Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen* 1. Der Beschwerdesenat sieht den Prioritätsanspruch mit Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG als verwirkt an, weil die vorgeschriebene Angabe über das Land der Voranmeldung fehle (§27 Satz 4 PatG). Nach Ablauf der genannten Frist sei es grundsätzlich nicht mehr zulässig, die Angaben über Zeit und Land der Voranmeldung zu ergänzen. Unter Berufung auf die bisherige Praxis (BPatGerE 14, 124, 127 und 14, 130, 132 f mit weiteren Nachweisen), die in der Rechtslehre Zustimmung gefunden habe (BPatGerE aaO), hält der Beschwerdesenat eine nachträgliche Ergänzung der Prioritätserklärung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG nur in besonderen Ausnahmefällen für zulässig, wenn das Patentamt auf Grund bei ihm während der Zweimonatsfrist vorhandener Unterlagen, namentlich aus dort vorhandenen druckschriftlichen Veröffentlichungen, die fehlende Angabe zuverlässig erkennen könne. Der Beschwerdesenat verlangt hierfür, daß die dem Patentamt in der betreffenden Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wenn auch nicht mit mathematischer Gewißheit, so doch mit an volle Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die fehlende Angabe ergeben. a) Die gesetzliche Regelung der Prioritätserklärung in § 27 lind in § 43 Abs. 1 Satz 2 PatG ergibt eindeutig, daß innerhalb der Zweimonatsfrist zur Prioritätserklärung die Angaben über Zeit und Land der Voranmeldung vollständig sein müssen und daß daher außerhalb der Frist keine Vervollständigung der Angaben zugelassen ist. Wiedereinsetzung in die genannte Frist durch § 43 Abs* 1 Satz 2 PatG klar zu dem Ausdruck* In der Begründung zu dem Patentgesetz von 1936 ist zu dem Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe der Priorität serklärung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Gesetzgeber es im Interesse der Rechtssicherheit für geboten gehalten hat, den durch den Ablauf der Frist herbeigeführten Rechtszustand unter allen Umständen endgültig bestehen zu lassen (BlfPMZ 1936, 103, 112 ff zu § 43); nur zusätzlich ist darin auf die Gefährdung der Zuverlässigkeit und Schnelligkeit der patentamtlichen Prüfung bei einer Zulassung der Wiedereinsetzung in die zweimonatige Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung hingewiesen worden* b) Wenn die Praxis demgegenüber in besonderen Fällen auch außerhalb der Zweimonatsfrist gestattet hat, die Angaben der Prioritätserklärung zu vervollständigen, so liegt darin keine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung; denn in Wirklichkeit erfolgt eine Richtigstellung der Erklärung nur auf Grund von Tatsachen, die dem Patentamt vor Ablauf der Zweimonats frist aus anderen Quellen als der betreffenden Priorität serklärung bekannt waren. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es gerechtfertigt, bei einer Prioritätserklärung fehlende Angaben anhand der dem Patentamt innerhalb der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG zur Verfügung stehenden Kenntnisse aus öffentlichen Druckschriften, Registern und den Unterlagen der betreffenden Anmeldung zu vervollständigen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die dem Patentamt zur Verfügung stehenden Unterlagen über die für die Prioritätserklärung erforderlichen Angaben zuverlässig Auskunft geben und einen sicheren Schluß auf die betreffende Tatsache, z. Aus der Tatsache, daß im Einzelfall keine Prüfung der Vollständigkeit einer Prioritätserklärung stattgefunden hat und dem Anmelder kein rechtzeitiger Hinweis auf unvollständige Angaben gegeben worden ist, kann der Anmelder deshalb nicht das Recht herleiten, nach Ablauf der Frist zur Prioritätserklärung fehlende Angaben nachzubringen. Ein fünfstelliges Aktenzeichen deute zwar zunächst auf Japan als das Land der Voranmeldung hin, zwingend sei die Schlußfolgerung jedoch nicht. Zeichen ähnlicher Größenordnung