Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß des 5* Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Das Patentamt hat auf Ersuchen des BMVtdg. August 1963 ist dem Rechtsbeschwerdeführer das Patent 0/0 als Zusatz zu dem Patent mm gemäß § 30 a PatG ohne Bekanntmachung und ohne Eintragung in die Patentrolle erteilt worden. hat das Patentamt durch Beschluß vom 8. Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das in Rede stehende Patent weiterhin als Geheimpatent zu führen; Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Patentinhaber, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Wegen der Begründung wird auf den am selben Tage verkündeten Beschluß in der Rechtsbeschwerde betreffend das Patent B/flP des Rechtsbeschwerdeführers (X ZB 1/70) Bezug genommen.
0418 017 BUNDESGERICHTSHOF X ZB 4/70 BESCHLUSS Verkündet am 13. Juli 1971 Schwingen, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent B/0 des Dr. Friedrich F Straße Patentinhabers und Rechts beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. B - Verfahrensbeteiligter: der Bundesminister der Verteidigung in B< Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Schneider, Ballhaus und Ochmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß des 5* Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Dezember 1969, den Beteiligten zugestellt am 13./14. Januar 1970, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe : Der Rechtsbeschwerdeführer hat am 8. Januar 1962 unter Inanspruchnahme einer Ausscheidungspriorität vom 21. Juni 1961 ein von ihm im einzelnen beschriebenes Verfahren zur Erteilung eines Zusatzpatents angemeldet. Das Patentamt hat auf Ersuchen des BMVtdg. die Anordnung erlassen, daß Jede Bekanntmachung unterbleibe, da der Gegenstand der Anmeldung ein Staatsgeheimnis sei. Durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 14. August 1963 ist dem Rechtsbeschwerdeführer das Patent 0/0 als Zusatz zu dem Patent mm gemäß § 30 a PatG ohne Bekanntmachung und ohne Eintragung in die Patentrolle erteilt worden. Das Patentamt hat wiederholt gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 2 PatG überprüft, ob die Voraussetzungen des Geheimhaltungsbeschlusses fortbestehen. Auf Grund eines Antrags des BMVtdg. hat das Patentamt durch Beschluß vom 8. Juli 1969 die Geheimhaltung des Patents aufgeho- ben, weil ihre Voraussetzungen entfallen seien. Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das in Rede stehende Patent weiterhin als Geheimpatent zu führen; hilfsweise: die Entscheidung über die öffenlegung des Geheimpatents bis zu dem Abschluß des zwischen ihm und dem BMVtdg. beim Landgericht in Frankfurt (Main) anhängigen Lizenzstreits zurück-* zustellen. Das Bundespatentgerieht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 22. Dezember 1969, den Beteiligten zugestellt am 13./14. Januar 1970, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Patentinhaber, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Der BMVtdg. beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Wegen der Begründung wird auf den am selben Tage verkündeten Beschluß in der Rechtsbeschwerde betreffend das Patent B/flP des Rechtsbeschwerdeführers (X ZB 1/70) Bezug genommen. Trüstedt Ballhaus Claßen Ochmann Schneider