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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3- Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Löscher, Claßen, Schneider, Ballhaus und Br. Bruehhausen BooChiossen: Juli 1936 beim Beutsehen Patentamt eine Erfindung betreffend ‘Verbesserungen bei galvanischer Vernickelung“ zu dem Patent angemeldet und dabei die Priorität der Anmeldungen in den USA vom 4. Juni 1966 das nachgesuchte Patent versagt und in der Begründung unter anderem auf den Bescheid vom 22. Zur Begründung der gegen den Patentversagungsbe-schluß gerichteten Beschwerde hat die Anmelderin wiederum nur'Ausführungen zui’ Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemacht. Er hat die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes nach Anspruch 1 bejaht, hat die Frage, ob der Anmeldungsgegenstand technisch fortschrittlich ist, auf sich beruhen lassen, und hat mit eingehender Begründung die Erfindungshöhe Verneint. Mit der (vom Beschwerdesenat nicht zugelassenen) Rechtebeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. sowie die Formulierung der Patentansprüche machten deutlich, daß es sich hei der BadZusammensetzung einerseits und hoi den Verfahrensmaßnahmen andererseits um verschiedene Gegenstände handele, so daß das Verfahren nicht einfach als eine nähere Ausgestaltung der im Patentanspruch 1 bezoichneten BadZusammensetzung betrachtet werden könne. Die in den Ansprüchen 2 bis 11 enthaltenen näheren Angaben Uber die BadZusammensetzung seien ebenfalls nicht von so geringer Bedeutung, daß ihnen offensichtlich kein erfinderischer Wert zukommen könnte* Auch in dem Bescheid der Patentabteilung vom 22. Oktober 1964» den sich das Bundespatentgericht nicht einmal zueigen gemacht habe, sei die Hichtgowährbarkcit des selbständigen Schutzes für die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 12 ohne konkrete Gründe mit sachlich inhaltlosen Redewendungen behandelt worden. Da das Bundespatentgerioh t die Schutzfähigkeit der Ansprüche 2 bis 12 ohnehin von Amts wegen zu prüfen gehabt habe, habe sich die Beschv/erdobegrÜndung der Anmeld orin nur mit dem Hauptpatentanspruch zu befassen brauchen. Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung .statthaft , weil sie einen Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abo. 3 Hr. 5 PatG rügt* Sie hat Jedoch keinen Erfolg, v/eil ein solcher Begründungsmangel nicht vorliegt. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde brauchte das Bundespatontgericht die Versagung des Patents auch hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 12 nicht noch gesondert in den Gründen seiner Entscheidung zu behandeln. Pa die Anmolderin; für den Fall der Versagung des Patents mit dem Hauptan-spruch 1 keinen Hilfsantrag auf Erteilung * eines Patents nach den Patentansprüchen^2- bis 12 gestellt und auch keine dem entsprechende]! Unterlagen (§~26 Ahs0 1 Satz 4 bis 6 PatG) eingoreieht hat, mußte das nachgesuchte Patent insgesamt schon wegen mangelnder Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandec nach Anspruch 1 versagt wer-don. Auch eine Anregung, hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 12 einen Hilfsantrag zu stellen, war nach der’gegebenen Sachlage nicht angezeigt- Pine solche hätte die Anmelderin allenfalls dann erwarten können, wenn sie selber in irgendeinem Stadium des Verfahrens-deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß sie die haehgeordneten Ansprüche als selbständig erfinderisch gewertet zu wissen wünsche und darum notfalls deren selbständige Prüfung auf eigenen Erfindungsgehalt erwarte (BGH GRUR 1964, 697, 698 r. einer sulassungofroien Rechtsbeschwerde, nach § 41 p Abs, 3 PatG ohnehin nicht zur Nachprüfung ge stellt werden können - nötigen das Bundespatentgericht nicht, auf Dinge einzugehen, auf die ein Anmelder trotz eines unmißverständlichen Hinweises in einem Zwischenbescheid der Patentabteilung im weiteren Verlauf des AnmeldeVerfahrens selbst nicht eingegangon ist und die er auch im Besehwerdeverfahren nicht einer Erwähnung wert findet. Hin nach § 41 p Abs* 3 Nr* 5 PatG beachtlicher Be-grUndungsmangel liegt daher auch wegen der Versagung des Patents im Rahmen der Patentansprüche 2 bis 12 nicht vor.

PatGPatentBrBeschwerdesenatPatentansprücheAnspruchAnmelderinPatentanspruchRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X_ZB_6/69
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend^^e^^tentanraeldu^	VI	b/®	a,
der Firma Ihe üdl (V.St.A,),
Corp.,
Ui
 Anmelderin and Rechts-beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof« Br«
und Br. flHi in
 Verfahrensbeteiligte:
Firma	Werke	AB,	Nfll,	Rhld.,
Einspreehende und Rechts*-beschwerd egegnerin,
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3- Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Löscher, Claßen, Schneider, Ballhaus und Br. Bruehhausen
 BooChiossen:
Bio Hechtsheschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (technischen Beschwerdesenats XX) des Bundespatentgerichts vom 14. Februar 1969 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen*
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50 000 DM festgesetzt.
6 r ü n d e :
I.
Die Anmelderin hat am 12. Juli 1936 beim Beutsehen Patentamt eine Erfindung betreffend ‘Verbesserungen bei galvanischer Vernickelung“ zu dem Patent angemeldet und dabei die Priorität der Anmeldungen in den USA vom 4. Oktober und 19. Bezenber 1955 beansprucht. Bie Anmeldung ist am 4. Mai 1961 unter dem fitel “Bad und Verfahren zun galvanischen Ab scheiden von Ilickelüb er Zügen“ bekanntgemacht worden. Ber bekanntgemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
“1. Bad zu dem galvanischen Abscheidon eines glänzenden, feinkörnigen Nickelübcrzu-ges mit einem Gehalt an einer dreifach ungesättigten organischen Verbindung,
 
dadurch gekennzeichnet, daß es eine dreifach ungesättigte Sulfonsäure mit 3 bis 14 aliphatischen C-Atomon enthält, ausgenommen Ester von Sulfocarbonsäuren mit dreifach ungesättigten Alkoholen.”
Die zehn Unteransprüche 2-11 betreffen die Badzusammensetzung. her Patentanspruch 12 betrifft ein Verfahren unter Verwendung eines Bades nach den Ansprüchen 1 bis 11 und erteilt die Anweisung, mit einer Badtemperatur von 49 bis 77° 0 und einem P^-Wert von 2,5 bis 5,0 zu arbeiten und das Bad mit Duft zu durchwirbeln.
Im Einspruchsverfahren hat die Patentabteilung VI b in einem Zwischenbescheid vom 22. Oktober 19(54 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 unter Hinweis auf verschiedene Druckschriften als naheliegend bezeichnet und v/eiter ausgeführt: die Ansprüche 2 bis 7 enthielten nur eine Auswahl an Verbindungen, deren Patentfähigkeit im Hinblick auf die Ausführungen zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht gegeben soij den Gegenständen der Ansprüche 8 bis 12 komme kein selbständiger patentbegründender Uberschuß zu, da die Einhaltung bestimmter Verfahren smaßnahmen oder der gleichzeitige Zusatz noch anderer in galvanischen Nickelbädern ganz allgemein üblicher Glanzmittel dem Fachmann, der ihre kombinierte Wirksamkeit durch wenige Vergleichsversuche ermitteln könne,v ohne weiteres gegeben sei.
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Die Anmolderin hat in ihrem ErwiderungsSchriftsatz vom 24. August 1965 nur Ausführungen zur Schutzfähigkeit des im Patentanspruch 1 formulierten Erfindungsgegen-standa gemacht. Die Patentabteilung VI b hat daraufhin durch Beschluß vom 16. Juni 1966 das nachgesuchte Patent versagt und in der Begründung unter anderem auf den Bescheid vom 22. Oktober 1964 verwiesen.
 
Zur Begründung der gegen den Patentversagungsbe-schluß gerichteten Beschwerde hat die Anmelderin wiederum nur'Ausführungen zui’ Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemacht.
