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BGH

Gericht: BGH

Der Beschluss vom 11. Der Beschluss vom 11. Wie es auch das Rubrum des Beschlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden.

Zitierte Normen: § 95 PatG
Melullis20MühlensMärzPatG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
20. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
 beschlossen:
Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt
1.	im Tenor die Kostenentscheidung
2.	in den Gründen das unter 4 Ausgeführte.
Gründe:
Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Beschlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtliches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Begründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist.
Melullis	Scharen	Mühlens
 Meier-Beck
 Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -