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BGH · X ZB 5/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 5/82

Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelder in zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die Neuheit und einen technischen Fortschritt der angemeldeten Lehre festgestellt. körpers aus einer Schmelze aus thermoplastischem Kunststoff herzustellen, diesen Zwischenformling auf eine der Orientierung des Kunststoffes förderliche Temperatur abzukühlen und den Zwischenformling bei dieser Temperatur in einer Fertigblasform unter biaxialer Reckung in die endgültige Gestalt zu blasen. Der Fachmann werde demnach in die Lehre der britischen Patentschrift 1 147 118 ohne weiteres einschließen, daß für eine Serienproduktion mit großer Produktionsleistung von einem freihängend extrudierten Schlauch ausgegangen werden könne. Sie geht dann im einzelnen auf die zu dem Patent angemeldete technische Lehre ein und würdigt die Leistung des Erfinders und meint, es sei fehlerhaft, daß das Bundespatentgericht die Neuheit und den technischen Fortschritt zwar unterstellt, aber nicht bei der Würdigung der Erfindungshöhe berücksichtigt habe. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG aufgezeigt. Selbst wenn die von ihr aufgezählten Mängel bei der Feststellung der erheblichen Tatsachen und deren Würdigung vorlägen, so könnte das zwar einer Verletzung des § 286 ZPO (§ 93 Abs. 1 Satz 1 PatG) zugeordnet werden. Beurteilung der angemeldeten Lehre deren Beurteilung durch das Bundespatentgericht angreift, weil es sich dabei um eine unbeachtliche sachlich rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung handelt. Es stellt auch keinen Begründungsmangel dar, wenn bei der Prüfung und Bewertung dahin, ob die angemeldete Lehre einer erfinderischen Leistung entspringt, Neuheit und technischer Fortschritt nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt werden. Nur das Übergehen von selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln rechtfertigt eine auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gegründete Rechtsbeschwerde. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Bundespatentgericht sich bei der Erörterung der Erfindungshöhe nicht mit dem Stand der Technik befaßt hat. Allein aufgrund des im einzelnen angegebenen und abgehandelten Standes der Technik ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die angemeldete Lehre für den Fachmann nahegelegen hat. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 109 Abs, 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 100 PatG § 286 ZPO § 93 PatG
EinsprechendePrüfungErfindungshöheangemeldetPatGZwischenformlingBundespatentgerichtRechtsbeschwerdelehren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 5/82	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 21 64 526.1-16
der QfllBHlflHHHMlnc., THHIr 0®HP(V.St .A.) ,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.fll
 weitere Verfahrensbeteiligte:
1)
S
Werke GmbH,
traße®.
r
Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Einsprechende II und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
3) K^H^-Werke Reinold Z^HpAG,	gesetzlich	ver-
treten durch ihren Vorstand, Dipl.-Kaufmann Johannes in	Wirtschaftsingenieur	Reinhold Hermann in S|
und Ingenieur Rainer HflBHHBin
 Einsprechende III
und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.

2	-
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 1982 wird auf Kosten der Anmelder in zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
Gründe :
I.
Das Deutsche Patentamt hat nach Prüfung der Einsprüche das für ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines Hohlkörpers aus thermoplastischem Kunststoff nachgesuchte Patent versagt. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelder in zurückgewiesen.
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Hiergegen wendet sich deren nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der gerügt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
Die Anmelderin beantragt,
 den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Einsprechenden treten diesem Verlangen mit dem Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde entgegen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Rechtsbeschwerdegrund ist nicht dargetan.
Das Bundespatentgericht hat die Neuheit und einen technischen Fortschritt der angemeldeten Lehre festgestellt. Es hat jedoch verneint, daß diese Lehre auf einer erfinderischen Leistung beruhe. Unter Darlegung im einzelnen ist es insoweit zu den folgenden Ergebnissen gelangt:
In der britischen Patentschrift 1 147 118 werde zu dem Herstellen von Hohlkörpern mit verbesserter Festigkeit, insbesondere Behältern, die Anweisung gegeben, zunächst einen Zwischenformling mit kleinerer Abmessung als die des endgültigen Hohl-
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körpers aus einer Schmelze aus thermoplastischem Kunststoff herzustellen, diesen Zwischenformling auf eine der Orientierung des Kunststoffes förderliche Temperatur abzukühlen und den Zwischenformling bei dieser Temperatur in einer Fertigblasform unter biaxialer Reckung in die endgültige Gestalt zu blasen.
Über die Herstellung des Zwischenformlings werde unter anderem aufgezeigt, daß dieser aus einem schlauchförmigen Vorformling durch Blasen erzeugt und diesem nach dem Herunterkühlen auf die Orientierungstemperatur durch Blasen unter biaxialem Verstrecken die Endform gegeben werden könne. Zwar sei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der schlauchförmige Vorformling freihängend extrudiert werden müsse, doch habe dies die verbreitetste Methode dargestellt, mit der vor dem Prioritätszeitpunkt aus schlauchförmigen Vorformlingen Hohlkörper hergestellt worden seien, wenn in Serien produziert worden sei (vgl. US-Patent-schrift 2 898 633). Der Fachmann werde demnach in die Lehre der britischen Patentschrift 1 147 118 ohne weiteres einschließen, daß für eine Serienproduktion mit großer Produktionsleistung von einem freihängend extrudierten Schlauch ausgegangen werden könne. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheide sich hiervon im wesentlichen nur noch dadurch, daß das Kühlen mit Hilfe der Zwischenform erfolgen und der Zwischenformling innerhalb der fertigen Blasform zunächst ausschließlich in axialer Richtung gestreckt werden solle. Diese Maßnahmen seien aber bereits durch die französische Patentschrift 1 406 520 im gleichen Zusammenhang vorgezeichnet. Somit sei die Kombination der
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Merkmale nach dem Patentanspruch 1 aufgrund des genannten Standes der Technik auffindbar gewesen, ohne daß besondere Schwierigkeiten hätten überwunden werden müssen.
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe im Rahmen der Erörterung der Erfindungshöhe Tatsachen übersehen, unberücksichtigt gelassen, aus dem Zusammenhang gerissen und technische Zusammenhänge falsch gesehen; die maßgeblichen Feststellungen seien durch Verfahrensfehler zustande gekommen. Sie geht dann im einzelnen auf die zu dem Patent angemeldete technische Lehre ein und würdigt die Leistung des Erfinders und meint, es sei fehlerhaft, daß das Bundespatentgericht die Neuheit und den technischen Fortschritt zwar unterstellt, aber nicht bei der Würdigung der Erfindungshöhe berücksichtigt habe.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG aufgezeigt.
Selbst wenn die von ihr aufgezählten Mängel bei der Feststellung der erheblichen Tatsachen und deren Würdigung vorlägen, so könnte das zwar einer Verletzung des § 286 ZPO (§ 93 Abs. 1 Satz 1 PatG) zugeordnet werden. Einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG stellte das aber nicht dar. Das gleiche gilt, soweit die Rechtsbeschwerde mit ihrer eigenen
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Beurteilung der angemeldeten Lehre deren Beurteilung durch das Bundespatentgericht angreift, weil es sich dabei um eine unbeachtliche sachlich rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung handelt.
Es stellt auch keinen Begründungsmangel dar, wenn bei der Prüfung und Bewertung dahin, ob die angemeldete Lehre einer erfinderischen Leistung entspringt, Neuheit und technischer Fortschritt nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt werden. Nur das Übergehen von selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln rechtfertigt eine auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gegründete Rechtsbeschwerde. Dazu zählen Neuheit und technischer Fortschritt nicht, sofern diese nicht als Voraussetzungen der Patentierung, sondern nur bei der Prüfung der Erfindungshöhe als gegebenenfalls zu beachtende Umstände in Betracht kommen können. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Bundespatentgericht sich bei der Erörterung der Erfindungshöhe nicht mit dem Stand der Technik befaßt hat. Vielmehr hat es das sogar ausführlich getan. Allein aufgrund des im einzelnen angegebenen und abgehandelten Standes der Technik ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die angemeldete Lehre für den Fachmann nahegelegen hat. Diese Darlegungen lassen die tragenden Gedanken und den Grund der Verneinung der Patentfähigkeit der angemeldeten Lehre erkennen.
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Bei dieser Rechtslage war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 109 Abs, 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Ballhaus	Bruchhausen	Ochmann
 Brodeßer	von Albert