Der 32. Senat (technischer Beschwerdesenat XX) des Bundespatentgerichto hat durch Beschluß vom 14. Februar 1969 die Beschwerde der Anmeld er in zurückgewiesen. Er hat in seinem Beschluß die der Patentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe herausgestellt und die Lösung beschrieben, wie sie in Patentanspruch 1; enthalten ist. Er hat die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes nach Anspruch 1 bejaht, hat die Frage, ob der Anmeldungsgegenstand technisch fortschrittlich ist, auf sich beruhen lassen, und hat mit eingehender Begründung die Erfindungshöhe Verneint.
Mit der (vom Beschwerdesenat nicht zugelassenen) Rechtebeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Bio Rechtshesehwerde macht geltend, der ange-fochtonc Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen”
(§ 41 p Abc. 3 Nr. 5 PatG). Sie sieht einen Begründungs-mangel darin, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf den Teil der Erfindung eingegangen sei, der in den Ansprüchen 2 bis 12 niedergelegt sei. Bas gelte besonders für den Verfahrenoanspruch 12. Schon die Überschrift der Auslegcschrift und die besondere Erläuterung der vorgeschlagenen Vorfahrensmaßnahmen in der Patentbecchrcibung
 
sowie die Formulierung der Patentansprüche machten deutlich, daß es sich hei der BadZusammensetzung einerseits und hoi den Verfahrensmaßnahmen andererseits um verschiedene Gegenstände handele, so daß das Verfahren nicht einfach als eine nähere Ausgestaltung der im Patentanspruch 1 bezoichneten BadZusammensetzung betrachtet werden könne. Die in den Ansprüchen 2 bis 11 enthaltenen näheren Angaben Uber die BadZusammensetzung seien ebenfalls nicht von so geringer Bedeutung, daß ihnen offensichtlich kein erfinderischer Wert zukommen könnte* Auch in dem Bescheid der Patentabteilung vom 22. Oktober 1964» den sich das Bundespatentgericht nicht einmal zueigen gemacht habe, sei die Hichtgowährbarkcit des selbständigen Schutzes für die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 12 ohne konkrete Gründe mit sachlich inhaltlosen Redewendungen behandelt worden. Da das Bundespatentgerioh t die Schutzfähigkeit der Ansprüche 2 bis 12 ohnehin von Amts wegen zu prüfen gehabt habe, habe sich die Beschv/erdobegrÜndung der Anmeld orin nur mit dem Hauptpatentanspruch zu befassen brauchen. Yfogen der rechtlichen Unteilbarkeit der Entscheidung und wegen der engen Verbindung der Ansprüche 2 bis 12 mit dem Anspruch 1 müsse die gesamte Entscheidung aufgehoben werden. Außerdem habe das Bundespatentgericht bei der Beurteilung der Erfindungshöhe nicht die von der Anmcldarin behauptete große Fortschrittlichkeit auöklammern dürfen. Dies müsse dem übergehen eines besonderen Yerteidigungsnittels gleiehgeaetzt werden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung .statthaft , weil sie einen Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abo. 3 Hr. 5 PatG rügt* Sie hat Jedoch keinen Erfolg, v/eil ein solcher Begründungsmangel nicht vorliegt.
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1.	Bas Bund e spat entgericht hat die Patentwürdigkeit des Anncldungsgogcnstandos nach Anapruoh^l wegen fehlender Erfindungshöhe verneint. Afenh der Rochtsbesehv/erde auch zuzugehen sein mag, daß der mit einer Erfindung erzielte technische Fortschritt io Einzelfall als ein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Beistung herangezogen werden kann, so kann der Rechtsbe-schv/erdo jedoch nicht darin gefolgt werden, daß das Übergehen eines solchen Bev/eisanzoichens im Rahmen der Beurteilung der Erfindungshöhe als Begründungstnangel io Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG zu werten wäre. Nur wenn "selbständige Angriff s-r oder Verteidigungsmittolu, die einen (Tatbestand betreffen, der für sich allein
.rechtsbogründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend ist, in den Gründen überhaupt nicht behandelt sind, kommt ein Begründungsmangel in Betracht (vgl. die Rechtepre-ehungsnachwoisc bei Benkard, PatG 5» Aufl. § 41 p Rdn. 26). Pa einzelne Beweisanzeichen für einen solchen fatbestand diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können sie den selbständigen Angriffs- oder Vertoidungomitteln nicht gloichgesotzt werden.
