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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1981 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: November 1980 wird auf Kosten der Anmelderin als unzulässig verworfen. Dezember 1970 beansprucht wird, hat die Einsprechende unter Hinweis auf die US-Patentschrift 3 563 914, die im Prioritätsintervall veröffentlicht ist, Einspruch eingelegt und nach Ablauf der Einspruchsfrist noch die US-Patentschrift 2 459 896 entgegengehalten. Die Anmelderin hat geltend gemacht, der Einspruch sei unzulässig. Die Anmelderin hat sich weiterin gegen die Zulässigkeit des Einspruches gewandt. Sie hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen mit der Maßgabe, daß in der Spalte 4, Zeilen 64/65, der Satz "Im" bis "günstig" gestrichen wird. Die Anmelder in sieht ihre Beschwer darin, daß nach ihrer Ansicht der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Zitierte Normen: § 109 PatG
EinsprechendeEinspruchAnmelderinunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x «» 4/81	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 21 59 346.4-41
der
 Internationale (Niederlande),
B.V.,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte:
Corp.f	flP	(Vereinigte	Staaten
 von Amerika),
Ginsprechende und
 Rechtsbe schwerdeg egner in
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
SS
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1981 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Senats (technischen Beschwerdesenats IX) des Bundespatentgerichts vom 4. November 1980 wird auf Kosten der Anmelderin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.000,— DM
Gründe
I.
Nach Bekanntmachung der am 30. November 1971 erfolgten Anmeldung, mit der die Priorität der Anmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Dezember 1970 beansprucht wird, hat die Einsprechende unter Hinweis auf die US-Patentschrift 3 563 914, die im Prioritätsintervall veröffentlicht ist, Einspruch eingelegt und nach Ablauf der Einspruchsfrist noch die US-Patentschrift 2 459 896 entgegengehalten.
Die Anmelderin hat geltend gemacht, der Einspruch sei unzulässig.
3
Die Patentabteilung hat die Patenterteilung beschlossen.	1
Die Einsprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin hat sich weiterin gegen die Zulässigkeit des Einspruches gewandt. Sie hat beantragt,
 die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen mit der Maßgabe, daß in der Spalte 4, Zeilen 64/65, der Satz "Im" bis "günstig" gestrichen wird.
So hat es das Bundespatentgericht nach sachlicher Prüfung des Anmeldungsgegenstandes beschlossen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, um deren Zurückweisung die Einsprechende bittet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Anmelder in sieht ihre Beschwer darin, daß nach ihrer Ansicht der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Sie ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Ihrem Antrag auf Patenterteilung ist in vollem Umfang stattgegeben worden.
fl
 
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	Ochmann	Windisch
 Hesse	Brodeßer