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BGH · x zb 4/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zb 4/75

Textilreiniger Ein Richter des Bundespatentgerichts ist von der Mitwirkung hei der Beschwerdeentscheidung über ein versagtes Patent nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er zuvor bei der Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung des den gleichen Erfindungsgegenstand betreffenden Gebrauchsmusters »itge-wirkt hat. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler beschlossen: Zwei der an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter hatten zuvor an dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 20. Die Anmelderin sieht darin einen Verfahrensfehler und strebt mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 41 p Abs.3 Ziff.2 PatG zulässig, weil mit ihr gerügt wird, bei dem angefochtenen Beschluß hätten Richter mitgewirkt, die von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien. Absatz 1 dieser Vorschrift erklärt § 41 Ziff.6 ZPO für entsprechend anwendbar, während Absatz 2 darüber hinaus weitere Ausschließungstatbestände aufzählt, die der Besonderheit des Patenterteilungs- und Patentnichtigkeitsverfahrens Rechnung tragen, daß das Bundespatentgericht als Beschwerde- und als Nichtigkeitsgericht nicht in einem höheren Rechtszug entscheidet, sondern als erste gerichtliche Instanz. Daher sind die Ausschließungsvorschriften der Zivilprozeßordnung in den Verfahren vor dem Bundespatentgericht unmittelbar nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat für das Beschwerde- und das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht selbständige Ausschließungstatbestände geschaffen. nicht in einer höheren Instanz nachprüfen darf.Deshalb sind Richter des Patentgerichts dann von der Mitwirkung in der Beschwerdeinstanz eines Patenterteilungs-, Ge-brauchsmustereintragungs- und Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ausgeschlossen, wenn sie bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt in derselben Sache mitgewirkt haben (§ 41 a Abs. 2 Ziff.1 PatG). Sie sind aber auch von der Mitwirkung im Patentnichtigkeitsverfahren ausgeschlossen, wenn sie beim Patentamt im Verfahren über die Erteilung oder beim Patentgericht beim Erteilungsbeschluß über dasselbe Patent mitgewirkt haben (§ 41 a Abs. 2 Ziff. Die betreffenden Richter haben im vorausgegangenen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren als Richter des Bundespatentgerichts mitgewirkt, also weder in einem früheren Rechtszug im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO noch an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vor dem Patentamt gemäß § 41 a Abs. 2 Ziff.1 PatG. Auch ein Fall des § 41 a Abs. 2 Ziff.2 liegt nicht vor. Es kann auf sich beruhen, ob ein Gebrauchsmuster und eine Patentanmeldung über einund dieselbe Erfindung materiell-rechtlich als auf den gleichen Gegenstand gerichtet zu bewerten sind, denn die Gesichtspunkte der Rechtsbeschwerde scheitern bereits an dem Fehlen eines entsprechenden gesetzlichen Ausschließungstat-

Zitierte Normen: § 41 ZPO Art. 101 GG
BundespatentgerichtsAnmelderinPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG §§ 41 a, 41 p Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 41 Ziff. 6
Textilreiniger
 Ein Richter des Bundespatentgerichts ist von der Mitwirkung hei der Beschwerdeentscheidung über ein versagtes Patent nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er zuvor bei der Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung des den gleichen Erfindungsgegenstand betreffenden Gebrauchsmusters »itge-wirkt hat.
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1975 - X ZB U/75 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
x zb 4/75	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 20 24 616.6. zll
 der Frau Hilde S(
geb.	0®ötraße
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Verfahrensbeteiligte: 1.
-Gesellschaft
 und	vertreten	durch die Vorstands-
mitglieder Dr. .lur. Hans GRM und Dr. jur. Wolfgang in FflHBBRR AflnBBM/
2. AflHBI VflHIHPHI GmbH &	vertre-
ten durch den Kaufmann Kurt KUR FmHHIHHHV»
^ vertreten durch den Ge-
3.	GmbH,	R
schäftsführer Hans Wü
4. Kommanditgesellschaft Henry HMBVGmbH & Co, Hl DflHRtraßeSl vertreten durch den Kaufmann Rudolf Anschrift wie vor,
 Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (technischer Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 11. Dezember 1974 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50 000.— DM
festgesetzt.
Gründe
I.	Das Patentamt hat das von der Anmelderin nachgesuchte Patent versagt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung mit Beschluß vom 11. Dezember 1974 bestätigt. Zwei der an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter hatten zuvor an dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 1974 - 5 W(pat) 431/73 - mitgewirkt, durch den das den gleichen Erfindungsgegenstand betreffende Gebrauchsmuster der Anmelderin wegen mangelnder Erfindungshöhe gelöscht worden war.
 