verwendet werden* Außerdem würden die Aktenzeichen in Japan unter Voranstellung des jeweiligen japanischen Kaiserjahres gebildet* Selbst wenn der zuständige Beamte das angegebene Aktenzeichen zutreffend einer japanischen Voranmeldung zugeordnet hätte, wäre dafür noch keine an volle Sicherheit (gemeint: Gewißheit) grenzende Wahrscheinlichkeit vorhanden gewesen; denn angesichts der auf Grund der fehlenden Angabe über das Land der Voranmeldung erkennbaren Nachlässigkeit bei der Erstellung der Prioritätserklärung sei die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen gewesen, daß auch bei der Angabe des Aktenzeichens ein Versehen unterlaufen sein könne. Oktober 1969 ergebe nicht mehr als eine Vermutung des zuständigen Sachbearbeiters* Da die Bibliographiemitteilung erst nach Ablauf der Prioritätserklärungsfrist erstellt worden sei, lasse sie keine sicheren Rückschlüsse auf das Hkonkrete Wissen” des Patentamtes für die vorhergehende Zeit zu. Der Beschwerdesenat hat daraus, daß die Anmelderin eine weltbekannte japanische Kameraherstellerin und der von ihr benannte Erfinder ein in Osaka wohnender Japaner ist, nur eine "gewisse Vermutung" dafür hergeleitet, daß die Voranmeldung in Japan getätigt worden sei. B. Patentschriften) alle diejenigen Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft als Land der Voranmeldung zuverlässig ausgeschlossen werden, die die Aktenzeichen der Patentanmeldungen auf andere Weise bilden, wie beispielsweise die USA, die der ersten Zahlenfolge keine Jahreszahl nachstellen* Außerdem konnte die Größenordnung des angegebenen Aktenzeichens in Verbindung mit dem Datum von großem Aussagewert für das beanspruchte Land der Voranmeldung sein. Dann besteht aber kein vernünftiger Zweifel mehr daran, daß die von der Anmelderin gemachten Angaben, nämlich das angegebene Aktenzeichen und das Prioritätsdatum, zuverlässig auf ihr Heimatland Japan hinweisen. Der Beschwerdesenat hat sich zwar mit der Frage befaßt, ob aus dem angegebenen Aktenzeichen auf Japan als Land der Voranmeldung geschlossen werden kann.
Nachschlagewerk: BGHZ: 3a Ja PatG § 27 Spiegelreflexkamera t Zur Frage der Vervollständigung einer fehlenden Angabe des Landes der Voranmeldung bei der Priorität serklärung. BGH, Beschl.v. 16. Oktober 1973 - X ZB 6/73 — Bundespatentgericht- BUNDESGERICHTSHOF r-J u X ZB 6/73 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung V 0 0 der Firma Ml Building Camera Kal •chMi Shl Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und <J Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 16* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 4. Senats (juristischen BeschwerdeSenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 25*000 DM festgesetzt. Gründe I. Am 1. August 1969 meldete die Anmelderin - eine weltbekannte Kameraherstellerin mit Sitz in Japan -eine Spiegelbetätigungsvorrichtung einer einäugigen Reflexkamera zu dem Patent an. In dem dabei verwendeten Vordruck ist die Beanspruchung der Auslandspriorität angekreuzt und in der danebenstehenden Spalte, in der der Anmeldetag, das Land und das Aktenzeichen eingetragen werden sollen, die Angabe Nr* / 1968, 1* August 1968 eingetragen* In der gleichzeitig eingereichten Erfinderbenennung ist Minfli SflHB, Ff^B KanflHI JuSB SB, Minami-Nfl^-cho SaBB-shi, OflB^fu, als Erfinder angegeben* Am 2. Oktober 1969 bescheinigte das Deutsche Patentamt den Empfang der Anmeldung; in der näheren Bezeichnung (Bibliographie) ist angegeben: V fl.SMB 0 Die Patentabteilung 01 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1969 festgestellt, daß die in Anspruch genommene Priorität der Voranmeldung verwirkt sei, weil die nach § 27 PatG vorgeschriebene Angabe des Landes der Voranmeldung fehle* Mit der Beschwerde hat die Anmelderin ihr Begehren auf Zuerkennung der beanspruchten Priorität weiterverfolgt. Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen* f • II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet• 1. Der Beschwerdesenat sieht den Prioritätsanspruch mit Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG als verwirkt an, weil die vorgeschriebene Angabe über das Land der Voranmeldung fehle (§27 Satz 4 PatG). Nach Ablauf der genannten Frist sei es grundsätzlich nicht mehr zulässig, die Angaben über Zeit und Land der Voranmeldung zu ergänzen. Unter Berufung auf die bisherige Praxis (BPatGerE 14, 124, 127 und 14, 130, 132 f mit weiteren Nachweisen), die in der Rechtslehre Zustimmung gefunden habe (BPatGerE aaO), hält der Beschwerdesenat eine nachträgliche Ergänzung der Prioritätserklärung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG nur in besonderen Ausnahmefällen für zulässig, wenn das Patentamt auf Grund bei ihm während der Zweimonatsfrist vorhandener Unterlagen, namentlich aus dort vorhandenen druckschriftlichen Veröffentlichungen, die fehlende Angabe zuverlässig erkennen könne. Der Beschwerdesenat verlangt hierfür, daß die dem Patentamt in der betreffenden Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wenn auch nicht mit mathematischer Gewißheit, so doch mit an volle Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die fehlende Angabe ergeben. Darüber hinaus könnten aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit außerhalb der Zweimonatsfrist keine Ergänzungen von Prioritätsangaben zugelassen werden. Das Patentamt sei auch nicht verpflichtet, den Anmelder auf die Unvollständigkeit seiner Priori- tätserklärung hinzuweisen oder wegen einer fehlenden Angabe Rückfrage zu halten. Es entspreche lediglich einer angemessenen Sachbehandlung, den Anmelder auf eine unvoll ständige Prioritätserklärung hinzuweisen, wenn der Mangel so rechtzeitig erkannt werde, daß er vom Anmelder noch innerhalb der Zweimonatsfrist behoben werden könne. Der Anmelder könne gegenüber der mit der Versäumung der Prioritätserklärungsfrist durch unvollständige Angaben eintretenden Rechtsfolge der Verwirkung des Prioritätsrechts nicht den Einwand der unzulässigen oder rechtsmißbräuchlichen Rechtsausübung erheben, weil das Patentamt den Anmelder nicht rechtzeitig auf den Mangel seiner Prioritätserklärung aufmerksam gemacht habe. Bei nach Ablauf der Zweimonatsfrist noch unvollständigen Angaben berufe sich das Patentamt in zulässiger Weise auf die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Ausschlußfrist. 2. Gegen diese Rechtsausführungen des Beschwerdesenats wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Sie lassen auch keinen Fehler erkennen. a) Die gesetzliche Regelung der Prioritätserklärung in § 27 lind in § 43 Abs. 1 Satz 2 PatG ergibt eindeutig, daß innerhalb der Zweimonatsfrist zur Prioritätserklärung die Angaben über Zeit und Land der Voranmeldung vollständig sein müssen und daß daher außerhalb der Frist keine Vervollständigung der Angaben zugelassen ist. Das Gesetz bringt das durch die befristete Zulassung von Änderungen der Angaben innerhalb der Zweimonatsfrist in § 27 Satz 3 PatG und den Ausschluß der /; Wiedereinsetzung in die genannte Frist durch § 43 Abs* 1 Satz 2 PatG klar zu dem Ausdruck* In der Begründung zu dem Patentgesetz von 1936 ist zu dem Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe der Priorität serklärung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Gesetzgeber es im Interesse der Rechtssicherheit für geboten gehalten hat, den durch den Ablauf der Frist herbeigeführten Rechtszustand unter allen Umständen endgültig bestehen zu lassen (BlfPMZ 1936, 103, 112 ff zu § 43); nur zusätzlich ist darin auf die Gefährdung der Zuverlässigkeit und Schnelligkeit der patentamtlichen Prüfung bei einer Zulassung der Wiedereinsetzung in die zweimonatige Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung hingewiesen worden* b) Wenn die Praxis demgegenüber in besonderen Fällen auch außerhalb der Zweimonatsfrist gestattet hat, die