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BGH

Gericht: BGH

Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Spreng und der Bundesrichter Schneider, Trüstedt, Ballhaus und Dr» Bruchhausen beschlossen? 1o Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 19» Senats (technischer BeschwerdeSenat XIV) des Bundespatentgerichts vom 13o Dezember 1967 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesene Die Rechtsbeschwerde ist statthaft , weil sie auf den Verfahrensmangel, die Einsprechende zu 2 sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, gestützt wird, der nach § 41 p AbSc 3 Nr« 3 PatG die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung eröffnet, Die Rechtsbeschwerde hat jedoch abgesehen von anderen Erwägungen schon deshalb keinen Erfolg, weil der Mangel der Vertretung eines Auswärtigen im Sinne von § 16 PatG im Patenterteilungsverfahren vor dem Patentamt oder Patentgericht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt (sog, Inlandsvertreter), worauf sich die Anmelderin berufen hat, keinen Fall der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung im Sinne des § 41 Abs«, 3 Nr, 3 PatG darstellt„ Wie der Senat bereits im Beschluß vom 17o Dezember 1968 - X ZB 7/68 - (abgedruckt in BGHZ 51, 269 und in GRUR 1969, 437) ausgeführt hat, beschränkt § 16 PatG nicht die Verhandlungsfähigkeit eines ausv/ärtigen Beteiligten in den dort genannten Verfahren, sondern bildet im Interesse der inländi-sehen Behörden und Verfahrensgegner, insbesondere zwecks Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs, mit der Vorschrift der Bestellung eines Inlandsvertreters nur eine VerfahrensvorausSetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens« Von einem auswärtigen Beteiligten selbst vorgenommene Handlungen und Erklärungen sind voll wirksam« Da ein auswärtiger Beteiligter vor der Bestellung eines 1'nlandsvertreters selbst verhandlungsfähig ist, v/ie der Senat in dem bereits genannten Beschluß ausgesprochen hat, liegt ein Fall des § 41 p Abs„ 3 Nrn 3 PatG nicht vor, wenn der auswärtige Beteiligte in einem der in § 16 PatG genannten Verfahren einen Inlandsvertreter nicht bestellt hat«,

Zitierte Normen: § 16 PatG
EinsprechendeFirmaauswärtigPatentAnmelderinPatGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2100 065
BUNDESGERICHTSHOF
x_zb_4/S8	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung B 34 458 VIII d/21 h der Firma CfHHii Corporation, ChH|, 111» (USA),
- Verfahrensbevollmächtigters
 Anmelderin und
 Re cht sb e s chwe r de f Uh re rin,
 Rechtsanwalt Drc
 weitere Beteiligtes
1c Firma
 Patentverwaltung GmbH,
- Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgerichts
 Einsprechende und Bes chwe rde führe rin,
 Patentanwalt Dipl«-In str
H
2«,
Firma Gebrüder B
& Co»
Aktiengesellschaft, Wj
9
~ Verfahrensbevollmächtigte s
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Profc Dr= und Dr,
- 2 ~
Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Spreng und der Bundesrichter Schneider, Trüstedt, Ballhaus und Dr» Bruchhausen
 beschlossen?
1o Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 19» Senats (technischer BeschwerdeSenat XIV) des Bundespatentgerichts vom 13o Dezember 1967 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesene
2o Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50 o 000,— DM
festgesetzte
 Gründe ;
Die Anmelderin hat am 1QC Februar 1955 ein Patent angemeldeto Vier Firmen haben nach Bekanntmachung Einspruch erhoben» Die Patentabteilung hat das Patent erteilt» Auf die Beschwerde zweier einsprechenden Firmen, darunter die Rechtsbeschwerdegegnerin, hat das Bundespatentgericht das nachgesuchte Patent versagt»
Gegen den VersagungsbeSchluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin «>
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft , weil sie auf den Verfahrensmangel, die Einsprechende zu 2 sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, gestützt wird, der nach § 41 p AbSc 3 Nr« 3 PatG die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung eröffnet,
 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch abgesehen von anderen Erwägungen schon deshalb keinen Erfolg, weil der Mangel der Vertretung eines Auswärtigen im Sinne von § 16 PatG im Patenterteilungsverfahren vor dem Patentamt oder Patentgericht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt (sog, Inlandsvertreter), worauf sich die Anmelderin berufen hat, keinen Fall der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung im Sinne des § 41 Abs«, 3 Nr, 3 PatG darstellt„ Wie der Senat bereits im Beschluß vom 17o Dezember 1968 - X ZB 7/68 - (abgedruckt in BGHZ 51, 269 und in GRUR 1969, 437) ausgeführt hat, beschränkt § 16 PatG nicht die Verhandlungsfähigkeit eines ausv/ärtigen Beteiligten in den dort genannten Verfahren, sondern bildet im Interesse der inländi-sehen Behörden und Verfahrensgegner, insbesondere zwecks Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs, mit der Vorschrift der Bestellung eines Inlandsvertreters nur eine VerfahrensvorausSetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens« Von einem auswärtigen Beteiligten selbst vorgenommene Handlungen und Erklärungen sind voll wirksam« Da ein auswärtiger Beteiligter vor der Bestellung eines 1'nlandsvertreters
\
selbst verhandlungsfähig ist, v/ie der Senat in dem bereits genannten Beschluß ausgesprochen hat, liegt ein Fall des § 41 p Abs„ 3 Nrn 3 PatG nicht vor, wenn der auswärtige Beteiligte in einem der in § 16 PatG genannten Verfahren einen Inlandsvertreter nicht bestellt hat«,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y AbSe 1 Satz 2 PatG»
Spreng	Schneider	Trüstedt
 Ballhaus	Bruchhausen