Macht der Bundesminister der Verteidigung - wie hier - von der ihm nach § 30 a Abs. 1 Satz 3 PatG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Erlaß einer Anordnung zu beantragen, so begibt er sich in die Rolle eines Verfahrensbeteiligten (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 6. Aus der gleichen Erwägung steht ihm das Recht zu, sich gegen die Anordnung der Geheimhaltung mit dem Ziel, ihre Aufhebung zu bewirken, zu beschweren, wenn er die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht als gegeben ansieht. Nach § 93 StGB sind Staatsgeheimnisse "Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden". Aus dem Erfordernis des § 93 StGB, daß die in Betracht kommenden Gegenstände und Erkenntnisse nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein dürfen, ergibt sich weiter, daß Erfindungen und technische Neuerungen, auf die ein (offenes) Patent erteilt oder für die ein (offenes) Gebrauchsmuster eingetragen ist oder die nach § 24 Abs.3 Satz 2 Nr. 2, Abs.4 Satz 1 PatG offengelegt oder nach § 30 PatG bekanntgemacht sind, nicht mehr geheim, sondern auf Grund ihrer Veröffentlichung jedermann zugänglich sind. Des weiteren kann es auch schon dann an der Geheimeigenschaft eines Anmeldungsgegenstandes fehlen, wenn ihr Erfindungsgedanke nicht über das allgemeine Fachwissen der auf dem einschlägigen Gebiet tätigen Fachwelt hinausgeht. b) Für die Frage, ob nur einem begrenzten Personenkreis zugängliche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 93 StGB sind, kommt es nicht auf die vom Blindesminister der Verteidigung geübte formale Geheimhaltung, sondern darauf an, ob objektiv im Falle einer Veröffentlichung des Geheimnisses die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland drohen würde. So kann die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dadurch nachteilig berührt werden, daß eine fremde Macht Einblick in wehrtechnische Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland gewinnt und dadurch in die Lage versetzt wird, durch eigene Entwicklungen gezielte Gegenmaßnahmen zu treffen oder einen etwaigen Vorsprung, den die Bundesrepublik Deutschland auf dem betreffenden Gebiet erreicht hat, aufzuholen (vgl. Durch das Bekanntwerden von Erkenntnissen, die nur einen geringen Wert für eine fremde Macht haben, wird die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht gefährdet (vgl. c) Daß das Bundespatentgericht den Begriff des Staatsgeheimnisses im Sinne des § 93 StGB verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. a) Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die angemeldete, bisher nur einem begrenzten Personenkreis zugängliche - also geheime - Erfindung nur insoweit ein Staatsgeheimnis sein kann, als ihr Gegenstand über das hinausgeht, was durch die von dem Anmelder angegebenen und vom Beschwerdesenat ermittelten öffentlichen Druckschriften bereits bekannt ist. b) Der Beschwerdesenat hält für den Fall, daß die Patentanmeldung bekannt gemacht wird, die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht für gegeben. Hierzu hat er ausgeführt: Die angemeldete Lehre beziehe sich auf eine Lagerungs- und Dämpfungseinrichtung zur Stabilisierung der Rotorbewegung schnellumlaufender Zentrifugen, bei denen der Rotor im wesentlichen um seine freie, vorzugsweise lotrechte Achse rotiert. Auf Grund dieser technischen Vorzüge hätten Magnetlager außer für Gaszentrifugen auch für andere technische Fachgebiete, bei denen ebenfalls das Problem der Lagerung von schnellaufenden Rotoren bestehe (z.B. in der Raumfahrttechnik, Textiltechnik, Meßtechnik, Vakuumtechnik), wirtschaftliche Bedeutung erlangt, was die Fachwelt, wie sowohl aus der vom Anmelder selbst genannten als auch aus der vom Senat ermittelten einschlägigen Fach-und Patentliteratur zu ersehen sei, zu intensiven Bemühungen um die Weiterentwicklung dieses Maschinenelements veranlaßt habe. Die besondere Problematik bei der Lagerung von Rotoren für Gaszentrifugen, wie sie zur Isotopentrennung verwendet würden, liege darin, daß zur Erzielung eines wirtschaftlichen Trenneffektes die Rotoren einerseits mit einer bis an die Festigkeitsgrenze des Rotormaterials heranreichenden Drehzahl betrieben werden müßten und daß sie andererseits eine möglichst große axiale Erstreckung haben sollten. Diese Aufgabe sei ausweislich der teils vom Anmelder genannten, teils vom Senat ermittelten einschlägigen Fach- lind Patentliteratur zu dem Zeitpunkt der Anmeldung nicht nur bekannt gewesen, sondern sie sei auch bereits in befriedigender Weise gelöst gewesen, und zwar auch schon in Verbindung mit Magnetlagern. Darüber hinaus sei aus der deutschen Patentschrift 1 132 863 bereits eine Vorrichtung zur Stabilisierung der Rotorbewegungen von schnellaufenden Zentrifugen bekannt, bei der gemäß Figur 3 und Anspruch 2 die Dämpfungsglieder innerhalb des Zentrifugenrotors angeordnet seien. Wenn dort auch die Dämpfungsglieder mit dem Rotor nicht fest verbunden seien und somit mit diesem nicht umliefen, wie es die angemeldete Lehre vorschreibe, so sei dadurch dem Fachmnn doch ein deutlicher Hinweis auf die Möglichkeit gegeben, die Dämpfungseinrichtung ganz oder teilweise am Rotor anzuordnen. d) Das Bundespatentgericht hat sodann weiter ausgeführt, auch hinsichtlich der mit dem Anmeldungsgegenstand erzielbaren Wirkung seien keine Umstände zu erkennen, die dem Gegenstand der Anmeldung eine so große technische Bedeutung beimessen könnten, daß er auch nur annähernd unter den in § 93 StGB umrissenen Begriff eines Staatsgeheimnisses fallen könnte. Selbst wenn man ungeachtet seiner zahlreichen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten in der übrigen Technik hier nur die Verwendung für die an sich längst bekannte magnetische Lagerung von Gaszentrifugen, wie sie zur Anreicherung von spaltbaren Uranisotopen vorgeschlagen und auch bereits praktisch erprobt worden seien, in Betracht ziehe, könne ein Bekanntwerden des Anmeldungsgen- Die Verwertbarkeit der angemeldeten technischen Lehre für militärische Zwecke scheide von vornherein aus; denn Gaszentrifugen seien noch niemals - auch nicht unter den Zwängen des Zweiten Weltkrieges -für die Hochanreicherung von spaltbarem Material zur Herstellung nuklearer Vernichtungswaffen eingesetzt worden, und sie würden für diesen Zweck auch in aller Zukunft keine Bedeutung erlangen. Zwar würden von dem Geheimnisbegriff des § 93 StGB auch wirtschaftliche Geheimnisse umfaßt, doch sei auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar, wie durch ein Bekanntwerden des Anmeldungsgegenstandes die äußere wirtschaftliche Machtstellung der Bundesrepublik Deutschland berührt werden könne. Nach alledem könnten die über den allgemein bekannten einschlägigen Stand der Technik hinausgehenden Merkmale des Anmeldungsgegenstandes kein Geheimhaltungsbedürfnis im Sinne von § 93 StGB begründen, und zwar weder hinsichtlich ihres schöpferischen Ranges noch in bezug auf ihre zu erwartenden technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen. Das werde auch dadurch bestätigt, daß im veröffentlichten Stand der Technik andere Entwicklungsschritte bei Magnetlagern nachweisbar seien, die zu demindest hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen Bedeutung dem Anmeldungsgegenstand ebenbürtig seien. Mit diesen Feststellungen hat das Bundespatentgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß durch das Bekanntwerden der Erfindung jedenfalls die Gefahr eines "schweren Nachteils" für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben ist. Zu diesem Ergebnis ist das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei dadurch gelangt, daß es den Erkenntniswert des Anmeldungsgegenstandes nach dessen technischer und wirtschaftlicher Bedeutung, seinem Gewicht und Rang im Rahmen des bekannten Standes der Technik und der zu erwartenden technischen Weiterentwicklung als so gering veranschlagt hat, daß durch sein Bekanntwerden eine etwaige Gefährdung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls nicht als schwerwiegend im Sinne des § 93 StGB angesehen werden könnte. Insbesondere verbot sich die von dem Bundesminister der Verteidigung vorgeschlagene Anhörung eines beamteten Sachverständigen unter Ausschluß des Anmelders schon im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Keineswegs kann aber diese Handhabung, wenn sie auf die Geheimhaltung eines Anmeldungsgegenstandes abzielt, vom Patentamt und - im Beschwerdeverfahren - vom Bundespatentgericht ohne weiteres als gerechtfertigt hingenommen werden. § 30 a Abs. 1 Satz 3 PatG räumt dem Bundesminister der Verteidigung darüber hinaus, um ihm eine Verfahrensbeteiligung zu sichern, das Recht ein, einen förmlichen Antrag auf Erlaß einer Geheimhaltungsanordnung zu stellen. Dazu genügt es nicht, daß der Bundesminister der Verteidigung einen Erfindungsgegenstand ohne nähere Begründung als Staatsgeheimnis bezeichnet, es sei denn, die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergäbe sich - beispielsweise bei neuartigen waffentechnischen Entwicklungen - schon aus der Natur des Erfindungsgegenstandes. Ob es im vorliegenden Fall angebracht war, von dem Grundsatz des § 36 q Abs. 1 PatG, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen und den Bundesminister der Verteidigung mit den dem Anmelder durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu belasten, kann auf sich beruhen; denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß das Bundespatentgericht die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten oder sein Ermessen mißbräuchlich angewendet hat.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB hm BESCHLUSS Verkündet am 3. Februar 1977 Kriegl, Justizamtsinspektor in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 23 14 436.7 des Professors Dr.-Ing. habil Andreas Am Anmelders und Rechtsbeschwerdegegners , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Verfahrensbeteiligter: Der Bundesminister der Verteidigung, Straße Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Dezember 1975 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt. Gründe I. Der Anmelder hat am 23. März 1973 beim Deutschen Patentamt eine Erfindung mit der Bezeichnung "Lagerungs-und Dämpfungseinrichtung zur Stabilisierung der Rotorbewegung schnellaufender Zentrifugen" zur Erteilung eines Patents angemeldet. Nach Einsichtnahme in die Akten der Patentanmeldung hat der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 10. Mai 1973 erklärt, der Gegenstand der Patentanmeldung werde als Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB bewertet; die Anmeldungsunterlagen seien im Verschlußsachengrad "Geheim" zu behandeln. In demselben Schreiben hat er ferner "beantragt, diese Sachlage auch im patentamtlichen Verfahren durch einen Beschluß nach § 30 a Abs. 1 PatG (Aussetzung der gesetzlichen Publikationen ...) zu berücksichtigen". Die Prüfungs- stelle des Deutschen Patentamts hat daraufhin ohne Anhörung des Anmelders durch Beschluß vom 30. Mai 1973 angeordnet, daß jede Bekanntmachung unterbleibe, da der Gegenstand der Anmeldung ein Staatsgeheimnis sei. Auf die Beschwerde des Anmelders hat das Bundespatentgericht den Beschluß des Deutschen Patentamts aufgehoben. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Bundesminister der Verteidigung seinen Antrag auf Erlaß einer Geheimhaltungsanordnung weiter. Der Anmelder beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Bundesminister der Verteidigung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt, weil er am Beschwerdeverfahren beteiligt war (§ 41 q Abs. 1 PatG). Seine Beteiligung ergibt sich aus dem Schreiben vom 10. Mai 1973, mit welchem er den Erlaß einer Geheimhaltungsanordnung beim Deutschen Patentamt beantragt hat. Ein dem etwa entgegenstehender innerer Wille ist unbeachtlich. Seine Auffassung, es habe ihm - wie auch in den zahlreichen anderen Fällen, in denen er Erklärungen gleichen Inhalts abgegeben habe - ferngelegen, in dem patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren eine "Parteirolle” zu übernehmen, ist rechtlich unerheblich. Macht der Bundesminister der Verteidigung - wie hier - von der ihm nach § 30 a Abs. 1 Satz 3 PatG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Erlaß einer Anordnung zu beantragen, so begibt er sich in die Rolle eines Verfahrensbeteiligten (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl., § 30 a PatG Rdn. 7; Klauer/Möhring, Patent-rechtskommentar 3. Aufl., § 30 a PatG Anm. 28). III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde des Anmelders gegen die Geheimhaltungsanordnung des Patentamts zu Recht für gegeben angesehen. Entgegen der vom Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung war der Anmelder durch die angefochtene Geheimhaltungsanordnung des Patentamts beschwert. Der Gesetzgeber selbst geht davon aus, daß durch die Anordnung der Geheimhaltung der Anmelder in seinen Rechten beeinträchtigt wird; deshalb gibt ihm § 30 a Abs. 2 Satz 1 PatG ein eigenes Antragsrecht, die Aufhebung der Geheimhaltung bei Fortfall ihrer Voraussetzungen zu verlangen (BGH GRUR 1972, 535, 536 - Aufhebung der Geheimhaltung). Aus der gleichen Erwägung steht ihm das Recht zu, sich gegen die Anordnung der Geheimhaltung mit dem Ziel, ihre Aufhebung zu bewirken, zu beschweren, wenn er die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht als gegeben ansieht. 2. a) Die Anordnung der Geheimhaltung nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 PatG setzt voraus, daß ein Patent für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§93 StGB) ist. Nach § 93 StGB sind Staatsgeheimnisse "Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden". Darunter können patentfähige oder auch nicht patentfähige Erfindungen jeglicher Art fallen. Aus dem Erfordernis des § 93 StGB, daß die in Betracht kommenden Gegenstände und Erkenntnisse nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein dürfen, ergibt sich weiter, daß Erfindungen und technische Neuerungen, auf die ein (offenes) Patent erteilt oder für die ein (offenes) Gebrauchsmuster eingetragen ist oder die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 PatG offengelegt oder nach § 30 PatG bekanntgemacht sind, nicht mehr geheim, sondern auf Grund ihrer Veröffentlichung jedermann zugänglich sind. Aus dem Kreis der als geheim anzusehenden Erfindungen scheiden somit alle Erfindungen aus, die durch öffentliche Druckschriften oder durch offenkundige Benutzung jedermann zugänglich sind. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Geheimhaltung an. Des weiteren kann es auch schon dann an der Geheimeigenschaft eines Anmeldungsgegenstandes fehlen, wenn ihr Erfindungsgedanke nicht über das allgemeine Fachwissen der auf dem einschlägigen Gebiet tätigen Fachwelt hinausgeht. Ob ein Geheimnis darin liegen kann, daß jemand eine an sich bekannte Technik anwendet oder fortentwickelt, ohne daß Außenstehende davon erfahren, kann hier dahinstehen. Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die jedermann zugänglich sind, können selbst dann nicht als geheim angesehen werden, wenn ein noch so großes Interesse an ihrer Geheimhaltung gegenüber ausländischen Mächten bestehen sollte. Hieran ändert es nichts, wenn sie entgegen dem Willen der zu dem Schutze von Staatsgeheimnissen berufenen Stellen etwa versehentlich veröffentlicht worden sind. Diese Stellen müssen nämlich zur Geheimhaltung nicht nur gewillt, sondern auch in der Lage sein. Was die zuständigen Behörden im Einzelfall - gleich aus welchen Gründen - tatsächlich nicht haben geheimhalten können, ist kein Staatsgeheimnis mehr (vgl. BGH NJW 1965, 1190). b) Für die Frage, ob nur einem begrenzten Personenkreis zugängliche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 93 StGB sind, kommt es nicht auf die vom Blindesminister der Verteidigung geübte formale Geheimhaltung, sondern darauf an, ob objektiv im Falle einer Veröffentlichung des Geheimnisses die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland drohen würde. Diese Voraussetzung kann bei der Veröffentlichung einer technischen Erfindung insbesondere dann erfüllt sein, wenn es sich um eine Erfindung auf dem Gebiet der Wehrtechnik oder doch um eine auf diesem Gebiet auswertbare Erfindung handelt. So kann die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dadurch nachteilig berührt werden, daß eine fremde Macht Einblick in wehrtechnische Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland gewinnt und dadurch in die Lage versetzt wird, durch eigene Entwicklungen gezielte Gegenmaßnahmen zu treffen oder einen etwaigen Vorsprung, den die Bundesrepublik Deutschland auf dem betreffenden Gebiet erreicht hat, aufzuholen (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl., § 93 Anm. 2 C). Auch technische Erkenntnisse auf anderen Gebieten können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn ihr Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben würde (vgl. Schönke-Schröder, StGB 16. Aufl., § 93 Anm. 17 unter Hinweis auf BGHSt 18, 338). Allerdings besteht ein Geheimhaltungsbedürfnis nur, wenn die Gefahr eines schweren, d. h. deutlich ins Gewicht fallenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten ist. Bei Erkenntnissen muß es sich daher um solche von einer gewissen Bedeutung handeln. Durch das Bekanntwerden von Erkenntnissen, die nur einen geringen Wert für eine fremde Macht haben, wird die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht gefährdet (vgl. Schönke-Schröder aaO Anm. 20 unter Hinweis auf BGHSt 20, 381 und BGH NJW 1965, 1191). c) Daß das Bundespatentgericht den Begriff des Staatsgeheimnisses im Sinne des § 93 StGB verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 3. Die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten Sachund Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die angemeldete, bisher nur einem begrenzten Personenkreis zugängliche - also geheime - Erfindung nur insoweit ein Staatsgeheimnis sein kann, als ihr Gegenstand über das hinausgeht, was durch die von dem Anmelder angegebenen und vom Beschwerdesenat ermittelten öffentlichen Druckschriften bereits bekannt ist. Gegen diesen Ausgangspunkt sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. b) Der Beschwerdesenat hält für den Fall, daß die Patentanmeldung bekannt gemacht wird, die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht für gegeben. Hierzu hat er ausgeführt: Die angemeldete Lehre beziehe sich auf eine Lagerungs- und Dämpfungseinrichtung zur Stabilisierung der Rotorbewegung schnellumlaufender Zentrifugen, bei denen der Rotor im wesentlichen um seine freie, vorzugsweise lotrechte Achse rotiert. Infolge der Rotation träten am Rotor und seiner Lagerung Schwingungen auf, denen zur Erzielung eines ruhigen Laufes durch Dämpfungsmittel Energie entzogen werden müsse. Für die Lagerung von schnellaufenden Rotoren hätten sich, wie der einschlägigen Fachund Patentliteratur zu entnehmen sei, bereits seit geraumer Zeit Magnetlager bewährt, bei denen der Rotor einerseits durch einen Magneten freischwebend aufgehängt und andererseits durch magnetische Ringe oben und unten seitlich berührungsfrei geführt sei. Solche Magnetlager, die zu dem allgemein zugänglichen Stand der Technik gehörten und von denen auch der Gegenstand der Patentanmeldung ausgehe, wiesen eine Reihe von Vorzügen auf, wie z.B. Reibungs- und Verschleißfreiheit, ferner geringe Energieverluste und schließlich Verwendbarkeit unter extremen Umweltbedingungen (Vakuum oder aggressive Gase). Auf Grund dieser technischen Vorzüge hätten Magnetlager außer für Gaszentrifugen auch für andere technische Fachgebiete, bei denen ebenfalls das Problem der Lagerung von schnellaufenden Rotoren bestehe (z.B. in der Raumfahrttechnik, Textiltechnik, Meßtechnik, Vakuumtechnik), wirtschaftliche Bedeutung erlangt, was die Fachwelt, wie sowohl aus der vom Anmelder selbst genannten als auch aus der vom Senat ermittelten einschlägigen Fach-und Patentliteratur zu ersehen sei, zu intensiven Bemühungen um die Weiterentwicklung dieses Maschinenelements veranlaßt habe. Für die Beurteilung der Frage, ob der Anmel- dungsgegenstand den gesetzlichen Tatbestand eines Staatsgeheimnisses im Sinne von § 93 StGB erfülle, brauche jedoch nur auf seine Verwertungsmöglichkeit zur Lagerung von GasZentrifugen abgehoben zu werden; denn nur im Rahmen dieser technischen Anwendung könne allenfalls ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen. Die besondere Problematik bei der Lagerung von Rotoren für Gaszentrifugen, wie sie zur Isotopentrennung verwendet würden, liege darin, daß zur Erzielung eines wirtschaftlichen Trenneffektes die Rotoren einerseits mit einer bis an die Festigkeitsgrenze des Rotormaterials heranreichenden Drehzahl betrieben werden müßten und daß sie andererseits eine möglichst große axiale Erstreckung haben sollten. Der zweiten Forderung seien infolge der mit zunehmender Länge abnehmenden Biegesteifigkeit des Rotorkörpers insofern Grenzen gesetzt, als die Beherrschung der Biegeschwingungen, die sowohl auf Grund von Unsymmetrien des Rotorkörpers als auch infolge von Kreiselkräften aufträten, mit zunehmender Rotorlänge immer schwieriger werde, insbesondere beim Durchfahren der kritischen Drehzahlbereiche. Es sei daher erforderlich, und darin bestehe die dem Anmeldungsgegenstand zugrunde liegende Aufgabe, dem rotierenden System möglichst viele Schwirgungsenergie derart zu entziehen, daß alle auftretenden Schwingungsformen des Rotorkörpers einschließlich seiner Lagerung ausreichend gedämpft würden. Diese Aufgabe sei ausweislich der teils vom Anmelder genannten, teils vom Senat ermittelten einschlägigen Fach- lind Patentliteratur zu dem Zeitpunkt der Anmeldung nicht nur bekannt gewesen, sondern sie sei auch bereits in befriedigender Weise gelöst gewesen, und zwar auch schon in Verbindung mit Magnetlagern. Dieser Sachver- 10 halt gehe beispielsweise aus dem Aufsatz von H. Gutberiet "Entwicklung und Anwendung von Magnetlagern" in der Zeitschrift "Domier-Post" 3/72 (dort insbesondere S. 32, Figur 6) hervor. Auch die deutschen Patentschriften 1 136 644, 1 143 150 und 1 132 863 sowie die deutschen Offenlegungsschriften 2 139 6l4 und 2 153 180 beschrieben derartige Magnetlager mit Dämpfungseinrichtungen, wie sie im übrigen auch der Anmelder in der Einleitung der Beschreibung zu seiner Anmeldung unter Bezugnahme auf die Figuren 1 bis 7 der Anmeldungszeichnung ausführlich dargestellt habe. Mithin reduziere sich auf Grund des bekannten Standes der Technik die mit der vorgeschlagenen technischen Lehre zu lösende Aufgabe auf die schlichte Zielsetzung, die bekannten Dämpfungssysteme beim magnetischen Lager in ihrer Wirkling weiter zu verbessern. Dies solle bei dem Anmeldungsgegenstand dadurch erreicht werden, daß die Dämpfungseinrichtungen nicht allein über Magnetkräfte, die in der schwingungstechnischen Ersatzdarstellung eine relativ schwache Koppelfeder verkörperten, an den Rotor anzukoppeln seien, sondern auch oder nur über mechanische, hydraulische oder hydropneumatische Kräfte. Die konstruktive Konsequenz für die praktische Realisierung dieses Grundgedankens sei die Anordnung zu demindest eines Teils des Dämpfungssystems auf dem rotierenden Zentrifugenkörper. Die in der Anmeldung vorgeschlagene Weiterentwicklung der bekannten Dämpfungssysteme an Magnetlagern erschöpfe sich somit im Prinzip darin, die bislang am Stator der Zentrifuge angeordneten Dämpfungsglieder ganz oder teilweise auf dem Rotor zu befestigen. Diese Maßnahme sei, soweit dies auf Grund der vorliegenden Druckschriften zu beurteilen sei, zwar neu, doch habe sie keineswegs so weit außerhalb des Betrachtungsbereichs der Fachwelt gelegen, daß 11 diese im Zuge einer systematischen Weiterentwicklung der bekannten Dämpfungssysteme für Magnetlager nicht früher oder später darauf habe stoßen müssen. In der Regel seien Stator und Rotor Maschinenteile, deren funktionelles Zusammenwirken auf ihrer gegenseitigen Relativbewegung beruhe, so daß am Rotor und Stator angeordnete Konstruktions-elemente ohne Beeinträchtigung der durch sie bedingten Funktionsweise häufig gegeneinander austauschbar seien. Allein schon auf Grund einer solchen allgemeinen technischen Berufserfahrung habe einem Fachmann die Verlagerung der Dämpfungselemente vom Stator auf den Rotor nicht abwegig erscheinen müssen. Darüber hinaus sei aus der deutschen Patentschrift 1 132 863 bereits eine Vorrichtung zur Stabilisierung der Rotorbewegungen von schnellaufenden Zentrifugen bekannt, bei der gemäß Figur 3 und Anspruch 2 die Dämpfungsglieder innerhalb des Zentrifugenrotors angeordnet seien. Wenn dort auch die Dämpfungsglieder mit dem Rotor nicht fest verbunden seien und somit mit diesem nicht umliefen, wie es die angemeldete Lehre vorschreibe, so sei dadurch dem Fachmnn doch ein deutlicher Hinweis auf die Möglichkeit gegeben, die Dämpfungseinrichtung ganz oder teilweise am Rotor anzuordnen. Hieraus folge, daß die angemeldete Lehre sich im Rahmen der schrittweisen systematischen Weiterentwicklung der bekannten DSmpfungsSysteme an Magnetlagern halte, so daß sie keineswegs das Ergebnis von überraschenden, die einschlägige Technik revolutionierenden Erkenntnissen sei, die sozusagen den Boden für weitere, wesentlich größere Entwicklungsschübe bereiten könnten. 12 c) Die gegen diese tatrichterlichen Feststellungen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Insbesondere ist die Rüge, das Bundespatentgericht habe bei der Erfassung und Würdigung des Anmeldungsgegenstandes einen patentrechtlichen und damit untauglichen Maßstab angelegt, nicht begründet. Die vom Bundespatentgericht herangezogenen Kriterien bieten eine brauchbare Grundlage für die von ihm getroffenen Feststellungen, in welcher konkreten Lehre der Erfindungsgegenstand nach Aufgabe und Lösung zu sehen ist, welcher Teil der Erfindungslehre gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik neu ist, worin die Erfindung sich von diesem unterscheidet und welche technische und wirtschaftliche Bedeutung der neuen Erkenntnis im Zuge der allgemeinen technischen Entwicklung auf dem vorliegenden Gebiet zukommt. Zu diesen Feststellungen ist das Bundespatentgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden besonderen Sachkunde in der Lage. d) Das Bundespatentgericht hat sodann weiter ausgeführt, auch hinsichtlich der mit dem Anmeldungsgegenstand erzielbaren Wirkung seien keine Umstände zu erkennen, die dem Gegenstand der Anmeldung eine so große technische Bedeutung beimessen könnten, daß er auch nur annähernd unter den in § 93 StGB umrissenen Begriff eines Staatsgeheimnisses fallen könnte. Selbst wenn man ungeachtet seiner zahlreichen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten in der übrigen Technik hier nur die Verwendung für die an sich längst bekannte magnetische Lagerung von Gaszentrifugen, wie sie zur Anreicherung von spaltbaren Uranisotopen vorgeschlagen und auch bereits praktisch erprobt worden seien, in Betracht ziehe, könne ein Bekanntwerden des Anmeldungsgen- 13 - Standes niemals die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland heraufbeschwören. Die Verwertbarkeit der angemeldeten technischen Lehre für militärische Zwecke scheide von vornherein aus; denn Gaszentrifugen seien noch niemals - auch nicht unter den Zwängen des Zweiten Weltkrieges -für die Hochanreicherung von spaltbarem Material zur Herstellung nuklearer Vernichtungswaffen eingesetzt worden, und sie würden für diesen Zweck auch in aller Zukunft keine Bedeutung erlangen. Dies folge zwingend daraus, daß einerseits die Hochanreicherung von_ spaltbaren Uranisotopen mit dem Zentrifugenverfahren selbst für militärische Zwecke viel zu kostspielig wäre und andererseits hierfür längst andere wesentlich effektivere Verfahren (z.B. in sogenannten Brutreaktoren) zur Verfügung stünden. Das Trennverfahren in Gaszentrifugen habe somit nur für die Herstellung von niedrig angereichertem Kernbrennstoff, also für die friedliche Nutzung der Kernenergie praktische Bedeutung. Zwar würden von dem Geheimnisbegriff des § 93 StGB auch wirtschaftliche Geheimnisse umfaßt, doch sei auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar, wie durch ein Bekanntwerden des Anmeldungsgegenstandes die äußere wirtschaftliche Machtstellung der Bundesrepublik Deutschland berührt werden könne. Unabhängig hiervon ermögliche die angemeldete Lagerverbesserung - ihr bislang unerprobtes Funktionieren einmal unterstellt - nicht erstmalig den technischen Einsatz von GasZentrifugen für die Isotopentrennung. Der Anmeldungsgegenstand eröffne nicht einmal erstmalig die Möglichkeit eines überkritischen Dauerbetriebs von GasZentrifugen; vielmehr sei auch schon mit den in den deutschen Patentschriften 1 143 150, 1 136 644 und 1 132 863 sowie in der deut- -lo- schen Offenlegungsschrift 2 153 180 beschriebenen magnetischen Lagern mit Dämpfungs- und Stabilisierungseinrichtungen ein zu demindest einfacher überkritischer Betrieb von GasZentrifugen möglich. Von dem praktischen Einsatz des Anmeldungsgegenstandes bei Gaszentrifugen sei somit allenfalls eine graduelle Verbesserung der Laufruhe und damit der Betriebssicherheit von derart bekanntermaßen überkritisch betriebenen Zentrifugen zu erhoffen. Nach alledem könnten die über den allgemein bekannten einschlägigen Stand der Technik hinausgehenden Merkmale des Anmeldungsgegenstandes kein Geheimhaltungsbedürfnis im Sinne von § 93 StGB begründen, und zwar weder hinsichtlich ihres schöpferischen Ranges noch in bezug auf ihre zu erwartenden technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen. Das werde auch dadurch bestätigt, daß im veröffentlichten Stand der Technik andere Entwicklungsschritte bei Magnetlagern nachweisbar seien, die zu demindest hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen Bedeutung dem Anmeldungsgegenstand ebenbürtig seien. Gleichwohl hätten weder im Inland noch im Ausland bis in die jüngste Zeit hinein Bedenken bestanden, diese einschlägigen Entwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. e) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die vom Bundespatentgericht angestellten Erwägungen über die bei einem Einsatz der Erfindung zu erwartenden Kosten zu Bedenken Anlaß geben können, weil der Kostenfaktor bei militärtechnischen Entwicklungen möglicherweise keine entscheidende Rolle spielt. Auch mag, soweit es sich um die Verwendbarkeit des Anmeldungsgegenstandes für die Gewinnung von Kernenergie zu friedlichen Zwecken handelt, die Annahme -15- des Bundespatentgerichts, die vorteilhafte Wirkungsweise des Anmeldungsgegenstandes würde sich wirtschaftlich nur in einer Verbilligung der Brennstoffkosten für Kernkraftwerke auswirken, nur einen Teilaspekt betreffen. Auf der anderen Seite hat das Bundespatentgericht jedoch festgestellt, daß es bei der Hochanreicherung von spaltbaren Uranisotopen mittels des Zentrifugenverfahrens längst andere, wesentlich effektivere Verfahren, z. B. in Brutreaktoren, gibt und daß im bekannten Stand der Technik andere Entwicklungsschritte bei Magnetlagern nachweisbar sind, die dem Anmeldungsgegenstand in ihrer technischen und wirtschaftlichen Bedeutung zu demindest ebenbürtig sind. Mit diesen Feststellungen hat das Bundespatentgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß durch das Bekanntwerden der Erfindung jedenfalls die Gefahr eines "schweren Nachteils" für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben ist. Zu diesem Ergebnis ist das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei dadurch gelangt, daß es den Erkenntniswert des Anmeldungsgegenstandes nach dessen technischer und wirtschaftlicher Bedeutung, seinem Gewicht und Rang im Rahmen des bekannten Standes der Technik und der zu erwartenden technischen Weiterentwicklung als so gering veranschlagt hat, daß durch sein Bekanntwerden eine etwaige Gefährdung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls nicht als schwerwiegend im Sinne des § 93 StGB angesehen werden könnte. Diese tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Würdigung sind für den erkennenden Senat bindend (§ 41 w Abs. 2 PatG). f) Eine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung (§ 41 b Abs. 1 PatG) bestand für das Bundespatentgericht nicht. Diese wäre nur geboten gewesen, wenn der Sachver- halt in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dazu Anlaß gegeben hätte. Das war Jedoch nicht der Fall. Insbesondere verbot sich die von dem Bundesminister der Verteidigung vorgeschlagene Anhörung eines beamteten Sachverständigen unter Ausschluß des Anmelders schon im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). g) Der vom Bundesminister der Verteidigung unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundespatentgerichts ( 5 W (pat) 601/72 vom 25. Juli 1972) vertretenen Auffassung, das Allgemeininteresse an der Staatssicherheit habe Vorrang gegenüber verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten, so daß die Natur der Sache der Justitiabilität und der Aufklärung Schranken setze, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Gewiß kann die Behandlung bestimmter Sachgebiete durch den Bundesminister der Verteidigung im Einzelfall ein Anzeichen für das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses bieten. Keineswegs kann aber diese Handhabung, wenn sie auf die Geheimhaltung eines Anmeldungsgegenstandes abzielt, vom Patentamt und - im Beschwerdeverfahren - vom Bundespatentgericht ohne weiteres als gerechtfertigt hingenommen werden. Das Patentamt und das Bundespatentgericht haben vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung darüber zu befinden, ob eine angemeldete Erfindung geheimzuhalten ist. Im Rahmen dieser Entscheidung obliegt es dem Patentamt und dem Bundespatentgericht festzustellen, ob eine Erfindung ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB darstellt oder nicht. Da das Patentamt und das Patentgericht nicht in Jedem Falle mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen können, ob es sich bei einer Erfindung um ein Staatsgeheimnis handelt. - 17- sieht § 30 a Abs. 1 Satz 2 PstG vor, daß die zuständige oberste Bundesbehörde - das ist nach der auf Grund des § 30 g PatG - ergangenen Rechtsverordnung der Bundesminister der Verteidigung - vor dem Erlaß der Anordnung zu hören ist. § 30 a Abs. 1 Satz 3 PatG räumt dem Bundesminister der Verteidigung darüber hinaus, um ihm eine Verfahrensbeteiligung zu sichern, das Recht ein, einen förmlichen Antrag auf Erlaß einer Geheimhaltungsanordnung zu stellen. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, dem Bundesminister der Verteidigung Gelegenheit zu geben, das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung einer Erfindung zur Geltung zu bringen. Dazu genügt es nicht, daß der Bundesminister der Verteidigung einen Erfindungsgegenstand ohne nähere Begründung als Staatsgeheimnis bezeichnet, es sei denn, die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergäbe sich - beispielsweise bei neuartigen waffentechnischen Entwicklungen - schon aus der Natur des Erfindungsgegenstandes. Andernfalls muß er konkrete Hinweise auf diejenigen Gesichtspunkte und Umstände geben, aus denen das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses herzuleiten ist. Daß hierbei dem Patentamt und dem Patentgericht im Einzelfall weitere geheimhaltungsbedürftige Tatsachen in dem jeweils erforderlichen Umfang zur Kenntnis gebracht werden und daß auch der verfahrensbeteiligte Anmelder Kenntnis von solchen Tatsachen erhält, muß im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens hingenommen werden. 4. Kosten konnte das Bundespatentgericht dem Bundesminister der Verteidigung auferlegen, weil dieser - wie eingangs dargelegt - an dem Beschwerdeverfahren beteiligt war (§§ 36 q Abs. 1, 41 q Abs. 1 PatG). 18 Die auf Billigkeitserwägungen beruhende Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts ist im Rechtsbeschwerde-verfahren nur beschränkt nachprüfbar. Ob es im vorliegenden Fall angebracht war, von dem Grundsatz des § 36 q Abs. 1 PatG, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen und den Bundesminister der Verteidigung mit den dem Anmelder durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu belasten, kann auf sich beruhen; denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß das Bundespatentgericht die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten oder sein Ermessen mißbräuchlich angewendet hat. IV. Die Rechtsbeschwerde des Bundesministers der Verteidigung ist hiernach mit der - insoweit zwingenden -Kostenfolge aus § Al y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Ballhaus Bruchhausen Windisch Hesse Brodeßer