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BGH · X ZB 4/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 4/80

Nach Berichtigung des Rubrums übersandte sie sodann dem wirklichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Urteilsausfertigung, der der Berichtigungsbeschluß und ein Begleitschreiben vom 21. Im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde dem Mitglied der Sozietät Rechtsanwalt GGHIHFam 27. September 1979 das Empfangsbekenntnis ohne die Urteilsausfertigung und ohne den Berichtigungsbeschluß vorgelegt, der dieses unterschrieb. September 1979 sandte das Büro des Prozeßbevollmächtigten die Urteilsausfertigung, den BerichtigungsbeSchluß und das unterschriebene Empfangsbekenntnis an das Landgericht und an den Korrespondenzanwalt des Klägers eine Urteilskopie mit den Bemerken, daß man nach Zustellung des berichtigten Urteils auf die Sache zurückkommen werde. Nach ihrer Verbindung gelangten der Berichtigungsbeschluß und die Urteilsausfertigung wieder zu dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers. September 1979 nicht erkannt, daß das Urteil zugestellt worden sei, und deshalb versäumt, die Urteilsausfertigung mit dem EingangsStempel und dem Zusatz "Zustellung" zu versehen. 1. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin erblickt, daß er bei der Bescheinigung des Urteilsempfangs (Zustellung gemäß § 212 a ZPO) den Tag der Zustellung nicht im Fristen kalender habe vermerken lassen. Die Rügen des Klägers, das Berufungsgericht habe die Sorgfaltspflicht der in einer arbeitsteiligen Sozietät tätigen Anwälte überspannt und nicht berücksichtigt, daß dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. BflHHP wegen des mißverständlichen Begleitschreibens der Geschäftsstelle das Fehlen des Eingangsstempels und des Zustellungsvermerks auf der Urteilsausfertigung nicht habe auffallen können, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Auch ein in einer Sozietät tätiger Rechtsanwalt genügt der ihm hinsichtlich der Fristwahrung obliegenden Sorgfaltspflicht nicht, wenn er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne sich die darauf verzeichneten Schriftstücke vorlegen zu lassen; denn wenn er so verfährt, kann er nicht überprüfen, ob der von ihm förmlich bestätigte Empfang als Zustellung wirkt, durch die Fristen in Lauf gesetzt werden können. Der den Empfang der im Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstücke durch seine Unterschrift bestätigende Rechtsanwalt GflHHP hätte trotz des mißverständlichen Inhalts des Begleitschreibens der Geschäftsstelle bei seiner Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis erkennen können, daß die Urteilsausfertigung zugestellt wurde, wenn er sich diese hätte vorlegen lassen und sich angesehen hätte. Begibt er sich der Möglichkeit der Kontrolle dadurch, daß er sich die im Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstücke nicht vorlegen läßt, dann ist eine dadurch verursachte Fristversäumnis als eine nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten selbst anzusehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltUrteilsausfertigungEmpfangsbekenntnisZustellungSchriftstückeBraunschweigKlägerBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 233 (Fb), 212 a
Zeugenerfolgshonorar
 Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristwahrung.
BGH, Beschl. v. 11. März 1980 - X ZB 4/80 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
SS
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 4/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Ingenieur Heinrich Straße Bad 
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
■Hl und Dr. fl
 gegen
die Maschinenfabrik Bernhard KHH GmbH, gesetzlich ver treten durch ihren Geschäftsführer Heinrich
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechts
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und
 Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1980 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
10.000,— DM
festgesetzt.
Gründe
I. Die Geschäftsstelle des Landgerichts Braunschweig stellte eine Ausfertigung des am 7. September 1979 verkündeten Urteils der 9. Zivilkammer zunächst dem früheren noch im Urteilsrubrum aufgeführten Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu. Nach Berichtigung des Rubrums übersandte sie sodann dem wirklichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Urteilsausfertigung, der der Berichtigungsbeschluß und ein Begleitschreiben vom 21. September 1979 vorgeheftet waren, in welchem um Rückgabe der "übersandten” Urteilsausfertigung zwecks Verbindung mit dem Berichtigungs
 
beschluß gebeten wurde, mit einem Empfangsbekenntnis. Im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde dem Mitglied der Sozietät Rechtsanwalt GGHIHFam 27. September 1979 das Empfangsbekenntnis ohne die Urteilsausfertigung und ohne den Berichtigungsbeschluß vorgelegt, der dieses unterschrieb. Am 28. September 1979 sandte das Büro des Prozeßbevollmächtigten die Urteilsausfertigung, den BerichtigungsbeSchluß und das unterschriebene Empfangsbekenntnis an das Landgericht und an den Korrespondenzanwalt des Klägers eine Urteilskopie mit den Bemerken, daß man nach Zustellung des berichtigten Urteils auf die Sache zurückkommen werde. Nach ihrer Verbindung gelangten der Berichtigungsbeschluß und die Urteilsausfertigung wieder zu dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Am 7. November 1979 sah der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. BflIHHB der inzwischen aus dem Urlaub zurückgekehrt war, die Gerichtsakten ein. Am 22. November 1979 legte er für den Kläger Berufung ein und beantragte zugleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er gab als Begründung an, der Bürovorsteher habe wegen des mißverständlichen Schreibens der Geschäftsstelle vom 21. September 1979 nicht erkannt, daß das Urteil zugestellt worden sei, und deshalb versäumt, die Urteilsausfertigung mit dem EingangsStempel und dem Zusatz "Zustellung" zu versehen. Aus diesem Grunde habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt die Notierung der Vorfristen und der Berufungsfrist im Terminsfristenkalender nicht verfügt.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und die
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Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 20, Dezember 1979 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 3. Januar 1980 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin erblickt, daß er bei der Bescheinigung des Urteilsempfangs (Zustellung gemäß § 212 a ZPO) den Tag der Zustellung nicht im Fristen kalender habe vermerken lassen. Es sei durch seine Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis widerlegt, daß er wegen des Anschreibens vom 21. September 1979 nicht von einer Zustellung ausgegangen sei. Er hätte bemerken müssen, daß der EingangsStempel und der Zustellungsvermerk auf der Urteilsausfertigung fehlten, die weisungsgemäß hätten vorgenommen werden müssen. Er hätte Weisung geben müssen, dies vor Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nachzuholen.
2.	Die Rügen des Klägers, das Berufungsgericht habe die Sorgfaltspflicht der in einer arbeitsteiligen Sozietät tätigen Anwälte überspannt und nicht berücksichtigt, daß dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. BflHHP wegen des mißverständlichen Begleitschreibens der Geschäftsstelle das Fehlen des Eingangsstempels und des Zustellungsvermerks auf der Urteilsausfertigung nicht habe auffallen können, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des
 
Klägers beruht. Auch ein in einer Sozietät tätiger Rechtsanwalt genügt der ihm hinsichtlich der Fristwahrung obliegenden Sorgfaltspflicht nicht, wenn er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne sich die darauf verzeichneten Schriftstücke vorlegen zu lassen; denn wenn er so verfährt, kann er nicht überprüfen, ob der von ihm förmlich bestätigte Empfang als Zustellung wirkt, durch die Fristen in Lauf gesetzt werden können. Eine infolge des bei einem solchen Verhalten in Kauf genommenen Risikos eintretende Fristversäumnis ist dem Rechtsanwalt als Verschulden anzurechnen (vgl. BGH VersR 1977f 424). Ein Rechtsanwalt wird der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht beim Empfang der gegen ein Empfangsbekenntnis zugestellter Schriftstücke nicht gerecht, wenn er nur das Empfangsbekenntnis unterschreibt und es allein seinem Bürovorsteher überläßt, festzustellen, ob die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses die Bestätigung einer Zustellung der empfangenen Schriftstücke ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der durch die Zustellung in Lauf gesetzten Fristen zu treffen.
Es entlastet den so handelnden Anwalt deshalb nicht, daß ein zuverlässiger und gewissenhafter Bürovorsteher seit vielen Jahren im Büro tätig ist und sorgfältig über die Zustellungsvorschriften der Vereinfachungsnovelle zur Zivilprozeßordnung belehrt worden ist. Es entlastet ihn ferner nicht, daß der Bürovorsteher wegen des mißverständlichen Begleitschreibens der Geschäftsstelle und wegen des der Urteilsausfertigung vorgehefteten Berichtigungsbeschlusses nicht erkannt hat, daß diese zuge-
stellt wurde. Der den Empfang der im Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstücke durch seine Unterschrift bestätigende Rechtsanwalt GflHHP hätte trotz des mißverständlichen Inhalts des Begleitschreibens der Geschäftsstelle bei seiner Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis erkennen können, daß die Urteilsausfertigung zugestellt wurde, wenn er sich diese hätte vorlegen lassen und sich angesehen hätte. Dadurch, daß er dies unterlassen hat, hat er sich auch der Möglichkeit der Kontrolle darüber begeben, ob die Zustellung auf der Urteilsausfertigung vermerkt war und ob die zur Wahrung der Berufungsfrist erforderlichen Maßnahmen eingeleitet waren. Darauf beruhte wiederum, daß der Sachbearbeiter Dr. BflHi bei seiner Rückkehr nicht hat erkennen können, ob das Urteil zugestellt war oder nicht. Diese Tatsache räumt das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers aber nicht wieder aus, weil sie auf das vorangegangene schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts GMIBPzurückgeht.
Die vorstehend niedergelegten Grundsätze der Sorgfaltspflicht eines in einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts schränken die Möglichkeiten einer sinnvollen Arbeitsteilung in einer Sozietät nicht ein. Sie stehen auch nicht einer bürointernen Arbeitsteilung entgegen, nach der es dem Bürovorsteher eines Rechtsanwalts obliegt, alle empfangsbedürftigen Schriftstücke bei der Entgegennahme mit dem Eingangsstempel und bei zugestellten Schriftstücken mit einem zusätzlichen handschriftlichen Zustellungsvermerk zu versehen. Die zuletzt genannte Arbeitsweise enthebt den Rechtsanwalt bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses jedoch nicht der notwendigen eigenen Kontrolle, ob der Bürovorsteher weisungsgemäß vorgegangen
 
ist. Begibt er sich der Möglichkeit der Kontrolle dadurch, daß er sich die im Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstücke nicht vorlegen läßt, dann ist eine dadurch verursachte Fristversäumnis als eine nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten selbst anzusehen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bruchhausen
 Hesse
Ochmann	Windisch
 von Albert