ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 2 Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 23. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Klägerin angegriffenen Beschluss vom 23. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." tenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die Erinnerung zu dem Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG). Das Gericht, welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet, wird dadurch aber nicht zu dem Beschwerdegericht. Für den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zulassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:___________ja ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 2 Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06 - AG Hagen -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 23. März 2006 wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe: 1 I. Die Klägerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestset- zungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom 28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 W um 9,-- € zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Klägerin angegriffenen Beschluss vom 23. März 2006 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. -3- 2 II. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbe- schwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. 3 Da der Beschwerdegegenstand unter 200,-- € liegt, war gegen den Kos- tenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die Erinnerung zu dem Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG). Auf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden (§11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Das Gericht, welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet, wird dadurch aber nicht zu dem Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfleger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,--€ nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung ist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, §104 Rdn. 10; Woist in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 32). 4 Da es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des Rechtsbeschwer- deweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelassen, nicht statthaft. Für den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zulassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 m.w.N.). Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirch hoff Vorinstanz: AG Hagen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 16 C 372/05 -