Der Beschluss vom 11. Der Beschluss vom 11. Wie es auch das Rubrum des Beschlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning beschlossen: Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt 1. im Tenor die Kostenentscheidung 2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte. Gründe: Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Beschlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtliches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Begründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Gröning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -