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BGH · X ZB 5/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 5/90

Der Antrag des Patentrechercheurs Dipl.-Ing. Hans-J. auf Akteneinsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 5/90 wird zurückgewiesen. Der Patentrechercheur Dipl.-Ing. Scflflfl hat am 28. Dezember 1990 ist er aufgefordert worden anzugeben, ob der Antrag auf Akteneinsicht für einen Mandanten oder im eigenen Interesse gestellt werde. Das Besondere bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags durch einen Patentrechercheur besteht jedoch darin, daß er berufsmäßig für andere tätig wird und daß daher eine Vermutung dafür besteht, daß er auch einen Antrag auf Gewährung von Einsicht in Akten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, selbst wenn er ihn im eigenen Namen stellt, im Auftrag eines anderen oder in Erfüllung eines weitergehenden Auftrags eines anderen, also jedenfalls im Interesse eines anderen stellt. Mai 1964 (GRUR 1964, 548, 551 - Akteneinsicht I) dar-t gelegt hat, ist deshalb beim Akteneinsichtsantrag eines Patentanwalts erforderlich, daß dieser angibt, für wen er Akteneinsicht begehrt, weil der Patentinhaber sich nur dann darüber schlüssig werden kann, ob er dem Antrag widersprechen soll, und das Gericht auch nur dann beurteilen kann, ob das Interesse, das der Patentinhaber der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstellen will, gegenüber dem, für den der Antrag gestellt wird, schutzwürdig ist.

Zitierte Normen: § 31 PatG
InteresseDipl-IngAkteneinsichtAuftragPatentrechercheurRechtsbeschwerdeverfahrens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S'
X ZB 5/90	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 31 15 115.9-52 der Firma H^|^m-La RSB AG, BfH.
Patentanmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.	-
s
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing.
Frhr. von Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
Der Antrag des Patentrechercheurs Dipl.-Ing.
Hans-J. Sc|H^|, OflHHstraße fl|, flfl MJHBB fl/
auf Akteneinsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 5/90 wird zurückgewiesen.
Gründe :
I.
Der Patentrechercheur Dipl.-Ing. Scflflfl hat am 28. November 1990 Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1990 ist er aufgefordert worden anzugeben, ob der Antrag auf Akteneinsicht für einen Mandanten oder im eigenen Interesse gestellt werde. Unter dem 13. Dezember 1990 hat er mitgeteilt, die Akteneinsicht werde im Auftrag eines anderen beantragt. Am 17. Dezember 1990 ist er aufgefordert worden, den Namen seines Auftraggebers anzugeben. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen .
3
II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Auf Antrag steht grundsätzlich jedermann Akteneinsicht in offengelegte Patentanmeldungen einschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile zu (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 31 PatG 1981, vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 08.03.1983 - X ARZ 6/82). Das Besondere bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags durch einen Patentrechercheur besteht jedoch darin, daß er berufsmäßig für andere tätig wird und daß daher eine Vermutung dafür besteht, daß er auch einen Antrag auf Gewährung von Einsicht in Akten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, selbst wenn er ihn im eigenen Namen stellt, im Auftrag eines anderen oder in Erfüllung eines weitergehenden Auftrags eines anderen, also jedenfalls im Interesse eines anderen stellt. Wie der Senat im Beschluß vom 26. Mai 1964 (GRUR 1964, 548, 551 - Akteneinsicht I) dar-t gelegt hat, ist deshalb beim Akteneinsichtsantrag eines Patentanwalts erforderlich, daß dieser angibt, für wen er Akteneinsicht begehrt, weil der Patentinhaber sich nur dann darüber schlüssig werden kann, ob er dem Antrag widersprechen soll, und das Gericht auch nur dann beurteilen kann, ob das Interesse, das der Patentinhaber der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstellen will, gegenüber dem, für den der Antrag
 gestellt wird, schutzwürdig ist. Für einen Patentrechercheur gilt nichts anderes. Da der Antragsteller trotz eines Hinweises seinen Mandanten nicht benannt hat, war der Antrag zurückzuweisen .
Bruchhausen
 Maltzahn