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BGH · X ZB 5/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 5/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver am 10. Der nicht anwaltlich vertretene Anmelder hat sich gegen einen Beschluß des 4. Februar 1998 hat der Anmelder dem Bundespatentgericht mitgeteilt: "Mein Schreiben an Sie ist nach den beschriebenen Vorkommnissen selbstverständlich als Rechtsbeschwerde aufzunehmen." Der Senat hat den Anmelder nochmals auf die durch das Bundespatentgericht erteilte Belehrung hingewiesen. Schon bei Einlegung der Rechtsbeschwerde muß der Beschwerdeführer durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (§ 102 Abs. 5 Satz 1 i.V. m.

Zitierte Normen: § 104 PatG
BundespatentgerichtsZBBundespatentgerichtAnmelderPatGSchreibenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 5/98
vom 10. März 1998
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend die Patentanmeldung 195 22 125.7
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
 Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver
 am 10. März 1998
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21.Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstandes des
 Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,— DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der nicht anwaltlich vertretene Anmelder hat sich gegen einen Beschluß des 4. Senats des Bundespatentgerichts gewandt, der einen Streit um Angaben in der zu seiner Anmeldung im Jahr 1997 veröffentlichten Offenlegungsschrift betraf. Das Bundespatentgericht hat das diesbezügliche Schreiben des Anmelders zunächst nicht als Rechtsmittel behandelt und dies dem Anmelder unter Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde, auch auf die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen
 Rechtsanwalt, mitgeteilt. Darauf hat sich der Anmelder an den Bundesgerichtshof gewandt, um ihm "diesen Teilvorgang zur Kenntnis" zu bringen; gleichzeitig hat er mitgeteilt, er sei "heute nicht bereit, für eigenes teures Geld einen Prozeß mit Anwalt bei Ihnen zu bezahlen". Mit Schreiben vom 4. Februar 1998 hat der Anmelder dem Bundespatentgericht mitgeteilt: "Mein Schreiben an Sie ist nach den beschriebenen Vorkommnissen selbstverständlich als Rechtsbeschwerde aufzunehmen." Der Senat hat den Anmelder nochmals auf die durch das Bundespatentgericht erteilte Belehrung hingewiesen.
II. Aufgrund des Schreibens des Anmelders vom 4. Februar 1998 ist seine Eingabe an das Bundespatentgericht als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Diese ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist (§ 104 PatG). Schon bei Einlegung der Rechtsbeschwerde muß der Beschwerdeführer durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (§ 102 Abs. 5 Satz 1 i.V.m.
 § 102 Abs. 1 PatG).
Fehlt es wie vorliegend hieran, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Beschl. v.
15.03.1984 - X ZB 23/83, BlPMZ 1984, 367; Beschl. v.
03.05.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052 - LECO) und damit zwingend zu dessen Verwerfung.
Rogge
 Melullis
Jestaedt
 Keukenschrijver
Broß