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BGH · X ZB 5/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 5/83

1. Das Beschwerdegericht stellt fest, daß die mit der vorliegenden Patentanmeldung gegebene technische Lehre nicht brauchbar ist. Der Anmelder gehe fälschlich davon aus, daß das Gesetz von der Erhaltung der Energie auf den Anmeldungsgegenstand nicht anwendbar sei, und folgere daraus, daß man die Erdanziehungskraft in einem Arbeitstakt zur Arbeit ausnutzen und im zweiten Arbeitstakt - teilweise - ausschalten könne. Den Beweisanträgen des Anmelders brauche deshalb nicht nachgegangen zu werden, da die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen unterstellt werden könne, ohne daß sich am Ergebnis etwas ändern würde. Die Rechtsbeschwerde macht unter Hinweis auf den durch die unterschiedliche Ausnutzung der Erdanziehung erzielbaren Energiegewinn geltend, mit diesen Ausführungen habe das Beschwerdegericht die entscheidende Annahme des Anmelders und damit die in der Patentanmeldung dargelegte Funktionsfähigkeit unterstellt. Denn mit dem Gewichtsüberschuß von 2 kg könne bei der Abwärtsfahrt über die jeweils vorhandene Wegstrecke Arbeit geleistet werden. 3. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses auf, der dem Fehlen einer Begründung ira Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichgesetzt werden könnte. Das Beschwerdegericht hat zwar die Richtigkeit der dem Beweisantrag des Anmelders zugrunde liegenden Versuchsergebnisse unterstellt, aber entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zugleich auch die Funktionsfähigkeit der in der Anmeldung dargestellten Anordnung im Sinne ihrer technischen Brauchbarkeit anerkannt. Vielmehr hat das Beschwerdegericht auch festgestellt, daß der vom Anmelder behauptete Gewinn an Gewicht bei der Abwärtsfahrt noch nicht bedeute, daß eine dauernde Bewegung der Vorrichtung ohne Energiezufuhr erreicht werden könne.

Zitierte Normen: § 100 PatG
PatentanmeldungVorrichtungAnmeldersAnmelderBeschwerdegerichtPatGRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1
BESCHLUSS
X ZB 5/83
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 29 16 915.1-13
des Rechtsanwalts und Notars Dr. Erich B| Straße B, E
Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr

2	-
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Prof. Dr. Windisch,
 Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 10. November 1982 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am 26. April 1979 eingereichte Patentanmeldung betreffend einen "Energieumformer" hat das Deutsche Patentamt mangels technischer Brauchbarkeit zurückgewiesen, weil das angestrebte Ziel, durch Teilung der Gesamtanziehungskraft der Erde einen Energiegewinn zu erzielen, nicht erreichbar sei. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.
3
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Anmelderf der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG).
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
1.	Das Beschwerdegericht stellt fest, daß die mit der vorliegenden Patentanmeldung gegebene technische Lehre nicht brauchbar ist. Es führt aus, der Vorschlag laufe darauf hinaus, eine Vorrichtung ohne Zuführung äußerer Energie immerfort in Bewegung zu halten und zur Energiegewinnung zu nutzen. Der Anmelder gehe fälschlich davon aus, daß das Gesetz von der Erhaltung der Energie auf den Anmeldungsgegenstand nicht anwendbar sei, und folgere daraus, daß man die Erdanziehungskraft in einem Arbeitstakt zur Arbeit ausnutzen und im zweiten Arbeitstakt - teilweise - ausschalten könne. Dabei sei jedoch außer Acht gelassen, daß eine ruhende Kraft wie die Erdanziehung allein noch keine Arbeit leisten könne und daß die anmeldungsgemäße Vorrichtung ein in sich geschlossenes System verkörpere, innerhalb dessen die Kräfte in sich ausgeglichen seien. Die vorliegende Anordnung gebe keinen Anhalt dafür, daß die Ab- und die Aufwärtsbewegung des Wagens unter wechselweiser (Teil-)Ausschaltung der Anziehungs- und der Auftriebskraft einen fortdauernden Betrieb gestatte.

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Diese Beurteilung werde auch durch die vom Anmelder vorgelegte Aufzeichnung über selbst angestellte Versuche nicht in Frage gestellt. Der hierbei festgestellte Gewinn von jeweils 2 kg bei der Abwärtsfahrt des Wagens unter verschiedenen Einstellungsbedingungen lasse das entscheidende Ziel unberührt, eine Ab- und eine Aufwärtsfahrt zu ermöglichen, in der keine die erste Bewegung auslösenden Kräfte mehr wirksam seien, sondern die hiervon losgelöst und von Dauer sei. Den Beweisanträgen des Anmelders brauche deshalb nicht nachgegangen zu werden, da die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen unterstellt werden könne, ohne daß sich am Ergebnis etwas ändern würde.
2.	Die Rechtsbeschwerde macht unter Hinweis auf den durch die unterschiedliche Ausnutzung der Erdanziehung erzielbaren Energiegewinn geltend, mit diesen Ausführungen habe das Beschwerdegericht die entscheidende Annahme des Anmelders und damit die in der Patentanmeldung dargelegte Funktionsfähigkeit unterstellt. Das aber stehe in Widerspruch zu der Feststellung, daß ein Betrieb der Vorrichtung in der angegebenen Weise technisch nicht möglich sei. Denn mit dem Gewichtsüberschuß von 2 kg könne bei der Abwärtsfahrt über die jeweils vorhandene Wegstrecke Arbeit geleistet werden. Zumindest die angebotene Beweisführung über die Funktionsfähigkeit habe das Beschwerdegericht deshalb gestatten müssen.
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3.	Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses auf, der dem Fehlen einer Begründung ira Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichgesetzt werden könnte.
Das Beschwerdegericht hat zwar die Richtigkeit der dem Beweisantrag des Anmelders zugrunde liegenden Versuchsergebnisse unterstellt, aber entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zugleich auch die Funktionsfähigkeit der in der Anmeldung dargestellten Anordnung im Sinne ihrer technischen Brauchbarkeit anerkannt.
In den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist nicht nur hervorgehoben, daß der Anmelder im Hinblick auf die von ihm dargestellte Arbeitsweise des "Energieumformers" dem Trugschluß erlegen sei, er könne bei der für den Übergang von einem zu dem anderen Arbeitstakt erforderlichen Umstellung der Stangenverbindung ohne Arbeitsaufwand auskommen, so daß Anhaltspunkte dafür, daß ein fortdauernder Betrieb möglich sei, fehlten. Vielmehr hat das Beschwerdegericht auch festgestellt, daß der vom Anmelder behauptete Gewinn an Gewicht bei der Abwärtsfahrt noch nicht bedeute, daß eine dauernde Bewegung der Vorrichtung ohne Energiezufuhr erreicht werden könne.
6	-III.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 PatG abgesehen.
Ballhaus	Windisch	Hesse
 Brodeßer	von	Albert