Die Anmelderin sieht darin einen Verfahrensfehler und strebt mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Dezember 1974 an.
II.	1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 41 p Abs. 3 Ziff. 2 PatG zulässig, weil mit ihr gerügt wird, bei dem angefochtenen Beschluß hätten Richter mitgewirkt, die von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
2. § 41 a PatG führt die Tatbestände auf*, die zur Ausschließung des Richters in dem Verfahren vor dem Patentgericht führen. Diese Aufzählung ist abschließend. Absatz 1 dieser Vorschrift erklärt § 41 Ziff. 6 ZPO für entsprechend anwendbar, während Absatz 2 darüber hinaus weitere Ausschließungstatbestände aufzählt, die der Besonderheit des Patenterteilungs- und Patentnichtigkeitsverfahrens Rechnung tragen, daß das Bundespatentgericht als Beschwerde- und als Nichtigkeitsgericht nicht in einem höheren Rechtszug entscheidet, sondern als erste gerichtliche Instanz. Daher sind die Ausschließungsvorschriften der Zivilprozeßordnung in den Verfahren vor dem Bundespatentgericht unmittelbar nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat für das Beschwerde- und das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht selbständige Ausschließungstatbestände geschaffen. Diese weichen in ihren Grundgedanken und in dem von ihnen verfolgten Zweck aber nicht von den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (und anderer Verfahrensordnungen) ab, wonach der Richter grundsätzlich seine eigene Entscheidung in der nämlichen Sache
 
4,o
nicht in einer höheren Instanz nachprüfen darf. Deshalb sind Richter des Patentgerichts dann von der Mitwirkung in der Beschwerdeinstanz eines Patenterteilungs-, Ge-brauchsmustereintragungs- und Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ausgeschlossen, wenn sie bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt in derselben Sache mitgewirkt haben (§ 41 a Abs. 2 Ziff. 1 PatG). Sie sind aber auch von der Mitwirkung im Patentnichtigkeitsverfahren ausgeschlossen, wenn sie beim Patentamt im Verfahren über die Erteilung oder beim Patentgericht beim Erteilungsbeschluß über dasselbe Patent mitgewirkt haben (§ 41 a Abs. 2 Ziff. 2, a und b PatG).
Einer dieser Tatbestände liegt dem angefochtenen Beschluß nicht zugrunde. Die betreffenden Richter haben im vorausgegangenen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren als Richter des Bundespatentgerichts mitgewirkt, also weder in einem früheren Rechtszug im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO noch an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vor dem Patentamt gemäß § 41 a Abs. 2 Ziff. 1 PatG. Auch ein Fall des § 41 a Abs. 2 Ziff. 2 liegt nicht vor. Vielmehr haben sie in zwei getrennten Beschwerdeverfahren entschieden, demnach in der gleichen Verfahrensebene über verfahrensrechtlich verschiedene Gegenstände (einmal über die Löschung eines Gebrauchsmusters, das andere Mal über die Erteilung eines Patents). Es kann auf sich beruhen, ob ein Gebrauchsmuster und eine Patentanmeldung über einund dieselbe Erfindung materiell-rechtlich als auf den gleichen Gegenstand gerichtet zu bewerten sind, denn die Gesichtspunkte der Rechtsbeschwerde scheitern bereits an dem Fehlen eines entsprechenden gesetzlichen Ausschließungstat-
 
bestandes. Die Vorschriften über die Ausschließung eines Richters sind eng auszulegen. Wie der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bereits früher entschieden hat, ist eine extensive Auslegung der Ausschließungsgründe auf den Fall der Mitwirkung des Richters in verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgegenständen nicht zulässig, mögen dabei auch gleichliegende materiell-rechtliche Fragen zu entscheiden sein (GRUR 65, 50, 51 - Schrankbett). § 41 Ziff. 6 ZPO und § 41 a Abs. 2 PatG können zur Lösung eines Einzelkonflikts nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden. Diese Normen gehören zu den Vorschriften Über den gesetzlichen Richter, der nach verfassungsrechtlichem Gebot (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) im voraus möglichst eindeutig bestimmt sein muß. Für eine ausdehnende Auslegung unter rechtspolitischen Gesichtspunkten, wie sie die Rechtsbeschwerdeführerin neben anderem unter Hinweis auf die Regeln des Berufsrechts der Rechtsanwaltschaft und die StrafprozeßOrdnung anstrebt, ist bei der streng am Wortlaut des Gesetzes zu orientierenden Auslegung kein Raum (BVerfGE 30, 149, 155; vgl. auch BGH NJW 60, 1762, 1763, BVerwG NJW 75, 1241, 1242).
 
III.	Die Kosten der erfolglosen Rechtsbeschwerde sind gemäß § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG der Anmelderin aufzuerlegen.
Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Ochmann
Bendler