Die Rechtsbeschwerdeführerin hat in ihrem - ausdrücklich auf § 32 in Verbindung mit den §§ 1, 2 PatG gestützten - Einspruch zunächst dargelegt, das angemeldete Verzögerungssystem sei nach der Einleitung der Beschreibung für Belegbearbeitungsund Sortiergeräte, insbesondere für Brief Sortieranlagen bestimmt. Die Anmelderin hat vorgebracht, daß die DAS0fl|p^| nicht vorveröffentlicht sei und der Gegenstand dieser DAS nur unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 2 PatG als patenthindernd in Betracht gezogen werden könne. Die Patentabteilung IX c des Deutschen Patentamts hat in einem Zwischenbescheid zu dem Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin bemerkt, die DAS 9W sei nicht vorveröffentlicht, die ihr zugrunde liegende Anmeldung habe auch nicht zur Patenterteilung geführt und komme daher auch nicht als älteres Recht im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG in Betracht. Elektronisches Verzögerungssystem für ein Belegverarbeitungs- und Sortiergerät oder dergl., welches die in einem vorbestimmten binären Code auftretenden Eingabedaten in Gruppen als verzögerte AusgangsSignale abgibt, bestehend aus einer mehrere Reihen von bistabilen Speicherelementen aufweisenden Verzögerungsschaltung, deren Eingänge zur Aufnahme der elektrischen EingangsSignale dienen und deren Ausgänge mit jeweils einer von mehreren verschiedenen Gatterschaltungen gemäß des vorbestimmten Codemusters gekoppelt sind, wobei jeweils eine bestimmte Gatterschaltung auf eine bestimmte Gruppe von elektrischen Eingangssignalen anspricht, gekennzeichnet durch eine Steuerschaltung (700 bis 704), die auf von einer einzigen Sie hat den Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin für zulässig erklärt und nur die nach Ablauf der Einspruchsfrist zu einzelnen Entgegenhaltungen nachgereichten Erläuterungen als unzulässig angesehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht ist die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, daß ihr Einspruch wegen nicht genügender Substantiierung möglicherweise als nicht zulässig gelten müsse. Das Bundespatentgericht hat den Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin für unzulässig erklärt, die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat aiusgeführt, die Zulässigkeit des Einspruchs sei im Beschwerdeverfahren vom Bundespatentgericht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Anmelders und auch dann nachzuprüfen, wenn das Patentamt die Zulässigkeit des Einspruchs bejaht habe, weil es sich dabei um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung handle, die auch im Beschwerdeverfahren gegeben sein müsse. Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen (§ 41 p Abs. 1 PatG). Die Feststellung des Bundespatentgerichts, daß ihr Einspruch nicht ordnungsmäßig erhoben sei, hat darauf keinen Einfluß; denn die verfahrensrechtliche Beteiligung eines Einsprechenden endet erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit des Einspruchs (BPatGerE 2, 80, 82; vgl. Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß der Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt und daß die Unzulässigkeit des Einspruchs einer Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts aufgrund der Beschwerde der Einsprechenden entgegenstand. a) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin in ihrer Einspruchsschrift den Inhalt der Anmeldungsunterlagen als unklar, unrichtig und irreführend beanstandet hat, hat sie entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen der gesetzlichen Einspruchsgründe, die in § 32 Abs. 1 PatG abschließend aufgeführt werden, geltend gemacht. Die als unklar, unrichtig und irreführend gerügten Angaben in den Anmeldungsunterlagen stellten sich möglicherweise als Mängel der Anmeldung dar; die Anmeldung genügte dann infolge dieser Mängel nicht den in § 26 Abs. 1 PatG aufgestellten Erfordernissen und auch nicht den Anforderungen, denen eine Anmeldung nach den aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (§26 Abs.3 PatG) erlassenen Anmeldebestimmungen für Patente entsprechen muß. b) Als Grundlage für die Behauptung der Rechtsbeschwerdeführerin, der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung sei nach den §§ 1, 2 PatG nicht patentfähig, dienten die deutschen Auslegeschriften ff V V und sowie der Aufsatz von Gf|^HP in öen SEG-Nachrichten 1954 Heft 4 S. Die Begründung des Einspruchs mit mangelnder Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes erfordert nach § 32 Abs. 1 Satz 4 PatG die Angabe der Tatsachen "im einzelnen", die diese Behauptung rechtfertigen. Sie genügt mithin den gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn sie die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, daß der Anmelder und das Patentamt abschließend dazu Stellung nehmen können. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte in besonders liegenden Einzelfällen die Angabe von Patent- oder Aus-legeschriften nur nach ihrer Nummer oder von Schrifttum nur nach seinen Fundstellen zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs genügen kann. 2. Das Bundespatentgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Beschwerde eines Einsprechenden gegen den Patenterteilungsbeschluß des Patentamts, in dem zugleich der Einspruch für unzulässig erklärt worden ist, ohne Prüfung der Sachentscheidung des Patentamts zurückzuweisen ist, wenn auch der Beschwerdesenat zu der Auffassung gelangt, daß der Einspruch unzulässig war (BPatGerE 2, 80, 82; 9, 192, 195/196). a) In den Fällen, in denen das Patentamt im Patenterteilungsbeschluß den Einspruch für unzulässig erklärt hat, wird der Einsprechende sowohl durch diese Entscheidung als auch durch die Patenterteilung beschwert. Das Patentamt konnte ohne Berücksichtigung dieses Vorbringens über die Patenterteilung entscheiden, wenn es dieses Vorbringen nicht für erheblich hielt und deshalb keinen Anlaß sah, es bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Patentfähigkeit heranzuziehen. Der Einsprechende, der die gesetzlichen Vorschriften über die Einlegung und Begründung des Einspruchs nicht eingehalten hat, hat keinen Anspruch auf ein sachliches Eingehen auf seine Behauptung, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht patentfähig. Wenn sich diese Beurteilung des Patentamts als unberechtigt erweist, ist der Weg für die Berücksichtigung des Einspruchsvorbringens und damit auch für die Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts frei. b) Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den zuvor zu a) erörterten Fällen darin, daß sich die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin nur auf die vom Patentamt getroffene Sachentscheidung bezogen hat. Die Anmelderin, die durch die Feststellung des Patentamts, der Einspruch sei zulässig, allein belastet war, hat sie nicht mit Anschlußbeschwerde angegriffen. Die Entscheidung des Patentamts über die Zulässigkeit des Einspruchs ist deshalb von den Verfahrensbeteiligten nicht zur Nachprüfung durch das Patentgericht gestellt worden. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach dem geltenden Verfahrensrecht grundsätzlich nur insoweit zur Nachprüfung und Änderung von Entscheidungen des Patentamts berechtigt ist, als eine Nachprüfung beantragt ist (BPatGerE 9, 30, 31» Reimer Patentgesetz 3. Bei der Zulässigkeit des Einspruchs handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, um eine in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung für eine aufgrund des Einspruchs vorzunehmende Prüfung des Einspruchsvorbringens. Das Patentgesetz hat in § 32 Abs. 1 Satz 2 PatG für die Einlegung und Begründung des Einspruchs eine zeitliche Grenze gesetzt; der Einsprechende kann nicht wie der Streithelfer (§ 66 Abs. 2 ZPO) dem Verfahren in seiner jeweiligen Lage (§ 67 ZPO) beitreten. Durch diese Regelung soll erreicht werden, daß die Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes vor der Entscheidung über die Patenterteilung (§32 Abs. 2 PatG) von vornherein unter Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens erfolgen kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs ist nicht - wie bei der Streithilfe (§ 71 Abs. 1 ZPO) - vom Antrag eines Beteiligten abhängig. Sie ist auch im Beschwerdeverfahren Voraussetzung für eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes aufgrund des Einspruchs. Da das Beschwerdegericht den Einspruch der Verfahrensbeteiligten zu Recht für unzulässig erachtet hat, war daher ohne Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts die Beschwerde zurückzuweisen.
0418 040 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 32 Abs. 1 Sortiergerät a) Die Nennung der Nummern von Patent- oder Auslege-schriften oder der Fundstellen von sonstigen Veröffentlichungen reicht zur Begründung eines Einspruchs in aller Regel nicht aus. b) Die Zulässigkeit eines Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1972 - X ZB 6/71 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF « m 6/71 BESCHLUSS Verkündet am 23. Februar 1972 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung der Nal Re! Company, Dj I, OB (V.St.A.), Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. Verfahrensbeteiligte: StaBM £B|0 L0P Aktiengesellschaft, F.insprechende und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. V Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23• Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus und Dr. Bruchhausen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (technischen Beschwerdesenats XII) des Bundespatentgerichts vom 1. Dezember 1970 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Gründe I. Die vorliegende Patentanmeldung, die am 26. August 1961 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in den USA vom 30. August I960 eingereicht worden ist, ist am 10. Oktober 1963 (DAS#0flM mit folgendem Patentanspruch 1 bekanntgemacht worden: M1. Elektronisches System zur Verzögerung von Daten darstellenden elektrischen Signalen und zur Erzeugung von einzelnen AusgangsSignalen nach einer vom Wert der genannten Daten abhängigen Zeitdauer, dadurch gekennzeichnet, daß das genannte System eine Anzahl Gatterschaltungen (703 bis 715) sowie eine Verzögerungsschaltung (791 bis 79*0 enthält, an deren Eingänge jeweils ein beliebiges der genannten Daten darstellenden elektrischen Eingangssignale (496 bis 499, 480 bis 483) angelegt wird und deren Ausgänge mit je einer der genannten Gatterschaltungen (706 bis 715) gemäß einem bestimmten Code gekoppelt sind, wodurch jeweils ein bestimmtes der genannten elektrischen Signale eine bestimmte Gatterschaltung für ein anschließendes Arbeiten vorbereitet, daß eine auf von einer Taktsignalquelle kommende Taktsignale ansprechende Steuerschaltung (700 bis 704) zu bestimmten Zeiten Gattersignale (796) erzeugt, die an sämtliche der genannten Gatterschaltungen (705 bis 715) angelegt werden, wodurch eine vorher zu dem Arbeiten vorbereitete Gatterschaltung wirksam gemacht wird, und daß eine Anzahl AusgangsSchaltungen mit den einzelnen Gatterschaltungen gekoppelt sind, so daß erstere ein Ausgangssignal liefern, sobald deren zugeordnete Gatterschaltung wirksam gemacht wird.” Am 10. Januar 1964 hat u.a. die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Erteilung des nachgesuchten Patents Einspruch erhoben. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat in ihrem - ausdrücklich auf § 32 in Verbindung mit den §§ 1, 2 PatG gestützten - Einspruch zunächst dargelegt, das angemeldete Verzögerungssystem sei nach der Einleitung der Beschreibung für Belegbearbeitungsund Sortiergeräte, insbesondere für Brief Sortieranlagen bestimmt. BriefSortieranlagen mit elektronischem Verzögerungssystem seien aus dem Stand der Technik, der in der Patentklasse öl e zu finden sei, bekannt. Die Angabe, daß das Eingangssignal die Dauer der Verzögerung selbst bestimme, besage lediglich, daß das Sortierkriterium vom Brief am Eingang der Sortierstrecke abgetastet und so lange gespeichert werde, bis der Brief die Weiche erreicht habe, an der er, gesteuert durch das Sortierkriterium, ausgeschleust werde. Es handele sich mithin, wie auch Beschreibung und Patentzeichnung ergäben, um eine SortierSteuerung. In diesem Zusammenhang weist die Rechtsbeschwerdeführerin auf eine nach ihrer Ansicht unrichtige oder sogar irreführende Wortwahl in der Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes hin. Es heißt dann in der Einspruchsschrift weiter: Der Anmeldungsgegenstand ist durch diese Druckschriften vorbekannt bzw. soweit nahegelegt, daß eine Patenterteilung nicht gerechtfertigt erscheint.” Die Anmelderin hat vorgebracht, daß die DAS0fl|p^| nicht vorveröffentlicht sei und der Gegenstand dieser DAS nur unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 2 PatG als patenthindernd in Betracht gezogen werden könne. Sie hat zu den Entgegenhaltungen im einzelnen Stellung genommen und hat der Ansicht der Einsprechenden, sie stünden der Patenterteilung entgegen, widersprochen. Sie hat jedoch die von der Einsprechenden beanstandeten Stellen der Beschreibung geändert und zur besseren Abgrenzung gegenüber dem Gegenstand der DAS W n^ugefaßte Patentansprüche vorgelegt. , ”Zum Stand der Technik nennen wir beispielsweise die deutschen Auslegeschrif 9W4HP und den Aufsatz von W. den SEG-Nachrichten 1954, Heft 4, S. 39-44. Insbesondere die deutsche Auslegeschrift kommt dem Anmeldungsgegenstand sehr nahe. Die Patentabteilung IX c des Deutschen Patentamts hat in einem Zwischenbescheid zu dem Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin bemerkt, die DAS 9W sei nicht vorveröffentlicht, die ihr zugrunde liegende Anmeldung habe auch nicht zur Patenterteilung geführt und komme daher auch nicht als älteres Recht im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG in Betracht. Für die Patentansprüche der vorliegenden Anmeldung hat die Patentabteilung eine andere Fassung vorgeschlagen, weil die Fassung teilweise unklar sei und auch nicht klar genug zu dem Ausdruck komme, daß das vorgeschlagene elektronische Verzögerungssystem für ein Belegverarbeitungs- und Sortiergerät bestimmt sei. Die Anmelderin hat daraufhin die Beschreibungseinleitung abgeändert und dem Patentanspruch 1 folgende Fassung gegeben; ”1. Elektronisches Verzögerungssystem für ein Belegverarbeitungs- und Sortiergerät oder dergl., welches die in einem vorbestimmten binären Code auftretenden Eingabedaten in Gruppen als verzögerte AusgangsSignale abgibt, bestehend aus einer mehrere Reihen von bistabilen Speicherelementen aufweisenden Verzögerungsschaltung, deren Eingänge zur Aufnahme der elektrischen EingangsSignale dienen und deren Ausgänge mit jeweils einer von mehreren verschiedenen Gatterschaltungen gemäß des vorbestimmten Codemusters gekoppelt sind, wobei jeweils eine bestimmte Gatterschaltung auf eine bestimmte Gruppe von elektrischen Eingangssignalen anspricht, gekennzeichnet durch eine Steuerschaltung (700 bis 704), die auf von einer einzigen } Signalquelle gelieferte Zeitgabesignale anspricht, um zu vorbestimmten Zeitpunkten Gattersignale (796) zu erzeugen, die allen Gatterschaltungen (705 bis 715) zugeführt werden und damit eine zuvor vorbereitete Gatterschaltung öffnet." Durch Beschluß vom 14. Dezember 1967 hat die Patentabteilung das nachgesuchte Patent erteilt. Sie hat den Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin für zulässig erklärt und nur die nach Ablauf der Einspruchsfrist zu einzelnen Entgegenhaltungen nachgereichten Erläuterungen als unzulässig angesehen. Gegen den Patenterteilungsbeschluß hat die Rechtsbeschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht ist die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, daß ihr Einspruch wegen nicht genügender Substantiierung möglicherweise als nicht zulässig gelten müsse. Die Anmelderin hat hierzu keinen Antrag gestellt. Das Bundespatentgericht hat den Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin für unzulässig erklärt, die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat aiusgeführt, die Zulässigkeit des Einspruchs sei im Beschwerdeverfahren vom Bundespatentgericht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Anmelders und auch dann nachzuprüfen, wenn das Patentamt die Zulässigkeit des Einspruchs bejaht habe, weil es sich dabei um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung handle, die auch im Beschwerdeverfahren gegeben sein müsse. Da 1 im Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin die ihn rechtfertigenden Tatsachen nicht im einzelnen angegeben seien, sei die Beschwerde ohne Sachprüfung zurückzuweisen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Anmelderin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen (§ 41 p Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerdeführerin war auch am Beschwerdeverfahren als Einsprechende beteiligt (§ 4l q Abs. 1 PatG). Die Feststellung des Bundespatentgerichts, daß ihr Einspruch nicht ordnungsmäßig erhoben sei, hat darauf keinen Einfluß; denn die verfahrensrechtliche Beteiligung eines Einsprechenden endet erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit des Einspruchs (BPatGerE 2, 80, 82; vgl. auch für die Beteiligung des Streithelfers § 71 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen hiernach keine Bedenken. d III. In der Sache selbst kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß der Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt und daß die Unzulässigkeit des Einspruchs einer Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts aufgrund der Beschwerde der Einsprechenden entgegenstand. 1. Der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents ist nach § 32 Satz 1 und 2 PatG innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung der Patentanmeldung schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Er kann nach § 32 Abs. 1 Satz 3 PatG nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 PatG nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 3 PatG nicht zustehe. Nach § 32 Abs. 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Der Einsprechende muß daher innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist einen der gesetzlichen Einspruchsgründe geltend machen und innerhalb dieser Frist weiterhin - als Begründung des Einspruchs - die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im einzelnen ahgeben. Innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist hat die Rechtsbeschwerdeführerin nur ihre Einspruchsschrift eingereicht. Diese Einspruchsschrift enthält zu dem Teil einen Vortrag, der keinen gesetzlichen Einspruchsgrund enthält, und die Geltendmachung eines Einspruchsgrundes, aber nicht die Angaben der Tatsachen im einzelnen, um diesen Einspruchsgrund ausreichend darzutun. a) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin in ihrer Einspruchsschrift den Inhalt der Anmeldungsunterlagen als unklar, unrichtig und irreführend beanstandet hat, hat sie entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen der gesetzlichen Einspruchsgründe, die in § 32 Abs. 1 PatG abschließend aufgeführt werden, geltend gemacht. Die als unklar, unrichtig und irreführend gerügten Angaben in den Anmeldungsunterlagen stellten sich möglicherweise als Mängel der Anmeldung dar; die Anmeldung genügte dann infolge dieser Mängel nicht den in § 26 Abs. 1 PatG aufgestellten Erfordernissen und auch nicht den Anforderungen, denen eine Anmeldung nach den aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (§26 Abs. 3 PatG) erlassenen Anmeldebestimmungen für Patente entsprechen muß. Die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung wird durch unklare, unrichtige und irreführende Angaben in den Anmeldungsunterlagen nur dann berührt, wenn diese Mängel der Unterlagen zu einem Mange! in der Offenbarung der angemeldeten Erfindung führen, also nicht nur das Verständnis der angemeldeten technischen Lehre erschweren, sondern die Erkenntnis der als neu beanspruchten Lehre verhindern. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat jedoch selbst nicht geltend gemacht daß den ausgelegten Unterlagen der vorliegenden Anmeldung infolge der von ihr angeführten Mängel die Merkmale der als neu beanspruchten Erfindung nicht zu entnehmen seien. Ihre Ausführungen besagen vielmehr lediglich, daß die gerügten Mängel das Verständnis der Anmeldung erschweren, also Mängel der Anmeldung darsteilen. Die Rechtsbeschwerdeführerin war durch die gesetzliche Regelung nicht gehindert, auf diese Mängel hinzuweisen. Sie hat damit jedoch keinen gesetzlichen Einspruchögrund geltend gemacht. Sie konnte damit auch nicht den auf 10 - mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruch begründen. Denn sie hat damit allenfalls auf die allgemeine technische Beziehung zwischen den Entgegenhaltungen und dem Anmeldungsgegenstand hingewiesen. b) Als Grundlage für die Behauptung der Rechtsbeschwerdeführerin, der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung sei nach den §§ 1, 2 PatG nicht patentfähig, dienten die deutschen Auslegeschriften ff V V und sowie der Aufsatz von Gf|^HP in öen SEG-Nachrichten 1954 Heft 4 S. 39-44. Hinsichtlich dieser Entgegenhaltungen beschränkt sich die Einspruchsschrift auf die Angabe der Nummern und der Fundstelle und auf den Hinweis, der Anrael-dungsgegenstand sei durch diese Druckschriften "vorbekannt bzw. so weit nahegelegt" daß eine Patenterteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Die Begründung des Einspruchs mit mangelnder Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes erfordert nach § 32 Abs. 1 Satz 4 PatG die Angabe der Tatsachen "im einzelnen", die diese Behauptung rechtfertigen. Sie muß daher eine nähere Darlegung der Tatsachen enthalten, aus denen der Einsprechende die mangelnde Patentfähigkeit herleitet. Die Nennung der Nummern von Patent- oder Auslegeschriften oder der Fundstellen von sonstigen Veröffentlichungen reicht dafür in.aller Regel nicht aus. Sie läßt, wie der 16. Senat des Bundespatentgerichts im Beschluß vom 28. Februar 1968 (BPatGerE 10, 21, 25) zutreffend darlegt, den technischen Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der genannten Druckschriften offen und überläßt es dem Anmelder und dem Patentamt, diesen Zusammenhang festzustellen und Folgerungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsge- genstandes zu ziehen. Sie enthält daher in aller Regel keine ausreichende Begründung des Einspruchs. Die Begründung muß den Anmelder und das Patentamt in die Lage versetzen, die Behauptung des Einsprechenden, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht patentfähig, anhand der mitgeteilten Umstände zu überprüfen; sie darf es nicht dem Anmelder und dem Patentamt überlassen, diese Umstände selbst zu ermitteln. Sie genügt mithin den gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn sie die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, daß der Anmelder und das Patentamt abschließend dazu Stellung nehmen können. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte in besonders liegenden Einzelfällen die Angabe von Patent- oder Aus-legeschriften nur nach ihrer Nummer oder von Schrifttum nur nach seinen Fundstellen zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs genügen kann. Davon geht auch der 16. Senat des Bundespatentgerichts in dem oben genannten Beschluß aus. Der Senat hebt jedoch (aaO S. 26) zutreffend hervor, daß eine nähere Darlegung nur dann für entbehrlich erachtet werden könne, wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst ergebe und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchs grund "geradezu aufdränge" und "ins Auge falle". Nur in solchen besonders liegenden Fällen gibt die bloße Nennung der Vorveröffentlichung eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch den Anmelder und für eine abschließende Beurteilung durch das 12 Patentamt. Es kann sich daher nur um besonders klar und einfach liegende Fälle handeln. Davon kann bei den hier gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Die Rechtsbeschwerde kann sich zur Stützung ihrer abweichenden Auffassung auch nicht auf den Erteilungsbeschluß der Patentabteilung berufen. Das Patentamt hat darin zwar - aus einer unrichtigen Betrachtungsweise - den Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin als zulässig bezeichnet. Es hat jedoch ausdrücklich bemerkt, bei allen Entgegenhaltungen sei die angebliche Patenthinderlichkeit für den Anmeldungsgegenstand nicht offensichtlich. Zu der Auslegeschrift 04HB^Phat die Patentabteilung zusätzlich darauf hingewiesen, daß die dort beschriebene Sortiereinrichtung sich in der Art der Erzeugung der Zeitgabesignale wesentlich vom Anrneldungsgegenstand unterscheide. Bei Anlegung des richtigen Maßstabes hätte daher schon das Patentamt den Einspruch für unzulässig erklären müssen. 2. Das Bundespatentgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Beschwerde eines Einsprechenden gegen den Patenterteilungsbeschluß des Patentamts, in dem zugleich der Einspruch für unzulässig erklärt worden ist, ohne Prüfung der Sachentscheidung des Patentamts zurückzuweisen ist, wenn auch der Beschwerdesenat zu der Auffassung gelangt, daß der Einspruch unzulässig war (BPatGerE 2, 80, 82; 9, 192, 195/196). Der 14. Senat des Bundespatentgerichts hat mit Beschluß vom 28. Mai 1969 (BPatGerE 10, 218) die Beschwerde des Einsprechenden gegen einen Patenterteilungsbeschluß aber auch in einem solchen Fall ohne Sachprüfung zurückgewiesen (aaO S. 225), in dem das Patentamt den Einspruch als zulässig behandelt und erst das Beschwerdegericht die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt hat. Der 14. Senat des Bundespatentgerichts hat damit zu der hier zu entscheidenden Frage, ohne allerdings seinen Standpunkt näher zu begründen, die gleiche Auffassung vertreten wie der 17. Senat in dem hier angefochtenen Beschluß. Dieser Auffassung ist beizutreten. a) In den Fällen, in denen das Patentamt im Patenterteilungsbeschluß den Einspruch für unzulässig erklärt hat, wird der Einsprechende sowohl durch diese Entscheidung als auch durch die Patenterteilung beschwert. Durch die Verwerfung seines Einspruchs wurde er zunächst aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen und verlor das Recht, daß sein Einspruchsvorbringen berücksichtigt und beschieden wurde. Das Patentamt konnte ohne Berücksichtigung dieses Vorbringens über die Patenterteilung entscheiden, wenn es dieses Vorbringen nicht für erheblich hielt und deshalb keinen Anlaß sah, es bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Patentfähigkeit heranzuziehen. Wenn der Einsprechende eine Nachprüfung der Sachentscheidung anstrebt, muß er zunächst die Feststellung, sein Einspruch sei nicht zulässig, angreifen. Denn die Zulässigkeit des Einspruchs ist Voraussetzung für den Anspruch auf sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens. Der Einsprechende, der die gesetzlichen Vorschriften über die Einlegung und Begründung des Einspruchs nicht eingehalten hat, hat keinen Anspruch auf ein sachliches Eingehen auf seine Behauptung, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht patentfähig. Das gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Auf die Beschwerde des Einsprechenden 14 - ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das Patentamt den Einspruch zu Recht für unzulässig erklärt hat. Wenn sich diese Beurteilung des Patentamts als unberechtigt erweist, ist der Weg für die Berücksichtigung des Einspruchsvorbringens und damit auch für die Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts frei. Wenn sich diese Beurteilung dagegen als zutreffend erweist, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Für eine Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts ist dann kein Raum. Es fehlt dafür an der verfahrensrechtlichen Voraussetzung der Zulässigkeit des Einspruchs, die ihrerseits Voraussetzung für die Prüfung des Sachvor-trags der Einsprechenden aufgrund des Einspruchs ist. b) Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den zuvor zu a) erörterten Fällen darin, daß sich die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin nur auf die vom Patentamt getroffene Sachentscheidung bezogen hat. Durch die Entscheidung des Patentamts über die Zulässigkeit des Einspruchs war die Rechtsbeschwerdeführerin nicht beschwert. Die Anmelderin, die durch die Feststellung des Patentamts, der Einspruch sei zulässig, allein belastet war, hat sie nicht mit Anschlußbeschwerde angegriffen. Die Entscheidung des Patentamts über die Zulässigkeit des Einspruchs ist deshalb von den Verfahrensbeteiligten nicht zur Nachprüfung durch das Patentgericht gestellt worden. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach dem geltenden Verfahrensrecht grundsätzlich nur insoweit zur Nachprüfung und Änderung von Entscheidungen des Patentamts berechtigt ist, als eine Nachprüfung beantragt ist (BPatGerE 9, 30, 31» Reimer Patentgesetz 3. Aufl. Rdn. 6 a.E. zu § 41 b PatG; Benkard aaO Rdn. 3 zu § 36 p PatG; Krauße/Kathlun/ 15 - Lindenmaier Rdn. 13, 14 zu § 30 p PatG). Dieser Grundsatz erleidet jedoch eine Ausnahme, soweit es sich um die Beachtung von unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen handelt (Reimer aaO Rdn. 6 a.E. zu § 41 b PatG; Benkard aaO Rdn. 3 zu § 36 p PatG m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Beschwerde-verfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei der Zulässigkeit des Einspruchs handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, um eine in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung für eine aufgrund des Einspruchs vorzunehmende Prüfung des Einspruchsvorbringens. Das Patentgesetz hat in § 32 Abs. 1 Satz 2 PatG für die Einlegung und Begründung des Einspruchs eine zeitliche Grenze gesetzt; der Einsprechende kann nicht wie der Streithelfer (§ 66 Abs. 2 ZPO) dem Verfahren in seiner jeweiligen Lage (§ 67 ZPO) beitreten. Durch diese Regelung soll erreicht werden, daß die Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes vor der Entscheidung über die Patenterteilung (§32 Abs. 2 PatG) von vornherein unter Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens erfolgen kann. Die Vorschriften über die Einlegung und Begründung des Einspruchs dienen daher dem öffentlichen Interesse an der Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens. Sie sind der Verfügung der Verfahrensbeteiligten entzogen. Die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs erfolgt von Amts wegen (Benkard aaO Rdn. 24 zu § 32 PatG). Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs ist nicht - wie bei der Streithilfe (§ 71 Abs. 1 ZPO) - vom Antrag eines Beteiligten abhängig. Auch das Beschwerdegericht ist daher insoweit nicht en die Anträge der beteiligten gebunden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist vielmehr auch im beschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachten. Sie ist auch im Beschwerdeverfahren Voraussetzung für eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes aufgrund des Einspruchs. Da das Beschwerdegericht den Einspruch der Verfahrensbeteiligten zu Recht für unzulässig erachtet hat, war daher ohne Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verbot der Schlechterstellung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dieses Verbot gilt nicht, soweit eine Schlechterstellung durch von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzungen veranlaßt ist (Benkard aaO Rdn. 5 a.E. zu § 3C p PatG mit weiteren Nachweisen). IV. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung be- zieht sich auch auf die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 41 y Abs. 1 Satz 1 PatG). Spreng Trüstedt Bundesrichter Claßen ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Spreng Ballhaus Bruchhausen