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BGH · X ZB 4/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 4/98

1. Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des 10. Der Kläger hat gegen das am 23. November 1997 sein Rechtsmittel und bat um Benennung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Der Kläger wurde belehrt, daß die Einlegung der Berufung fristgebunden ist und nur durch einen zugelassenen Anwalt innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung erfolgen kann. Dezember 1997 lehnte das Berufungsgericht den Antrag des Klägers ab und verwarf seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn als unzulässig. 1. Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrages, ihm zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen, wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO) und eine der Ausnahmen gemäß § 567 Abs.4 Satz 2 ZPO nicht gegeben ist. 2. Das Rechtsmittel des Klägers ist auch im übrigen unzulässig, weil der Kläger mangels Postulationsfähigkeit für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verwerfung seiner Berufung eines beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts bedarf (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO
BerufungRechtsmittelunzulässigBeschlBerufungsgerichtZBAnwaltZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 4/98
vom 3. März 1998
in der Beschwerdesache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen
 beschlossen:
1.	Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 1997 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
2.	Der Beschwerdewert wird auf 54.402,— DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger hat gegen das am 23. Oktober 1997 und seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1997 zugestellte Urteil des Landgerichts Heilbronn beim Landgericht Heilbronn am 17. November 1997 "Revision" eingelegt. Er wiederholte mit Schreiben vom 30. November 1997 sein Rechtsmittel und bat um Benennung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Der Kläger wurde belehrt, daß die Einlegung der Berufung fristgebunden ist und nur durch einen zugelassenen Anwalt innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung erfolgen kann. Des weiteren wurde
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ihm eine Anfrage bei der Anwaltskammer dringend angeraten, bevor das Gericht tätig werden könne.
Es kam insoweit zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen Kläger und Gericht. Der Kläger machte geltend, seine Anfrage bei der Anwaltskammer sei erfolglos gewesen, und wiederholte seine Bitte um Beiordnung eines Notanwalts.
Mit Beschluß vom 19. Dezember 1997 lehnte das Berufungsgericht den Antrag des Klägers ab und verwarf seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn als unzulässig. Hiergegen richtet sich das als Einspruch be-zeichnete Rechtsmittel des Klägers.
II. 1. Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrages, ihm zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen, wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und eine der Ausnahmen gemäß § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht gegeben ist.
Im übrigen begegnet die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit auch in der Sache keinen Bedenken. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an den Vortrag des Klägers über seine erfolglosen Bemühungen, einen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt zu finden, stellt, stehen in Einklang mit den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 09.06.1993 - 1 BvR 380/93, NJW 1993, 3256, 3257 1. Sp. unten; BGH, Beschl. v. 27.04.1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
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2. Das Rechtsmittel des Klägers ist auch im übrigen unzulässig, weil der Kläger mangels Postulationsfähigkeit für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verwerfung seiner Berufung eines beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts bedarf (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Rogge	Jestaedt	Maltzahn
 Broß	Scharen