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BGH · X ZB 5/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 5/90

Der Antrag der Patentanwälte Dr. Türk, Gille und Dr. Hrabal, Brucknerstraße 20, 4000 Düsseldorf 13, auf Akteneinsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 5/90 wird zurückgewiesen. Januar 1991 Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt. Januar 1991 haben sie mitgeteilt, eine Benennung des Mandanten sei nicht erforderlich, da die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile der freien Einsicht durch jedermann unterlägen. Das Besondere bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags durch einen Patentanwalt ist jedoch, daß er berufsmäßig andere vertritt, und daß daher eine Vermutung dafür besteht, daß er auch einen Antrag auf Gewährung von Einsicht in Akten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, selbst wenn er ihn im eigenen Namen stellt, im Auftrag eines anderen oder in Erfüllung eines weitergehenden Auftrags eines anderen, also jedenfalls im Interesse eines anderen stellt. Da die Patentanwälte Dr. Tfl| und Partner trotz eines Hinweises des Senats ihren Mandanten nicht benannt haben, war der Antrag zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 31 PatG
EinsichtMandantInteresseAkteneinsichtRechtsbeschwerdeverfahrensPartner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 5/90
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 31 15 115.9-52
der Firma HfHH-La RMM AG, B|Bi
 Patentanmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr. MBB -
und
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
Der Antrag der Patentanwälte Dr. Türk, Gille und Dr. Hrabal, Brucknerstraße 20, 4000 Düsseldorf 13, auf Akteneinsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 5/90 wird zurückgewiesen.
Gründe :
I.
Die Patentanwälte Dr. TiH und Partner in DfllHi haben am 9. Januar 1991 Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt. Mit Verfügung vom 14. Januar 1991 sind sie aufgefordert worden anzugeben, ob der Antrag auf Akteneinsicht für einen Mandanten oder im eigenen Interesse gestellt werde. Unter dem 17. Januar 1991 haben sie mitgeteilt, eine Benennung des Mandanten sei nicht erforderlich, da die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile der freien Einsicht durch jedermann unterlägen.
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II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Es trifft zu, daß auf Antrag grundsätzlich jedermann Akteneinsicht in offengelegte Patentanmeldungen einschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile zu gewähren ist (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 31 PatG 1981, vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 08.03.1983 - X ARZ 6/82). Das Besondere bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags durch einen Patentanwalt ist jedoch, daß er berufsmäßig andere vertritt, und daß daher eine Vermutung dafür besteht, daß er auch einen Antrag auf Gewährung von Einsicht in Akten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, selbst wenn er ihn im eigenen Namen stellt, im Auftrag eines anderen oder in Erfüllung eines weitergehenden Auftrags eines anderen, also jedenfalls im Interesse eines anderen stellt. Wie der Senat im Beschluß vom 26. Mai 1964 (GRUR 1964, 548, 551 - Akteneinsicht I) dargelegt hat, ist deshalb erforderlich, daß ein Patentanwalt angibt, für wen er Akteneinsicht begehrt, weil der Patentinhaber sich nur dann darüber schlüssig werden kann, ob er dem Antrag widersprechen soll, und das Gericht auch nur dann beurteilen kann, ob das Interesse, das der Patentinhaber der
 Gewährung der Akteneinsicht entgegenstellen will, gerade gegenüber dem, für den der Antrag gestellt wird, schutzwürdig ist. Da die Patentanwälte Dr. Tfl| und Partner trotz eines Hinweises des Senats ihren Mandanten nicht benannt haben, war der Antrag zurückzuweisen.
Bruchhausen	Maltzahn