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BGH · X ZB 5/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 5/70

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß des 5. Das Patentamt hat auf Ersuchen des BMVtdg. Dezember 1963 ist dem Rechtsbeschwerdeführer das Patent 0/0 als Zusatz zu dem Patent 0/0 gemäß § 30 a PatG ohne Bekanntmachung und ohne Eintragung in die Patentrolle erteilt worden. hat das Patentamt durch Beschluß vom 8, Juli 1969 die Geheimhaltung des Patents aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen entfallen seien. Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das in Rede stehende Patent weiterhin als Geheimpatent zu führen; den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt Wegen der Begründung wird auf den am selben Tage verkündeten Beschluß in der Rechtsbeschwerde betreffend das Patent 0/0 des Rechtsbeschwerdeführers (X 2B 1/70) Bezug genommen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 0418 0
X ZB 5/70	BESCHLUSS	Verkündet	am
13. Juli 1971
Schwingen,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent fll/fli
 des Dr. Friedrich straße A
Patentinhabers und Rechts beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
Verfahrensbeteiligter:
der Bundesminister der Verteidigung in
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
*4 ti %
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Schneider, Ballhaus und Ochmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Dezember 1969, den Beteiligten zugestellt am 13./1^. Januar 1970, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe :
Der Rechtsbeschwerdeführer hat am 28. Juli 1959 ein von ihm im einzelnen beschriebenes Verfahren zur Erteilung eines Zusatzpatents angemeldet. Das Patentamt hat auf Ersuchen des BMVtdg. dem Anmelder durch Bescheid mitgeteilt, daß die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung Angaben enthalte, die ein Staatsgeheimnis darstellten und daß die Anmeldung in den Geheimhaltungsgrad MVS-VertraulichM eingestuft werde. Später hat das Patentamt durch Beschluß angeordnet, daß jede Bekanntmachung unterbleibe, weil der Gegenstand der Anmeldung ein Staatsgeheimnis sei. Durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 20. Dezember 1963 ist dem Rechtsbeschwerdeführer das Patent 0/0 als Zusatz zu dem Patent 0/0 gemäß § 30 a PatG ohne Bekanntmachung und ohne Eintragung in die Patentrolle erteilt worden. Das Patentamt hat wiederholt gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 2 PatG überprüft, ob
 die Voraussetzungen des Geheimhaltungsbeschlusses fort-bestehen. Auf Grund eines Antrags des BMVtdg. hat das Patentamt durch Beschluß vom 8, Juli 1969 die Geheimhaltung des Patents aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen entfallen seien.
Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt mit dem Anträge,
 das in Rede stehende Patent weiterhin als Geheimpatent zu führen;
hilfsweise: die Entscheidung über die Offenlegung des Geheimpatents bis zu dem Abschluß des zwischen ihm und dem BMVtdg. beim Landgericht in Frankfurt (Main) anhängigen Lizenzstreits zurückzustellen.
Das Bundespatentgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 22. Dezember 1969, den Beteiligten zugestellt am 13./14. Januar 1970, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Patentinhaber ,
den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der BMVtdg. beantragt,
 die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt
 Wegen der Begründung wird auf den am selben Tage verkündeten Beschluß in der Rechtsbeschwerde betreffend das Patent 0/0 des Rechtsbeschwerdeführers (X 2B 1/70) Bezug genommen.
Trüstedt	Claßen	Schneider
 Ballhaus	Ochmann