Angaben der Prioritätserklärung zu vervollständigen, so liegt darin keine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung; denn in Wirklichkeit erfolgt eine Richtigstellung der Erklärung nur auf Grund von Tatsachen, die dem Patentamt vor Ablauf der Zweimonats frist aus anderen Quellen als der betreffenden Priorität serklärung bekannt waren. Die Prioritätserklärung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Zu ihrem Verständnis sind nach allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auch diejenigen Kenntnisse heranzuziehen, über die der Empfänger verfügt. Dabei erscheint es bei innerhalb einer bestimmten Frist abzugebenden Erklärungen gerechtfertigt, alle diejenigen Kenntnisse zu berücksichtigen, die dem Empfänger innerhalb dieser Frist zugänglich sind« Bei einer gegenüber einer Behörde abzugebenden Erklärung darf nicht allein auf die Kenntnisse des Bediensteten abgestellt werden, der die Erklärung in Empfang nimmt oder der sie bearbeitet, es muß vielmehr auch das allgemeine Wissen Beachtung finden, über das die Behörde sonst verfügt. Dabei sind allerdings aus praktischen Gründen eines geordneten Verfahrensablaufs diejenigen Kenntnisse auszuscheiden, die auf internen Aktenvorgängen der betreffenden Behörde beruhen. Heranzuziehen ist jedoch der Inhalt öffentlicher Druckschriften und jedermann zugänglicher Register, die zu dem Arbeitsmaterial der Behörde gehören, beispielsweise in deren Bibliothek eingestellt sind. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es gerechtfertigt, bei einer Prioritätserklärung fehlende Angaben anhand der dem Patentamt innerhalb der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG zur Verfügung stehenden Kenntnisse aus öffentlichen Druckschriften, Registern und den Unterlagen der betreffenden Anmeldung zu vervollständigen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die dem Patentamt zur Verfügung stehenden Unterlagen über die für die Prioritätserklärung erforderlichen Angaben zuverlässig Auskunft geben und einen sicheren Schluß auf die betreffende Tatsache, z. B. das Land der Voranmeldung, zulassen. Im Interesse der Rechtssicherheit muß dafür ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt werden, ehe eine bei der Prioritätserklärung fehlende Angabe aus den Unterlagen des Patentamts vervollständigt werden darf. i c) Weder aus dem durch die Patentanmeldung begründeten Rechtsverhältnis zwischen dem Anmelder und der Erteilungsbehörde noch aus allgemeinen Verwaltungsund Verfahrensgrundsätzen läßt sich eine Verpflichtung des Patentamts herleiten, die eingehenden Prioritätserklärungen auf die Vollständigkeit der dazu erforderlichen Angaben nachzuprüfen und den Anmelder auf fehlende Angaben hinzuweisen. Es ist vielmehr Sache des Anmelders, für vollständige Angaben zu sorgen, wenn er durch eine Prioritätserklärung eine Stärkung seiner Rechtsstellung durch Inanspruchnahme einer früheren Priorität herbeiführen will* Der Beschwerdesenat hat zutreffend bemerkt, daß es zwar einer angemessenen Sachbehandlung entspricht, den Anmelder auf rechtzeitig erkannte Mängel der Prioritätserklärung hinzuweisen, daß dazu aber eine Rechtspflicht nicht besteht. Aus der Tatsache, daß im Einzelfall keine Prüfung der Vollständigkeit einer Prioritätserklärung stattgefunden hat und dem Anmelder kein rechtzeitiger Hinweis auf unvollständige Angaben gegeben worden ist, kann der Anmelder deshalb nicht das Recht herleiten, nach Ablauf der Frist zur Prioritätserklärung fehlende Angaben nachzubringen. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht (siehe Speckmann GRUR 1954, 6, 13, 14) und der abweichenden Entscheidung des 14. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGerE 7, 104, 106) kann deshalb nicht beigetreten werden. 