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BGH · IX ZB 18/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 18/02

April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Februar 2002, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eingelegt wurde die Rechtsbeschwerde hier durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die über eine Zulassung beim Bundesgerichtshof nicht verfügen. Da der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit mit Blick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf nicht geheilt werden kann, ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 133 GVG
KostenunzulässigScharBundesgerichtshofBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Februar 2002, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Gemäß § 575 Abs. 1 ZPO n.F. muß die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mittels Einreichung einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§§133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, z.V.b.). Eingelegt wurde die Rechtsbeschwerde hier durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die über eine Zulassung beim Bundesgerichtshof nicht verfügen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Beden-
ken gegenüber der Beschränkung der Vertretungsbefugnis bestehen nicht (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 31.3.2002 aaO).
Da der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit mit Blick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf nicht geheilt werden kann, ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.
Beschwerdewert: 1.533,87 *
Melullis	Scharen	Keukenschri-
jver
 Meier-Beck
 Asendorf