2.	Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde brauchte das Bundespatontgericht die Versagung des Patents auch hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 12 nicht noch gesondert in den Gründen seiner Entscheidung zu behandeln.
Ein Patent kann nur so erteilt werden, wie es - zu demindest hilfsv/eisc - beantragt ist; ein vom Antrag (bzw. Hilfsantrag) des Anmelders abweichendes Patent kann nicht erteilt werden; kann also das Patent nach der Auffassung der darüber entscheidenden Stelle nicht so erteilt werden, wie ec - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt ist, so muß es versagt werden (BGH Mitt. d. deutsch. Patanw,. 1967^
16, 17 - ITühmaschinenantriob). Pa die Anmolderin; für den Fall der Versagung des Patents mit dem Hauptan-spruch 1 keinen Hilfsantrag auf Erteilung * eines Patents nach den Patentansprüchen^2- bis 12 gestellt und auch keine dem entsprechende]! Unterlagen (§~26 Ahs0 1 Satz 4 bis 6 PatG) eingoreieht hat, mußte das nachgesuchte Patent insgesamt schon wegen mangelnder Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandec nach Anspruch 1 versagt wer-don.	,	...	•
Auch eine Anregung, hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 12 einen Hilfsantrag zu stellen, war nach der’gegebenen Sachlage nicht angezeigt- Pine solche hätte die Anmelderin allenfalls dann erwarten können, wenn sie selber in irgendeinem Stadium des Verfahrens-deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß sie die haehgeordneten Ansprüche als selbständig erfinderisch gewertet zu wissen wünsche und darum notfalls deren selbständige Prüfung auf eigenen Erfindungsgehalt erwarte (BGH GRUR 1964, 697, 698 r. Sp. ~ Fotoleiter). Pa zu wäre in d et taünd liehen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat, bei der^ aus weis 1 ich der Sitzungsniederschrift die Sachund Rechtslage erörtert worden ist, Gelegenheit gewesen. Nachdem aber die Anmelderin trotz der negativen Beurteilung der Patentansprüche 2 bis 12 im Zwischenbescheid der Patentabteilung vom 22. Oktober 1964 im weiteren Verlauf des Brteilungs-vorfahrons selbst nichts ausdrücklich dagegen voripbraeht hatte, konnte der Boschv/erdesenat davon ausgehen* daß die Anmelderin insoweit keinen solbständigen Patentschutz erstrebte. Per Grundsatz der Amtsermittlung (§ 41 b PatG) und die richterliche Brörterungspflicht (§ 41 f Abs. 1 PatG, § 139 ZPO) - deren etwaige Verletzung im Rahmen
 
einer sulassungofroien Rechtsbeschwerde, nach § 41 p Abs, 3 PatG ohnehin nicht zur Nachprüfung ge stellt werden können - nötigen das Bundespatentgericht nicht, auf Dinge einzugehen, auf die ein Anmelder trotz eines unmißverständlichen Hinweises in einem Zwischenbescheid der Patentabteilung im weiteren Verlauf des AnmeldeVerfahrens selbst nicht eingegangon ist und die er auch im Besehwerdeverfahren nicht einer Erwähnung wert findet. Das Verhalten der Anmelderin auf den Zwischenbescheid der Patentabteilung vom 22. Oktober 1964 rechtfertigt es, daß der Beschwerdesenat keinen Hilfsantrag wegen der Patentansprüche 2 bis 12 anzuregen brauchte.
Hin nach § 41 p Abs* 3 Nr* 5 PatG beachtlicher Be-grUndungsmangel liegt daher auch wegen der Versagung des Patents im Rahmen der Patentansprüche 2 bis 12 nicht vor.
IV.
Somit erweist sich die Rechtebesehwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuwoisen.
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Bei der gegebenen Sach- and Rechtslage bedurfte es nicht der von der Anraelderin beantragten mündlichen Verhandlung.	'
Die KostenentScheidung beruht auf § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.
Löscher	*	Claßeh	Schneider
 Ballhaus	Bruchhausen