3. Der Beschwerdesenat hat die Tatsachen, daß die Anmelderin eine weltbekannte japanische Kameraherstellerin und der benannte Erfinder japanischer Staatsange- höriger mit Wohnsitz in OflB ist, den weiteren Umstand, daß die Anmelderin weitere Anmeldungen eingereicht hatte, in denen die Priorität japanischer Voranmeldungen beansprucht war und schließlich, daß ein fünfstelliges Aktenzeichen angegeben war, nicht als ausreichend angesehen, um über das Land der Voranmeldung zuverlässig Auskunft zu geben; diese Umstände genügten nicht für einen sicheren Rückschluß auf das richtige Land der Voranmeldung, Die zuerst genannten Tatsachen begründeten allenfalls eine gewisse Vermutung für eine Voranmeldung in Japan, Auch aus anderen zeitlich naheliegenden Patentanmeldungen der Anmelderin, bei denen jeweils Japan als Land der Voranmeldung angegeben war, habe für die vorliegende Anmeldung kein hinreichend sicherer Schluß auf das Land der Voranmeldung gezogen werden können. Die Kenntnis aus den betreffenden Akten müsse zudem unberücksichtigt bleiben. Dem für die Formalprüfung der vorliegenden Anmeldung zuständigen Beamten habe möglicherweise nicht das durch andere Anmeldungen vermittelte Wissen zur Verfügung gestanden. Aus dem fünfstelligen Aktenzeichen sei nicht zweifelsfrei zu ersehen gewesen, daß es sich nur um eine Anmeldung in Japan handeln könne. Ein fünfstelliges Aktenzeichen deute zwar zunächst auf Japan als das Land der Voranmeldung hin, zwingend sei die Schlußfolgerung jedoch nicht. Es sei nicht möglich gewesen, aus dem Patentamt vorliegenden Unterlagen eindeutig auszuschließen, daß bei der Vielzahl der Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft in einem anderen Mitgliedsland als Japan zu der betreffenden Zeit fünfstellige Akten- 10 - ' * ■M' »I Zeichen ähnlicher Größenordnung verwendet werden* Außerdem würden die Aktenzeichen in Japan unter Voranstellung des jeweiligen japanischen Kaiserjahres gebildet* Selbst wenn der zuständige Beamte das angegebene Aktenzeichen zutreffend einer japanischen Voranmeldung zugeordnet hätte, wäre dafür noch keine an volle Sicherheit (gemeint: Gewißheit) grenzende Wahrscheinlichkeit vorhanden gewesen; denn angesichts der auf Grund der fehlenden Angabe über das Land der Voranmeldung erkennbaren Nachlässigkeit bei der Erstellung der Prioritätserklärung sei die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen gewesen, daß auch bei der Angabe des Aktenzeichens ein Versehen unterlaufen sein könne. Die Bibliographiemitteilung des Patentamts vom 2. Oktober 1969 ergebe nicht mehr als eine Vermutung des zuständigen Sachbearbeiters* Da die Bibliographiemitteilung erst nach Ablauf der Prioritätserklärungsfrist erstellt worden sei, lasse sie keine sicheren Rückschlüsse auf das Hkonkrete Wissen” des Patentamtes für die vorhergehende Zeit zu. 4. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Vielzahl der dem Patentamt bekannten Einzelumstände lasse in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluß als den zu, daß auch für die vorliegende Patentanmeldung die Priorität der Voranmeldung in Japan beansprucht werde, wenn auch die vom Beschwerdesenat festgestellten Einzelheiten jeweils für sich gesehen dafür noch nicht ausreichen sollten. Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde laufen im Ergebnis darauf hinaus, der Beschwerdesenat habe bei seiner Entscheidung 11 eine Gesamtwürdigung der Einzeltatsachen unterlassen und zu hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Tatsachen gestellt, die über das beanspruchte Land der Voranmeldung Auskunft geben. Außerdem rügt die Rechtsbeschwerde die Verletzung von § 41 b Abs. 1 Satz 1 PatG. Diesen Rügen kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden. Der Beschwerdesenat hat daraus, daß die Anmelderin eine weltbekannte japanische Kameraherstellerin und der von ihr benannte Erfinder ein in Osaka wohnender Japaner ist, nur eine "gewisse Vermutung" dafür hergeleitet, daß die Voranmeldung in Japan getätigt worden sei. Andererseits hat er nicht bezweifelt, daß das angegebene fünfstellige Aktenzeichen primär auf Japan als das Land der Voranmeldung hindeute. Angesichts der jährlich veröffentlichten Statistik des Deutschen Patentamts über die Beanspruchung der Unionspriorität der Voranmeldung im Heimatland oder in Drittländern (siehe BlfPMZ 1967, 88; 1968, 88; 1969, 71; 1970, 76; 1971, 72; 1972, 67; 1973, 69), die ausweist, daß japanische Anmelder nur in einem verschwindend geringen Umfange die Priorität eines anderen Landes als Japan beanspruchen - 1966 in 8 von 1380, 1967 in 17 von 1782, 1968 in 6 von 2062, 1969 in 8 von 1995, 1970 in 15 von 3419, 1971 in 17 von 3538 und 1972 in 18 von 3624 Fällen - , gaben die Nationalität der Anmelderin und des Erfinders schon rein rechnerisch einen starken Anhalt dafür, daß die Anmelderin die Priorität der Voranmeldung in Japan in Anspruch nehmen wollte. Ein weiterer starker Anhalt ergab sich aus dem bei der Prioritäts- erklärung angegebenen Aktenzeichen W/1968« Auf Grund der Art, wie das angegebene Aktenzeichen gebildet ist, nämlich der reinen Zahlenfolge mit nachgestellter Jahreszahl, konnten anhand der dem Patentamt zur Verfügung stehenden druckschriftlichen Unterlagen (z. B. Patentschriften) alle diejenigen Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft als Land der Voranmeldung zuverlässig ausgeschlossen werden, die die Aktenzeichen der Patentanmeldungen auf andere Weise bilden, wie beispielsweise die USA, die der ersten Zahlenfolge keine Jahreszahl nachstellen* Außerdem konnte die Größenordnung des angegebenen Aktenzeichens in Verbindung mit dem Datum von großem Aussagewert für das beanspruchte Land der Voranmeldung sein. Nur in wenigen großen Industrienationen erreicht die jährlich durchnumerierte Zahl der Patentanmeldungen am 1. August bereits die Größenordnung von fast 66.000 (siehe die jährlich in BlfPMZ veröffentlichte Statistik über die Zahl der jährlichen Patentanmeldungen in fremden Staaten). Erfahrungsgemäß hält sich die Zahl der eingehenden Patentanmeldungen in aufeinanderfolgenden Jahren etwa auf dem gleichen Stand, so daß aus veröffentlichten Patentschriften früherer Jahre ein gewisser Anhalt für die Zahl der Patentanmeldungen in einem Land zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnen werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser aus den dem Patentamt zur Verfügtang stehenden druckschriftlichen Unterlagen zu gewinnenden Kenntnisse kann sich ergeben, daß alle großen Industrienationen auf Grund der von der Anmelderin gemachten Angaben im vorliegenden Falle als Land der Voranmeldung auszuschließen sind. Dann besteht aber kein vernünftiger Zweifel mehr daran, daß die von der Anmelderin gemachten Angaben, nämlich das angegebene Aktenzeichen und das Prioritätsdatum, zuverlässig auf ihr Heimatland Japan hinweisen. Solchenfalls kann auch unter Berücksichtigung der dabei erforderlichen strengen Anforderungen bei der Prioritätsangabe das Land der Voranmeldung außerhalb der zweimonatigen Frist zur Prioritätserklärung vervollständigt werden. Der Beschwerdesenat hat sich zwar mit der Frage befaßt, ob aus dem angegebenen Aktenzeichen auf Japan als Land der Voranmeldung geschlossen werden kann. Es ist jedoch weder ersichtlich, daß er insoweit den konkreten Aussagewert des angegebenen Aktenzeichens ausreichend berücksichtigt hat, noch kann der Begründung des angefochtenen Beschlusses zuverlässig entnommen werden, daß alle übrigen Umstände zusammen mit dem konkreten Aussagewert des angegebenen Aktenzeichens einer Gesamtwürdigung unterzogen worden sind. Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver- 14 - handlung und Entscheidung an das Bundespatentge-rieht zurückzuverweisen. Der Beschwerde Senat wird dabei die erforderlichen Erhebungen aus dem dem Patentamt innerhalb der Prioritätsfrist zugänglichen druckschriftlichen Material vorzunehmen haben. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler