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BGH · X ZB 5/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 5/86

September 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts Memmingen, durch das er zur Zahlung von 25.732,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist, hat der Beklagte mit einem auf den 21. Oktober 1985 unterzeichnet und seine Sekretärin sowie den Bürovorsteher angewiesen habe, die Berufungsschrift sofort, spätestens aber am nächsten Tag beim Berufungsgericht einzureichen. Auch an den folgenden Tagen sei niemandem aufgefallen, daß die Berufungsschrift etwa noch in der Kanzlei gelegen habe und nicht bei Gericht eingereicht worden sei. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen und dessen Berufung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der dieser sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und im übrigen beantragt, den angefochtenen Beschluß, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben. Die nach den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 und 577 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, auch in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Zunächst sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß nahelegen könnten, daß die Berufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingereicht, aber im Bereich der Justizbehörden fehlgeleitet worden ist. Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch selbst vorgetragen, für ein Versehen bei der Einlaufstelle fehle jeder Anhaltspunkt, so daß die verspätete Einreichung der Berufungsschrift nur auf einem Versehen des Büropersonals seines Prozeßbevollmächtigten beruhen könne. Oktober 1985 eingetragene Frist sei mit Wissen und Billigung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gelöscht worden, nachdem er Weisung zur Einreichung der Berufungsschrift gegeben hatte, in dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten eine Stütze findet. Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert es, durch eine entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, daß die Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels im Fristenkalender nicht gelöscht wird, bevor der zur Einreichung bei Gericht bestimmte Schriftsatz tatsächlich herausgegangen oder wenigstens post-oder abtragefertig gemacht worden ist (vgl. Darüber aber, in welcher Weise sich die Anwaltssekretärin des Ausgangs der Berufungsschrift vergewissert hat und wie diese schließlich auf den Weg zu dem Berufungsgericht gelangt ist, läßt das Vorbringen des Beklagten jegliche nähere Angaben vermissen. Es ist nicht einmal ersichtlich, welche Rolle der von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angestellte Bote, dessen Aufgabe es war, Schriftstücke zu dem Gericht zu bringen oder sonstige Botengänge zu erledigen, im vorliegenden Fall bei der - verspäteten - Einreichung der Berufungsschrift gespielt hat. So läßt das Vorbringen des Beklagten es gänzlich offen, ob der Bote - sei es von der Anwaltssekretärin, sei es von dem Bürovorsteher -überhaupt mit der Einreichung der Berufungsschrift betraut worden ist und ob, wenn dem so war, er die verspätete Einreichung der Berufungsschrift bei Gericht verschuldet hat oder ob die verspätete Einreichung der Berufungsschrift etwa darauf zurückzuführen ist, daß die Anwaltssekretärin oder der Bürovorsteher ihm die Berufungsschrift versehentlich zu spät ausgehändigt haben. Auch insoweit läßt das Vorbringen des Beklagten nicht erkennen, daß die Büroorganisation seines Prozeßbevollmächtigten eine zuverlässige Ausgangskontrolle gewährleistete. Da sonach die Angaben des Beklagten ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht ausschließen (§ 233 ZPO), ist die gegen die

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungsschriftBerufungFristBerufungsgerichtKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 5/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Günter	III
Inhaber und Leiter der W|
^-Institute in
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr
 gegen
die RflBI WeMHHV Getränke-Industrie GmbH & Co KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Rfll WeflHI^P Getränke-Industrie Vertriebsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Richard HaMMVB und Horst SuMMM, sämtlich RiMBfc • - EMU,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn,
 Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen .
Beschwerdewert:	25.732,-- DM.
Gründe
I.	Gegen das ihm am 24. September 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts Memmingen, durch das er zur Zahlung von 25.732,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist, hat der Beklagte mit einem auf den 21. Oktober 1985 datierten Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt. Der Eingangsstempel der Allgemeinen Einlauf-steile der Justizbehörden in München enthält als Eingangs- ,
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datum den 28. Oktober 1985. Nachdem er mit Schreiben vom 6. November 1985 hierauf hingewiesen worden war, hat der Beklagte mit einem am 14. November 1985 beim Berufungsgericht eingegöngenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmaoftt&gterf
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die Einlegung der Berufung wiederholt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter die Berufungsschrift am 23. Oktober 1985 unterzeichnet und seine Sekretärin sowie den Bürovorsteher angewiesen habe, die Berufungsschrift sofort, spätestens aber am nächsten Tag beim Berufungsgericht einzureichen. Die auf den 23. Oktober 1985 im Fristenkalender eingetragene Frist sei auch gelöscht worden was in der Regel bedeute, daß die Frist gewahrt sei. Für die Einreichung der Gerichtspost sei außer den Kanzleiangestellten ein besonderer Bote angestellt, der die Geschäftsund Einlaufstellen jeweils nachmittags aufsuche. Keinem der am 23. und am 24. Oktober 1985 in der Kanzlei tätig gewesenen Angestellten sei bekannt, daß die Berufungsschrift in der Kanzlei liegengeblieben sei. Auch an den folgenden Tagen sei niemandem aufgefallen, daß die Berufungsschrift etwa noch in der Kanzlei gelegen habe und nicht bei Gericht eingereicht worden sei. Mangels eines Anhaltspunktes für ein Versehen der Einlaufstelle könne die Fristversäumung nur darauf zurückgeführt werden, daß die rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift trotz aller Vorkehrungen der ansonsten zuverlässigen Aufmerksamkeit der Sekretärin und des Bürovorstehers entgangen sei. Wenn gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken bestünden, würden sie nicht weiterbeschäftigt werden.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen und dessen Berufung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung als unzulässig verworfen.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der dieser sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und im übrigen beantragt, den angefochtenen Beschluß, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II.	Die nach den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 und 577 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, auch in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1.	Zunächst sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß nahelegen könnten, daß die Berufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingereicht, aber im Bereich der Justizbehörden fehlgeleitet worden ist. Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch selbst vorgetragen,
 für ein Versehen bei der Einlaufstelle fehle jeder Anhaltspunkt, so daß die verspätete Einreichung der Berufungsschrift nur auf einem Versehen des Büropersonals seines Prozeßbevollmächtigten beruhen könne.
2.	Ausgehend von dem hiernach anzunehmenden Büroversehen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Beklagte nicht ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur Einlegung der Berufung
 zu wahren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob schon die Anweisung seines Prozeßbevollmächtigten, die Berufungsschrift sofort, spätestens aber am nächsten Tag bei Gericht einzureichen, nicht klar genug war und deshalb die Gefahr
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einer Fristversäumung in sich barg, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, die im Fristenkalender auf den 23. Oktober 1985 eingetragene Frist sei mit Wissen und Billigung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gelöscht worden, nachdem er Weisung zur Einreichung der Berufungsschrift gegeben hatte, in dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten eine Stütze findet. Jedenfalls hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan, daß sein Prozeßbevollmächtigter die notwendigen Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, zuverlässig zu verhindern, daß fristwahrende Schriftsätze in seinem Büro liegenbleiben und die im Fristenkalender eingetragenen Fristen vorzeitig gelöscht werden. Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert es, durch eine entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, daß die Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels im Fristenkalender nicht gelöscht wird, bevor der zur Einreichung bei Gericht bestimmte Schriftsatz tatsächlich herausgegangen oder wenigstens post-oder abtragefertig gemacht worden ist (vgl. BGH VersR 1983, 589; 1985, 145, je m.w.N.). Ob und gegebenenfalls welche konkreten organisatorischen Maßnahmen der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten in dieser Richtung getroffen hat, ist weder dem Wiedereinsetzungs- noch dem Beschwerdevorbringen des Beklagten zu entnehmen. Dieser hat sich im wesentlichen damit begnügt glaubhaft zu machen, daß sein Prozeßbevollmächtigter und dessen Büropersonal keine Kenntnis davon hatten, daß die Berufungsschrift in der Anwaltskanzlei liegengeblieben und erst verspätet bei Gericht eingereicht worden sei; die Anwaltssekretärin erinnere sich nur, die Frist im Fristenkalender gestrichen
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zu haben, wobei sie allerdings sicher gewesen sei, daß die Berufungsschrift auch "ausgelaufen" sei. Darüber aber, in welcher Weise sich die Anwaltssekretärin des Ausgangs der Berufungsschrift vergewissert hat und wie diese schließlich auf den Weg zu dem Berufungsgericht gelangt ist, läßt das Vorbringen des Beklagten jegliche nähere Angaben vermissen. Es ist nicht einmal ersichtlich, welche Rolle der von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angestellte Bote, dessen Aufgabe es war, Schriftstücke zu dem Gericht zu bringen oder sonstige Botengänge zu erledigen, im vorliegenden Fall bei der - verspäteten - Einreichung der Berufungsschrift gespielt hat. So läßt das Vorbringen des Beklagten es gänzlich offen, ob der Bote - sei es von der Anwaltssekretärin, sei es von dem Bürovorsteher -überhaupt mit der Einreichung der Berufungsschrift betraut worden ist und ob, wenn dem so war, er die verspätete Einreichung der Berufungsschrift bei Gericht verschuldet hat oder ob die verspätete Einreichung der Berufungsschrift etwa darauf zurückzuführen ist, daß die Anwaltssekretärin oder der Bürovorsteher ihm die Berufungsschrift versehentlich zu spät ausgehändigt haben. Auch insoweit läßt das Vorbringen des Beklagten nicht erkennen, daß die Büroorganisation seines Prozeßbevollmächtigten eine zuverlässige Ausgangskontrolle gewährleistete.
3.	Entgegen der Ansicht des Beklagten waren besondere organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Ausgangs der Berufungsschrift nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Anweisung zur Einreichung der Berufungsschrift sowohl seiner Sekretärin als auch seinem Bürovorsteher erteilt
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hatte. Zwar darf ein Rechtsanwalt unter normalen Umständen darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH VersR 1983, 374; 1985, 668, 669). Das setzt indessen voraus, daß die Weisung hinreichend konkret und genau ist, so daß deren Befolgung die Einhaltung der Frist auch mit Sicherheit gewährleistet. Das war hier jedoch nicht der Fall. Die Anweisung des Anwalts an zwei Personen seines Büros, nämlich an seine Sekretärin und an den Bürovorsteher, barg von vornherein ein Unsicherheitsmoment in sich. Zutreffend weist die Klägerin in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, daß eine an zwei Personen gerichtete Weisung die Gefahr eines Versehens nicht etwa mindert, sondern erhöht. In einem solchen Fall besteht erfahrungsgemäß die naheliegende Möglichkeit, daß die eine Person sich auf die andere verläßt. Die insoweit nicht eindeutig klare KompetenzVerteilung erfordert jedenfalls zusätzliche Vorkehrungen des Anwalts, die es ausschließen, daß der eine Büroangestellte in der irrigen Annahme, der andere werde weisungsgemäß tätig werden, eine eigene Tätigkeit unterläßt. Ob und gegebenenfalls welche Koordinierungsmaßnahmen der Anwalt des Beklagten getroffen hatte, um derartige Fehler seines Büropersonals zu vermeiden, ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen .
III.	Da sonach die Angaben des Beklagten ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht ausschließen (§ 233 ZPO), ist die gegen die
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Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung gerichtete sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bruchhausen	Brodeßer	Maltzahn
 Jestaedt
Broß