergibt sich jedoch noch keine einem Begründungsmangel gleichzusetzende Widersprüchlichkeit der Gründe innerhalb des angefochtenen Beschlusses« Der Beschluß 1st aus sich heraus verständlich und folge-, richtig begründet und läßt eindeutig erkennen, aus welchen Erwägungen der Beschwerdesenat den Anmeldungsgegenstand als nicht erfinderisch angesehen hat« Der Akteninhalt schließt aus, daß der Anmelder auch nur zeitweilig nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten^ gewesen ist, insbesondere besagt das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vom 3* Dezember 1974, daß ein solcher Mangel nicht vor liegt« Der im angefochtenen Beschluß erwähnte Schriftsatz vom 11« November 1974 mit neuem Vorbringen der Einsprechenden war dem Anmelder ausweislich der Akten vor der mündlichen Verhandlung am 3* Dezember 1974 zugestellt worden« Nach dem Sitzungsprotokoll hat er keinen Antrag auf Vertagung gestellt. Der Anmelder hatte danach Gelegenheit, auf den Beschluß des 18« Senats des Bundespatentgerichts vom 6« Februar 1970 hinzuweisen«

Zitierte Normen: § 3 PatG
EinsprechendeErfindungshöhePrinzipAnmeldersAnmelderPolträgerBeschlußteilenRechtsbeschwerdeMeßumformer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
OS'
X ZB 6/75
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschverdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 12 60 802.3-32
des Dr.-Ing. Johannes P S^Ästraße
 Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 Verfahrensbeteiligtei
G
Meßmaschinenbau-KG,
S
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Einsprechende und Rechtebe schverdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte
 Der X« Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und BrodeBer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Senats (technischen Beschwerdesenats XIII) des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 1974 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Anmelder meldete am 13« September 1934 beim Deutschen Patentamt einen "elektrischen Meßfühler" zu dem Patent an. Nach Bekanntmachung der Anmeldung am 8. Februar 1968 erhob die Firma	Meßmaschinen-
bau-KG Einspruch. Die Patentabteilung 52 beschloß am 7* Mal 1974 die Erteilung des Patents aufgrund der am 16. November 1972 eingegangenen neuen Unterlagen. Dem Erteilungsbeschluß lagen folgende Patentansprüche zugrunde:
 
"1. Meßumformer, bestehend aus einem mechanischen Tastkörper und einem elektrischen Meßumformer, der wenigstens zwei durch den Tastkörper veränderbare, in einen Meßkreis eingeschaltete Wechselstromwiderstände enthält, denen durch den Tastkörper veränderbare und den Widerstandswert beeinflussende Luftspalte zugeordnet sind, die je ein Polpaar trennen, dessen einer Pol auf dem mit dem. beweglichen Tastkörper verbundenen beweglichen Polträger und dessen anderer Pol auf dem feststehenden Polträger des Meßumformers sitzt, so daß sich bei einer Bewegung des Tastkörpers der Polabstand eines Polpaares gegenläufig zu dem Polabstand eines anderen Polpaares ändert, wobei der Abstand zwischen den äußeren Kanten zweier zusammengehörender Polflächen des einen Polträgers höchstens um so viel vom Abstand zwischen den inneren Kanten der entsprechenden Polflächen des anderen Polträgers abweicht, daß sich jede Spaltänderung als Meßgrößenänderung auf dem steilen, geradlinigen Teil einer Eichkurve des Meßumformers auswirkt, dadurch gekennzeichnet, daß eine äußere ringförmige Hülse (17) als spulenloser Polträger um einen mit Spulen (11, 12) versehenen inneren Polträger (11 bis 16) herum angeordnet ist, wobei die beiden Polträger in axialer Richtung relativ zueinander verschiebbar sind*
2* Meßumformer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Polträger mehr als ein Polflächenpaar enthält*
3 • Meßumformer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Eichkurve mehrere ln Abständen vonein-
 
ander angeordnete Bereiche hoher Empfindlichkeit aufweist.
4« Meßumformer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Eichkurve neben einem Bereich mit linearer Teilung wenigstens einen Bereich mit loga-rithmischer Teilung enthält«
5« Meßumformer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Polpaar wenigstens einen schneidenartigen Pol aufweist«
6« Meßumformer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der mit Spulen (11, 12) besetzte Innere Polträger an seinen Enden wenigstens je einen schmalen Pol (15, 16) und ln seinem mittleren Bereich einen breiten Pol (14) aufweist«*
Die Einsprechende hat gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben«
Der Anmelder hat beantragt,
 die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der Patenterteilung die Patentansprüche 1, 2, 5 und 6 - eingegangen am 16« November 1972 -zugrundegelegt werden, wobei im Anspruch 1, Zeile 1 des kennzeichnenden Teils das Wort "ringförmige11 durch "zylindrische, innen glatte" und in Zeile 4 des kennzeichnenden Teils hinter "Richtung" einzufügen ist "mit Freihub", hilfsweise in Zelle 2 des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 hinter "Spulen (11, 12)" zusätzlich einzufügen ist "und schneidenartigen Polen"«
 
Durch Beschluß vom 3. Dezember 1974 hat das Bundes-patentgericht den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, der beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen•
Die Einsprechende beantragt,
 die Rechtsbeschwerde wegen Fehlens eines Antrags als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise,
 als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die auf § 41 p Abs. 3 Nr. 3 und 3 PatG gestützte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat zur Erfindungshöhe ausgeführt, mit Rücksicht auf die US-PS 2 439 210 habe der Anmelder den auf die Abstandsrelationen der Polflächen gerichteten bekanntgemachten Patentanspruch 1 fal- ' lengelassen und das Patentbegehren nunmehr auf eine Ausführungsvariante gerichtet, die Gegenstand des bekanntgemachten Anspruchs 4 und der dazugehörigen Figur 3 gewesen sei. Diese Variante sei in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3 im letzten Absatz vom Anmelder
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selbst als Umkehrung des Prinzips der Abbildung 1 bezeichnet worden. Etwas anderes könne auch der Senat nicht darin erkennen. Daß der Anmelder für diese Ausführung nachträglich bestimmte Vorteile angegeben habe, deren Vorhandensein nicht bezweifelt werde, sei allenfalls für die Fortschrittlichkeit des Anmeldungsgegenstandes von Bedeutung, vermöge Jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, daß es sich bei der nunmehr beanspruchten Lösung um eine bloße konstruktive Abwandlung der Ausführung nach Figur 1 handle. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Fachmann wisse, daß es für die Erzeugung eines magnetischen Flusses in einem ferromagnetischen Kreis, der aus einem ortsfesten und einem beweglichen Teil bestehe, im Prinzip gleichgültig sei, ob die Erregerwicklung auf dem festen oder auf dem beweglichen Teil dem inneren oder äußeren Teil angeordnet sei. Die Anordnung der Erregerwicklungen auf dem inneren Kern stelle also hinsichtlich des zur Anwendung kommenden bekannten Prinzips der Induktionsänderung durch gegenläufige Änderung von Luftspalten in einem ferromagnetischen Kreis nur die Auswahl einer von wenigstens zwei naheliegenden Möglichkeiten dar, die keiner erfinderischen Überlegungen bedürfe, dies umso weniger, als die Anordnung von Erregerspulen auf dem Innenkern z. B. auch beim Geber nach Ratzke (ATM April 1951, J 86-2) verwirklicht sei.
2. Die Rechtsbeschwerde sieht den geltend gemachten Begründungsmangel darin, daß die Gründe zur Verneinung der Erfindungshöhe ganz unverständlich und verworren seien. Derselbe Senat habe im Beschluß vom 6. Februar 1970 zu der Patentanmeldung 13 02 218.9 der Firma omm Meßmaschinenbau-KG,	(der	Einspre-
 chenden) zur Erfindungshöhe folgendes ausgeführt s
"Nicht naheliegend ist jedoch die Lösung der gestellt ten Aufgabe• Die Prüfungsstelle hat im Anmeldungsgegenstand lediglich die Umkehrung des bekannten Prinzips gesehen, vgl* Zurückweisungsbeschluß, Seite 3,
3« Absatz* Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen* Eine Umkehrung bestände darin, an Stelle des Innenkerns bei den bekannten Längenmeß-gergten die Spule zu verschieben* Beide Prinzipien sind an sich in der Technik gang und gäbe, beispielsweise im Meßinstrumentenbau und beim Bau von Lautsprechern und Tonabnehmern* Mit einer solchen Umkehrung kommt man jedoch nicht zu dem Anmeldungsgegenstand• Der Anmeldungsgegenstand beruht vielmehr auf dem Prinzip des verschiebbaren Kerns* Im Gegensatz zu den bekannten Einrichtungen ist jedoch nicht der magnetisierbare Innenkern verschiebbar, sondern ein Teil des magnetischen Rückschlusses als verschiebbarer, hohler Kern ausgebildet, wobei das bisherige Kernstück als Rückschluß feststeht, falls nicht darauf verzichtet wird* Eine Umkehrung des aus den USA-Patentschriften 2 459 210; 2 494 579 und 2 499 665 bekannten Prinzips stellt der Anmeldungs-gegenstand somit nicht dar* Er ist durch diese Patentschriften auch nicht nahegelegt, denn bei den bekannten Einrichtungen ist der magnetische Rückschluß ein fester Bestandteil des Gehäuses* Der Fachmann wird also ohne weiteres gar nicht auf den Gedanken kommen, diesen Teil des Gehäuses mit dem Taster zu verbinden und ihn gegenüber dem übrigen Gehäuse verschiebbar zu gestalten*
Aber auch aus den vorstehend erwähnten Nachbargebieten (Meßgerätebau, Bau von Lautsprechern und Tonabnehmern) kann der Fachmann keine Anregung empfangen, die ihn ohne Aufwand einer erfinderischen Leistung
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zu dem Anmeldungsgegenstand hinführen, denn entweder ist bei diesen Einrichtungen ebenfalls der Innenkern beweglich (Weicheisenprinzip) oder die Spüle ist verschiebbar (dynamisches Prinzip)«
Dem Anmeldungsgegenstand muB daher auch die für eine Patenterteilung erforderliche Erfindungshöhe zuerkannt werden«"
In beiden Fällen gehe es praktisch um denselben technischen Sachverhalt und seien die Ausführungen dazu technisch einwandfrei« Daraus folge, daB gar nicht erkennbar sei9 worauf das Versagen der Erfindungshöhe gestützt werde« Bei der Anmeldung des Rechtsbeschwerdeführenden sei die Äußerung des Anmelders aus dem Jahre 1954 der Aberkennung einer erfinderischen Leistung zugrundegelegt worden, während die entsprechenden mehr als zehn Jahre später gemachten Ausführungen der Prüfungsstelle bei der Anmeldung des Einsprechenden die Annahme der Erfindungshöhe nicht ausgeschlossen hätten« Dem Rechtsbeschwerdeführer sei nach dem Sachvortrag des Einsprechenden keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden, die diesen Begründungsmangel hätte verhindern können; insoweit habe es auch an einer Vertretung des Anmelders nach Vorschrift des Gesetzes gefehlt (§ 41 p Abs« 3 Nr« 3 PatG)«
3« Die Angriffe der Rechtsbeschwerde erfüllen nicht die Tatbestände des § 41 p Abs« 3 Nr« 3 und 5 PatG«
Eine Begründungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daB die Begründung inhaltlich nioht mit Begründungen in anderen vergleichbaren Fällen in Einklang stehe« Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde läuft auf eine Rüge des Fehlens der einheitlichen Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte hinaus« Wenn man unterstellt, daB die
 
den Beschlüssen zugrunde liegenden Anmeldungen einander entsprechen, könnte einer der Beschlüsse sachlich unzutreffend sein. Daraus ergibt sich jedoch noch keine einem Begründungsmangel gleichzusetzende Widersprüchlichkeit der Gründe innerhalb des angefochtenen Beschlusses« Der Beschluß 1st aus sich heraus verständlich und folge-, richtig begründet und läßt eindeutig erkennen, aus welchen Erwägungen der Beschwerdesenat den Anmeldungsgegenstand als nicht erfinderisch angesehen hat«
Der Akteninhalt schließt aus, daß der Anmelder auch nur zeitweilig nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten^ gewesen ist, insbesondere besagt das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vom 3* Dezember 1974, daß ein solcher Mangel nicht vor liegt« Der im angefochtenen Beschluß erwähnte Schriftsatz vom 11« November 1974 mit neuem Vorbringen der Einsprechenden war dem Anmelder ausweislich der Akten vor der mündlichen Verhandlung am 3* Dezember 1974 zugestellt worden« Nach dem Sitzungsprotokoll hat er keinen Antrag auf Vertagung gestellt. Der Anmelder hatte danach Gelegenheit, auf den Beschluß des 18« Senats des Bundespatentgerichts vom 6« Februar 1970 hinzuweisen«
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs« 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen«
Ballhaus
 Ochmann
’ Hesse
 BrodeBer
' Vindisch