Dieser unterscheide sich von der bekannten Anordnung dadurch, daß "die Anlage der Kolbenstange zur Mitnahme der Zylinder trommel unmittelbar an der die Kolben führenden Zylinderbohrung" erfolge, daß die Kolbenelemente einstückig ausgebildet seien und die dichtend in der Zylinderbohrung laufende Fläche der Kolbenelemente als Kugelzone mit einem dem Durchmesser der Zylinderbohrung entsprechenden Kugeldurchmesser geformt sei. Diese Unterschiede seien jedoch, so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, nicht in der Lage, die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 zu begründen. Zwar werde in dieser Entgegenhaltung auf Seite 294, mittlere Spalte, dritter Absatz, ausgeführt, daß der sphärische Kolben nicht zur Momentübertragung gezwungen werden könne, weshalb eine Synchronisierung nicht mit Hilfe der Kolbenstangen erfolgen könnte, wie das bei gewissen anderen Hydraulikmaschinen geschehe. Wie aus Seite 291, mittlere Spalte, dritter Absatz, der vorgenannten Zeitschrift entnommen werden könne, könne der sphärische Kolben als von einem nicht momentbelasteten Zylinderkolben herstammend angesehen werden, bei dem man die Kolbenstangenkugel (Verbindung zwischen Kolbenstange und Kolbenkopf dieses momentenfreien Kolbens) mit den gleichen Nennmaßen herstelle wie den Zylinderdurchmesser und den zylindrischen Kolbenkopf entferne. Dieses so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben entspreche in seiner Wirkung in bezug auf die Momentenübertragung dem Kolben, wie er in Bild 1 rechts auf Seite 291 der vorgenannten Zeitschrift dargestellt se i.Wie die schweizerische Patentschrift 206 998 lehre, sei auch ein nicht momentbelasteter Kolben bei entsprechender Aus Werde aber der Kolben, der bei der Anordnung nach der schweizerischen Patentschrift als längliche, die Kolbenstange umgebende Hülse ausgebildet sei, durch den sphärischen Kolben, der mit der Kolbenstange einstückig verbunden sei, ersetzt, so ergebe sich von selbst, daß die Kolbenstange zu dem Antrieb der Zylinder trommel unmittelbar an der Zylinderbohrung (also ohne Zwischenschaltung des Kolbenmantels) zu dem Anliegen komme. a) Die Rechtsbeschwerde führt aus, es treffe zwar zu, daß der Zeitschrift "Ölhydraulik und Pneumatik" 1970, Seite 291, mittlere Spalte, dritter Absatz, entnommen werden könne, daß der sphärische Kolben als von einem nicht momentbelasteten Zylinderkolben herstammend angesehen werden könne, bei dem man die Kolbenstangenkugel mit den gleichen Nennmaßen herstelle wie den Zylinderdurchmesser und den zylindrischen Kolbenkopf entferne, wie das Bundespatentgericht dargelegt habe. Wenn dieses aber ausführe, daß dieses so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben in seiner Wirkung in bezug auf die Momentübertragung dem Kolben entspreche, wie er in Bild 1 rechts auf Seite 291 der oben genannten Entgegenhaltung dargestellt sei, so sei diese Feststellung zweideutig. Es könnte nämlich gemeint sein, daß die Frage, ob das so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben eine Momentübertragung bewirke, ebenso zu beantworten sei wie die Frage, ob der in Bild 1 rechts auf Seite 291 dargestellte Kolben diese Wirkung habe. Verstehe man die Ausführung des Bundespatentgerichts in diesem Sinne, so ergebe sich gerade aus der Entgegenhaltung und insbesondere aus dem vom Bundespatentgericht in Bezug genommenen Bild 1 rechts auf Seite 291, daß eine Momentübertragung nicht bewirkt werde, da nämlich Bild 1, rechts, gerade einen nicht momentbelasteten, zylindrischen Kolben zeige. Man könne die Ausführungen des Bundespatentgerichts aber auch dahingehend interpretieren, daß dieses meine, das einstückige Kolbenelement mit sphärischen Kolben sei zur Momentübertragung geeignet. Sollte daher im angefochtenen Beschluß eine Begründung dafür fehlen, daß dem von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Element die Erfindungshöhe fehle, so wäre das kein Begründungsmangel im Sinne des $ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. 8 oben des angefochtenen Beschlusses) aus, daß dieses so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben "in seiner Wirkung in bezug auf die Momentübertragung" dem Kolben entspreche, der in Bild 1 rechts auf Seite 291 der genannten Zeitschrift dargestellt sei. Diese Formulierung könne richtig sein, wenn damit zu dem Ausdruck gebracht werde, daß das einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben nach der Abhandlung Olsson in der vorgenannten Zeitschrift gerade nicht zur Momentübertragung geeignet sei. Sollte das Bundespatentgericht auch hier jedoch gemeint haben, daß das einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben nach der Abhandlung Olsson die Momentübertragung bewirke, so stünde dies im Widerspruch zu der vom Bundespatentgericht in Bezug genommenen Entgegenhaltung und zu der eigenen Feststellung des Bundespatentgerichts, daß nach dieser
BUNDESGERICHTSHOF » zb 4/84 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 23 58 870.7-15, Zusatz zu dem Patent 2 262 026 der GmbH, Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführer in * - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: Robert BflH GmbH, Robert-B®H|“platz 6, GfHHBH Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegner in - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. M 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (Technischen Beschwerdesenats II) des Bundespatentgerichts vom 23. November 1983 wird auf Kosten der Anmelder in zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Das Bundespatentgericht hat unter Aufhebung des Erteilungsbeschlusses der Patentabteilung 15 des Deutschen Patentamts das für eine "Axialkolbenmaschine mit einstückigem Kolben" nachgesuchte Zusatzpatent zu dem nicht vorveröffentlichten Patent 2 262 026 versagt. Dagegen wendet sich die Anmelder in mit der Rechtsbeschwerde . lL II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei ($ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), liegt nicht vor. 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: Nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 betreffe die Anmeldung - entsprechend dem Hauptpatent 2 262 026 - eine Axialkolbenmaschine mit einem Schwenkrahmen, einer mit dem Schwenkrahmen verschwenkbaren Zylindertrommel, die axiale Zylinderbohrungen aufweise und mit einer Stirnseite an einer in dem Schwenkrahmen vorgesehenen Umsteuerung anliege, und einer mit einer Welle verbundenen Hubscheibe, an welcher Kolbenstangen angelenkt seien, die sich von der Hubscheibe aus in die Zylinderbohrung hinein konisch verdickten und ihrerseits mit Kolben in den axialen Zylinderbohrungen verbunden seien, wobei die Zylindertrommel mit ihrer Achse durch eine Schwenklagerung zu einem auf der Wellenachse liegenden festen Knickpunkt zentriert gehalten und von der Hubscheibe allein über die Kolben und Kolbenstangen (Kolbenelemente) durch unmittelbare Anlage der Kolbenstangen an der Wandung der die Kolben führenden Zylinderbohrung mitgenommen werde. Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, die Konstruktion der durch Kolben und Kolbenstangen gebildeten Kolbenelemente entscheidend zu vereinfachen, ohne daß deren Dichtfunktion und deren Mitnahmefunktion für die Zylindertrommel beeinträchtigt würden. Zur Lösung dieser Aufgabe werde vorgeschla- 4 gen, die Kolbenelemente einstückig auszubilden und die dichtend in der Zylinderbohrung laufende Fläche der Kolbenelemente als Kugelzone mit einem dem Durchmesser der Zylinderbohrung entsprechenden Kugeldurchmesser zu formen. Das Bundespatentgericht hat die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 festgestellt und den technischen Fortschritt dahingestellt gelassen. Es hat aber die Erfindungshöhe verneint. Dabei ist es von der schweizerischen Patentschrift 206 996 als dem Stand der Technik ausgegangen, der dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten komme. Dieser unterscheide sich von der bekannten Anordnung dadurch, daß "die Anlage der Kolbenstange zur Mitnahme der Zylinder trommel unmittelbar an der die Kolben führenden Zylinderbohrung" erfolge, daß die Kolbenelemente einstückig ausgebildet seien und die dichtend in der Zylinderbohrung laufende Fläche der Kolbenelemente als Kugelzone mit einem dem Durchmesser der Zylinderbohrung entsprechenden Kugeldurchmesser geformt sei. Diese Unterschiede seien jedoch, so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, nicht in der Lage, die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 zu begründen. Zur einstückigen Ausbildung der Kolbenelemente und zur Ausbildung der dichtend in der Zylinderbohrung laufenden Fläche der Kolbenelemente als Kugelzone rege bereits die Zeitschrift "Ölhydraulik und Pneumatik" 1970, Seiten 291 bis 295 an. Insbesondere auf 5 Grund der auf Seite 292, linke Spalte, letzter Absatz bis Seite 293, linke Spalte, erster Absatz, geschilderten Vorteile des einstückigen sphärischen Kolbens werde der Fachmann die Verwendungsmöglichkeit eines derartig ausgebildeten Kolbens überprüfen und diesen bei Brauchbarkeit anstelle des aus der schweizerischen Patentschrift 206 998 bekannten mehrteiligen Kolbenelements verwenden. Zwar werde in dieser Entgegenhaltung auf Seite 294, mittlere Spalte, dritter Absatz, ausgeführt, daß der sphärische Kolben nicht zur Momentübertragung gezwungen werden könne, weshalb eine Synchronisierung nicht mit Hilfe der Kolbenstangen erfolgen könnte, wie das bei gewissen anderen Hydraulikmaschinen geschehe. Wie aus Seite 291, mittlere Spalte, dritter Absatz, der vorgenannten Zeitschrift entnommen werden könne, könne der sphärische Kolben als von einem nicht momentbelasteten Zylinderkolben herstammend angesehen werden, bei dem man die Kolbenstangenkugel (Verbindung zwischen Kolbenstange und Kolbenkopf dieses momentenfreien Kolbens) mit den gleichen Nennmaßen herstelle wie den Zylinderdurchmesser und den zylindrischen Kolbenkopf entferne. Dieses so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben entspreche in seiner Wirkung in bezug auf die Momentenübertragung dem Kolben, wie er in Bild 1 rechts auf Seite 291 der vorgenannten Zeitschrift dargestellt se i. Wie die schweizerische Patentschrift 206 998 lehre, sei auch ein nicht momentbelasteter Kolben bei entsprechender Aus 6 - bildung der Kolbenstange ohne weiteres in der Lage, die Antriebsfunktion der Zylinder trommel zu übernehmen. Erkenne der Fachmann aber, daß das mehrteilige Kolbenelement mit kugeliger Halterung des Kolbens und konischer Ausbildung der Kolbenstange in der Lage sei, zu dem Antrieb der Zylindertrommel herangezogen zu werden, und das einstückige Kolbenelement in bezug auf die Momentenübertragung die gleiche Wirkung wie das mehrteilige Kolbenelement besitze, so werde er zur Lösung der Aufgabe das einteilige Kolbenelement aufgreifen und dessen Kolbenstange die zu dem Antrieb der Zylinder trommel geeignete Form entsprechend der schweizerischen Patentschrift 206 998 geben. Zu diesen Maßnahmen sei er auf Grund der den Entgegenhaltungen entnehmbaren Lehren und des ihm eigenen fachlichen Könnens ohne erfinderisches Zutun in der Lage. Werde aber der Kolben, der bei der Anordnung nach der schweizerischen Patentschrift als längliche, die Kolbenstange umgebende Hülse ausgebildet sei, durch den sphärischen Kolben, der mit der Kolbenstange einstückig verbunden sei, ersetzt, so ergebe sich von selbst, daß die Kolbenstange zu dem Antrieb der Zylinder trommel unmittelbar an der Zylinderbohrung (also ohne Zwischenschaltung des Kolbenmantels) zu dem Anliegen komme. 2. Die Rechtsbeschwerde hält diese Begründung der Verneinung der Erfindungshöhe für widersprüchlich, verworren und deshalb unverständlich. Das ist jedoch nicht der Fall. 7 a) Die Rechtsbeschwerde führt aus, es treffe zwar zu, daß der Zeitschrift "Ölhydraulik und Pneumatik" 1970, Seite 291, mittlere Spalte, dritter Absatz, entnommen werden könne, daß der sphärische Kolben als von einem nicht momentbelasteten Zylinderkolben herstammend angesehen werden könne, bei dem man die Kolbenstangenkugel mit den gleichen Nennmaßen herstelle wie den Zylinderdurchmesser und den zylindrischen Kolbenkopf entferne, wie das Bundespatentgericht dargelegt habe. Wenn dieses aber ausführe, daß dieses so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben in seiner Wirkung in bezug auf die Momentübertragung dem Kolben entspreche, wie er in Bild 1 rechts auf Seite 291 der oben genannten Entgegenhaltung dargestellt sei, so sei diese Feststellung zweideutig. Es könnte nämlich gemeint sein, daß die Frage, ob das so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben eine Momentübertragung bewirke, ebenso zu beantworten sei wie die Frage, ob der in Bild 1 rechts auf Seite 291 dargestellte Kolben diese Wirkung habe. Verstehe man die Ausführung des Bundespatentgerichts in diesem Sinne, so ergebe sich gerade aus der Entgegenhaltung und insbesondere aus dem vom Bundespatentgericht in Bezug genommenen Bild 1 rechts auf Seite 291, daß eine Momentübertragung nicht bewirkt werde, da nämlich Bild 1, rechts, gerade einen nicht momentbelasteten, zylindrischen Kolben zeige. Bei dieser Interpretation der Ausführungen des Bundespatentgerichts fehle allerdings jede Begründung dafür, daß dem Zusatzpatent und dem Hauptpatent bezüglich des Merkmals der Mitnahme der Zylindertrommel i durch unmittelbare Anlage der Kolbenstange an der Wandung der Zylinderbohrung die notwendige Erfindungshöhe fehle. Man könne die Ausführungen des Bundespatentgerichts aber auch dahingehend interpretieren, daß dieses meine, das einstückige Kolbenelement mit sphärischen Kolben sei zur Momentübertragung geeignet. Diese Auffassung wäre aber nicht nur unvereinbar mit der in Bezug genommenen Entgegenhaltung, sondern stünde im Widerspruch zu der zutreffenden Feststellung des Bundespatentgerichts, daß diese Entgegenhaltung gerade lehre, daß der sphärische Kolben nicht zur Momentübertragung gezwungen werden könne. Bei diesem Vorbringen übersieht die Rechtsbeschwerde einmal, daß die Rüge einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung ein im Rechtsbeschwerdeverfahren nach $ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht zulässiger Angriff nach § 286 ZPO ist, und zu dem anderen, daß bei einem Kombinationspatent die Erfindungshöhe der Gesamtkombination und nicht diejenige einzelner Merkmale maßgebend ist. Sollte daher im angefochtenen Beschluß eine Begründung dafür fehlen, daß dem von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Element die Erfindungshöhe fehle, so wäre das kein Begründungsmangel im Sinne des $ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Soweit die Rechtsbeschwerde den Ausführungen des Bundespatentgerichts eine nach ihrer Ansicht mögliche unterschiedliche Deutung gibt, fehlt es hierfür an entsprechenden Anhaltspunkten. Das Bundespatentgericht führt nämlich an der angegebenen Stelle 9 (S. 8 oben des angefochtenen Beschlusses) aus, daß dieses so entstandene einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben "in seiner Wirkung in bezug auf die Momentübertragung" dem Kolben entspreche, der in Bild 1 rechts auf Seite 291 der genannten Zeitschrift dargestellt sei. Diese Feststellung ist klar und unzweideutig und daher im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen. b) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Bundespatentgericht habe die Lehre aus der schweizerischen Patentschrift 206 998 mit der Lehre aus der Zeitschrift "Ölhydraulik und Pneumatik" kombiniert und in diesem Zusammenhang erneut berücksichtigt, daß angeblich das einstückige Kolbenelement in bezug auf die Momentübertragung die gleiche Wirkung wie das mehrteilige Kolbenelement besitze. Diese Formulierung könne richtig sein, wenn damit zu dem Ausdruck gebracht werde, daß das einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben nach der Abhandlung Olsson in der vorgenannten Zeitschrift gerade nicht zur Momentübertragung geeignet sei. Dann aber werde durch die vom Bundespatentgericht vorgenommene kombinierte Betrachtung beider Entgegenhaltungen die Erfindungshöhe des Zusatz- und des Hauptpatents keineswegs tangiert. Sollte das Bundespatentgericht auch hier jedoch gemeint haben, daß das einstückige Kolbenelement mit sphärischem Kolben nach der Abhandlung Olsson die Momentübertragung bewirke, so stünde dies im Widerspruch zu der vom Bundespatentgericht in Bezug genommenen Entgegenhaltung und zu der eigenen Feststellung des Bundespatentgerichts, daß nach dieser 10 Entgegenhaltung der sphärische Kolben nicht zur Momentiibertra-gung gezwungen werden könne. Auch insoweit erschöpft sich die Rüge der Rechtsbeschwerde darin, den Gründen des angefochtenen Beschlusses verschiedene Deutungen zu geben, um einen Widerspruch darzutun. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts sind jedoch eindeutig und lassen einen Widerspruch nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde versucht in Wahrheit, ihre Würdigung an die Stelle der des Bundespatentgerichts zu setzen. Das legt jedoch keinen Begründungsmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dar. c) Schließlich führt die Rechtsbeschwerde aus, die vom Bundespatentgericht erörterten weiteren Fragen, ob die einstückige Ausbildung der Kolbenelemente als solche und das unmittelbare Anliegen der Kolbenstange an der Zylinderbohrung durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen seien, gingen an der allein entscheidungserheblichen Frage vorbei, ob nämlich das kennzeichnende Merkmal schon des Hauptpatents die notwendige Erfindungshöhe des Hauptpatents indiziere, was bei der Erteilung des Hauptpatents unzweifelhaft angenommen worden sei. Damit wird kein verfahrensrechtlicher Begründungsmangel dargetan; vielmehr werden sachlich-rechtliche Fragen angeschnitten, mit denen sich das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht befassen darf. 11 d) Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde betreffen sachlich-rechtliche Gesichtspunkte. III. Da die Rechtsbeschwerde einen verfahrensrechtlichen Begründungsmangel nicht aufgezeigt hat, ist sie zurückzuweisen. Die Anmelder in als Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten die ses Verfahrens nach 5 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zu tragen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat nach § 107 Abs. 1 Satz 2 PatG abgesehen. Ballhaus Ochmann Hesse Brodeßer von Albert