November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bun-, despatentgerichts das Gebrauchsmuster 87 12 059 mit Beschluß vom 22. Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen habe ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei technischen Beisitzern zu entscheiden. schäftsverteilung des Bundespatentgerichts für das Jahr 1992 habe den Vorsitz im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat der rechtskundige Vorsitzende Richter S^MHIHB geführt. Senats (Technischer Beschwerdesenat XX) des Bundespatentgerichts sei danach der Richter Dipl.-Ing. Dr. Als zweiter technischer Beisitzer wirke nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats derjenige technische Richter mit, der in Ziff.I, 2b jeweils an erster Stelle genannt sei. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge entscheidet dieser Senat in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG). Senats) ist nach der hier maßgeblichen Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1992 der rechtskundige Vorsitzende Richter bestimmt. Sie sehen vor, daß als erster (technischer) Beisitzer der Richter mitwirkt, der in der Geschäftsverteilung des technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet gehört, für den Sachgegenstand als Berichterstatter zuständig ist. Nach den vom Vorsitzenden dieses Senats für das Geschäftsjahr 1992 aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen war der Richter Dipl.-Ing. Dr. Karl als Berichterstatter für die Klasse D 06 B-J, N zuständig, zu der das Behandeln von Textilgut, insbesondere das Ausrüsten, Waschen und Bügeln gehört . Da das streitgegenständliche Gebrauchsmuster ein elektrisch betriebenes Dampfbügeleisen betrifft, war mithin gemäß Ziff.I, 2a der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats als erster Beisitzer der Richter Dipl.-Ing. Dr. Als zweiter Beisitzer hatte der Richter mitzuwirken, der in Ziff.I, 2b der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats für das technische Fachgebiet, dem der Sachgegenstand zuzuordnen ist, an erster Stelle genannt ist. Senats (Technischer Beschwerdesenat XX) der Richter Dipl.-Ing. Dr. Dies entspricht den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1992.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 5/93
vom 30. November 1993
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Robert GmbH & Co. KG, H^BB^Ästraße 29, S{
gesetzlich vertreten durch dieK^^P GmbH, ebenda, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer CarloPaolo Christian Roger Charles Klaus 10BB. Dr. Hans
alle ebenda, und Roland Andrä Jean D<
11 Jules fBM’, Bagnolet CB^B (Frankreich) ,
Gebrauchsmusterinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
Dr.
gegen
Tfl^Deutschland GmbH, F^d|^B~Btf^^B-Straße 5-7,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Jürgen ebenda,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
- Verfahrensbevollmächtigte:
und
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn,
Dr. Broß und Dr. Greiner
beschlossen:
I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Oktober 1992 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin (Gebrauchsmusterinhabe-rin) zurückgewiesen.
II. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
500.000,— DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin hat die Teillöschung des eingetragenen Gebrauchsmusters
87 12 059 beantragt. Dieses trägt die Bezeichnung "elektrisch betriebenes Bügeleisen".
Das Deutsche Patentamt hat den Löschungsantrag im wesentlichen zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bun-, despatentgerichts das Gebrauchsmuster 87 12 059 mit Beschluß vom 22. Oktober 1992 in weitergehendem Umfang gelöscht und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gebrauchsmusterinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG i.V.m. § 18
Abs. 5 Satz 2 GebrMG), und die erhobene Rüge ausgeführt ist. Die Rüge hat jedoch keinen Erfolg, weil der behauptete Mangel offensichtlich nicht vorliegt.
1. Die Rechtsbeschwerde führt aus: Der angegriffene Beschluß könne aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen habe ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei technischen Beisitzern zu entscheiden. Nach der hier maßgeblichen Ge-
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schäftsverteilung des Bundespatentgerichts für das Jahr 1992 habe den Vorsitz im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat der rechtskundige Vorsitzende Richter S^MHIHB geführt.
Über die Mitwirkung der technischen Beisitzer bestimmten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze gemäß Anl. 2 zu dem Geschäftsverteilungsplan, daß als erster Beisitzer der in der Geschäftsverteilung des Technischen Beschwerdesenats bezeichne te Berichterstatter mitwirke, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet gehöre, dem der Sachgegen-stand zuzuordnen sei, oder - falls eine solche Angabe fehle - der erste technische Beisitzer dieses Senats.
Der erste technische Beisitzer des für das hier maßgebliche Fachgebiet "Bügeln" zuständigen 32. Senats (Technischer Beschwerdesenat XX) des Bundespatentgerichts sei danach der Richter Dipl.-Ing. Dr. Karl V^^<
Als zweiter technischer Beisitzer wirke nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats derjenige technische Richter mit, der in Ziff. I, 2b jeweils an erster Stelle genannt sei. Dies sei im vorliegenden Fall ebenfalls der Richter Dipl.-Ing.
Dr. Karl V^fc.
Für diesen Kollisionsfall sehe Ziff. Ill, 1 der Mitwirkungsgrundsätze des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats vor, daß bei Verhinderung des zweiten Beisitzers (auch bei seiner Mitwirkung als erster Beisitzer) das in Ziff. I, 2 b in Klammern genannte Senatsmitglied mitwirke. Dies sei der
Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerhard W . Tatsächlich habe
aber als zweiter technischer Beisitzer der Richter
Dipl.-Ing. Dr. I
mitgewirkt.
2. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge entscheidet dieser Senat in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG). Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein (§ 18 Abs. 4 Satz 3 GebrMG). Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden (§ 18 Abs. 4 Satz 4 GebrMG).
Zum Vorsitzenden des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats (5. Senats) ist nach der hier maßgeblichen Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1992 der rechtskundige Vorsitzende Richter bestimmt.
Dieser hat hinsichtlich der Mitwirkung der seinem Senat zugeteilten Richter senatsinterne Mitwirkungsgrundsätze erlassen. Sie sehen vor, daß als erster (technischer) Beisitzer der Richter mitwirkt, der in der Geschäftsverteilung des technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet gehört, für den Sachgegenstand als Berichterstatter zuständig ist. Fehlt eine solche Bestimmung, dann ist hilfsweise der erste technische Beisitzer dieses
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Senats zuständig (vgl. Anl. 2 zur Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1992, Ziff. I,
2 a) .
Bei dem vorliegenden Gebrauchsmusterlöschungsstreit geht es um ein Sachgebiet, das dem 32. Senat (technischer Beschwerdesenat XX) zugeordnet ist. Nach den vom Vorsitzenden dieses Senats für das Geschäftsjahr 1992 aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen war der Richter Dipl.-Ing. Dr. Karl als Berichterstatter für die
Klasse D 06 B-J, N zuständig, zu der das Behandeln von Textilgut, insbesondere das Ausrüsten, Waschen und Bügeln gehört .
Da das streitgegenständliche Gebrauchsmuster ein elektrisch betriebenes Dampfbügeleisen betrifft, war mithin gemäß Ziff. I, 2a der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats als erster Beisitzer der Richter Dipl.-Ing. Dr. Karl II
berufen.
Als zweiter Beisitzer hatte der Richter mitzuwirken, der in Ziff. I, 2b der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats für das technische Fachgebiet, dem der Sachgegenstand zuzuordnen ist, an erster Stelle genannt ist. Das war für das technische Fachgebiet des 32. Senats (Technischer Beschwerdesenat XX) der Richter Dipl.-Ing. Dr. Karl
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An der Entscheidung haben der Vorsitzende Richter
S
und die Richter Dr. V
und Dr.
mitgewirkt. Dies entspricht den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1992.
III. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Rogge Jestaedt Maltzahn
Broß
Greiner