Die Rechtsbeschwerde der Anmelder gegen den Beschluß des 7. Gründe Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Patents betreffend eine Vorrichtung zu dem Einführen und Herausnehmen von Vorhangtragelementen in bzw. Aus diesen Gründen habe der Fachmann am Anmeldetage ohne überdurchschnittliche Leistung zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 der Patentanmeldung gelangen können. These ohne konkretisierte und nachvollziehbare Begründung erblickt und einen Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG rügt, lassen die knappen aber ausreichenden Ausführungen des Bundespatentgerichts den Gedankengang erkennen, mit dem die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes verneint wird. druck, daß sich der Gedanke, die Einführungsöffnung an eine beliebige zugängliche Stelle der Führungsschiene zu legen, für den Fachmann ohne weiteres ergibt und daß dem Fachmann durch die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 752 950 auch der Gedanke nahegelegt wird, die in die Führungsschiene verdrängbare Schleuse an ihrer Oberseite derart der Lauffläche der Führungsschiene anzupassen, daß sie einen oder mehrere Laufflächenabschnitte dieser Führungsschiene bildet* Der gerügte Begründungsmangel liegt deshalb nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ Al y PatG, 100 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen•
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 5/78 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 1 729 920.6-16 1• der Firma nm—m. 2. des Wilhelm Vorhangschienen E| & Hl Anmelder und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Beteiligte: Firma Hl & Co., Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Iff Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruch-hausen, Ochmann, Dr. Hesse und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelder gegen den Beschluß des 7. Senats (technischen Beschwerdesenats II) des Bundespatentgerichts vom 25. November 1977 wird zurückgewiesen. Die Anmelder tragen die Kosten der Rechtsbeschwerde je zur Hälfte. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50 000 DM festgesetzt. Gründe Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Patents betreffend eine Vorrichtung zu dem Einführen und Herausnehmen von Vorhangtragelementen in bzw. aus Führungsschienen wegen mangelnder Erfindungshöhe damit begründet, aus der Tatsache, daß Vorhangschienen oft von Wand zu Wand verliefen oder häufig in Nischen oder unzugänglich angebracht seien, ergebe sich ohne weiteres, die Öffnung zu dem Ansetzen einer Hilfsschiene vom Ende der Führungsschiene an eine beliebige Stelle zu rücken, wo Platz zu dem Hantieren mit der Hilfsschiene vorhanden sei; selbstverständlich müsse hierbei die MDurchschleuderbarkeitM der Führungsschiene garantiert sein, da der Vorhang sonst an dieser Stelle blockiert werde; für eine Schleuse nach dem Gebrauchsmuster 1 752 950, die durch eine von der Hilfsschiene aufgebrachte Kraft zur Freigabe der Öffnung in die Führungsschiene verdrängt werden könne, bedeute die Garantie der Durchschleuderbarke it den naheliegenden Gedanken, die Oberseite der Schleuse der Lauffläche der Führungsschiene anzupassen, so daß die Schleuse einen oder mehrere Laufflächenabschnitte darstelle. Aus diesen Gründen habe der Fachmann am Anmeldetage ohne überdurchschnittliche Leistung zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 der Patentanmeldung gelangen können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die in diesen Ausführungen eine leere (inhaltslose) These ohne konkretisierte und nachvollziehbare Begründung erblickt und einen Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG rügt, lassen die knappen aber ausreichenden Ausführungen des Bundespatentgerichts den Gedankengang erkennen, mit dem die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes verneint wird. Das Bundespatentgericht stellt auf das Können des Fachmannes am Anmeldetage ab und bringt deutlich seine Überzeugung zu dem Aus- druck, daß sich der Gedanke, die Einführungsöffnung an eine beliebige zugängliche Stelle der Führungsschiene zu legen, für den Fachmann ohne weiteres ergibt und daß dem Fachmann durch die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 752 950 auch der Gedanke nahegelegt wird, die in die Führungsschiene verdrängbare Schleuse an ihrer Oberseite derart der Lauffläche der Führungsschiene anzupassen, daß sie einen oder mehrere Laufflächenabschnitte dieser Führungsschiene bildet* Der gerügte Begründungsmangel liegt deshalb nicht vor. Mit ihrer weiteren Rüge, die Begründung des angefochtenen Beschlusses lasse nicht erkennen, ob sich das Biondespatentgericht mit dem Inhalt des Gebrauchsmusters, insbesondere der genauen Beschaffenheit und Funktionsweise der darin beschriebenen Vorrichtung (Blatt feder a), und der Entscheidungsbegründung des Deutschen Patentamts im Erteilungsbeschluß vertraut gemacht habe, greift die Rechtsbeschwerde die unvollständige Berücksichtigung des Sachverhalts an. Diese Rüge ist ihr jedoch bei der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG verwehrt (BGHZ 39, 333 - Warmpressen) . Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ Al y PatG, 100 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen• Bruchhausen Ochmann Ballhaus Hesse von Albert